Von Rechts wegen Tatbestand Der 1921 in Frankfurt (Main) geborene jüdische Kläger wanderte im September 1938 mit seinen Eltern vom Wohnsitz der Familie in Eschwege nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus und erwarb auch deren Staatsangehörigkeit. Die Berufung gegen das die Klage auf 6.000 DM abweisende Urteil des Landgerichts wies das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) am 24. Denn der Kläger sei auf Grund militärischen Befehls nach Deutschland zurückgekehrt und als Zivilange- Die Behörde lehnte ab, da bereits unanfechtbar entschieden und deshalb der Antrag unzulässig sei* Das Landgericht wies die Klage auf 6.000 DM ab, das Oberlandesgericht die Berufung, mit der auch Zinsen begehrt wurden, zurück. Richtig ist, daß der Kläger den Bescheid, der den erneuten Antrag auf Soforthilfe als unzulässig ablehnte, nach § 210 BEG anfechten konnte. Nach § 206 BEG kann der Kläger eine neue Sachentscheidung schon deshalb nicht verlangen, weil das rechtskräftige Urteil vom 24. Auch die Besonderheiten des Soforthilfeanspruchs lassen eine neue Entscheidung, die sich auf nachträglich veränderte tatsächliche Verhältnisse gründet, nicht zu. Denn nach § 141 Abs.4 BEG darf der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG vor der Entscheidung nicht wieder aufgegeben, sondern muß ihn seit der Rückkehr ohne Unterbrechung innegehabt haben (BGH RzW 1974, 273)* Bei dieser Gruppe von Ansprüchen fixiert das Gesetz den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch den Zeitpunkt der Entscheidung« Die unanfechtbare Zu- oder Aberkennung der Soforthilfe ist deshalb ebenso endgültig wie die rechtskräftige Feststellung oder Ablehnung des Rentenwahlrechts nach §§ 82 oder 94 BEG oder wie andere bestandskräftige Entscheidungen, die eine im Zeitpunkt ihres Erlasses geforderte Anspruchs vor aus Setzung bejahen oder verneinen. Der Kläger hat sie nicht beantragt; denn er macht nicht die Unrichtigkeit des Urteils vom 24.
/f ^ ^ Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 9408 O96 BEG § 141 Bei der bestandskräftigen Entscheidung über die Soforthilfe bleibt es auch dann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben. BGH, Urt. v. 30. November 1978 - IX ZH 48/74 - OLG Frankfurt (Main) LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 48/74 URTEIL 30y*tiS!Äri978 Pokl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Fred K SHfestraße - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten JS5 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4* Dezember 1973 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1921 in Frankfurt (Main) geborene jüdische Kläger wanderte im September 1938 mit seinen Eltern vom Wohnsitz der Familie in Eschwege nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus und erwarb auch deren Staatsangehörigkeit. Im November 1945 wurde er aus der amerikanischen Armee entlassen, blieb aber als ihr Zivilangestellter in Frankfurt (Main). Den Antrag vom August 1956, Soforthilfe zu gewähren, lehnte die Behörde ab. Die Berufung gegen das die Klage auf 6.000 DM abweisende Urteil des Landgerichts wies das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) am 24. Januar 1958 zurück. Denn der Kläger sei auf Grund militärischen Befehls nach Deutschland zurückgekehrt und als Zivilange- stellter der amerikanischen Streitkräfte weiterhin der militärischen Befehlsgewalt unterstellt, mithin kein Rückwanderer im Sinne des § 141 BEG. Am 29. September 1966 meldete der Kläger in einem Formblatt neben zehn anderen Ansprüchen nach dem BEG-Schlußgesetz erneut den Soforthilfeanspruch an* Am 13. Dezember 1969 trug er vor, er wohne in einem I960 gekauften Haus in Bexbach/Saar, wo er sich am 1* Dezember 1969 angemeldet habe; seit 1* Juli 1963 (mit dem Inkrafttreten des Nato-Truppenstatuts) sei er nicht mehr in dem gleichen Maße wie vorher der militärischen Befehlsgewalt unterstellt. Die Behörde lehnte ab, da bereits unanfechtbar entschieden und deshalb der Antrag unzulässig sei* Das Landgericht wies die Klage auf 6.000 DM ab, das Oberlandesgericht die Berufung, mit der auch Zinsen begehrt wurden, zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Berufungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Rechtskraft des Urteils vom 24. Januar 1958 stehe der Klage nicht entgegen, weil inzwischen eingetretene neue Tatsachen eine erneute Sachprüfung erfordern. Aber auch nach dem neuen Sachstand seien die Voraussetzungen des § 141 BEG nicht erfüllt. Richtig ist, daß der Kläger den Bescheid, der den erneuten Antrag auf Soforthilfe als unzulässig ablehnte, nach § 210 BEG anfechten konnte. Die Klage hat jedoch aus anderen als im Be- >7</ ✓ rufungsurteil dargelegten Gründen keinen Erfolgs Eine zusprechende Entscheidung auf Grund des Art, III Nr« 1 Abs« 1 und 3 BEG-SchlußG kommt nicht in Betracht« Denn die hier maßgebenden Voraussetzungen des § 141 Abs« 1 BEG sind durch Art« I BEG-SchlußG nicht geändert worden. Nach § 206 BEG kann der Kläger eine neue Sachentscheidung schon deshalb nicht verlangen, weil das rechtskräftige Urteil vom 24. Januar 1958 keinen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, sondern den Anspruch auf Zahlung des Pauschbetrags von 6.000 DM aberkannt hat« Auch die Besonderheiten des Soforthilfeanspruchs lassen eine neue Entscheidung, die sich auf nachträglich veränderte tatsächliche Verhältnisse gründet, nicht zu. Während die Zuerkennung von Entschädigung in der Regel einen in der Vergangenheit abgeschlossenen, keinen Veränderungen mehr unterliegenden Schadenstatbestand voraussetzt (vgl« §§ 1, 2, 15, 28, 36, 43, 51, 56, 57, 59 ff BEG) hängt wie die Vermutung nach § 31 Abs. 2 BEG (vgl. hierzu BGH RzW 1970, 69) die Rentenwahl (§§ 82, 94 BEG), die Beihilfe nach Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative, Abs. 10a 2. Alternative BEG-SchlußG und der Anspruch der Nationalgeschädigten (Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG) so auch der Soforthilfeanspruch davon ab, daß ein bestimmtes Merkmal gerade im Zeitpunkt der Entscheidung vorhanden ist. Denn nach § 141 Abs. 4 BEG darf der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG vor der Entscheidung nicht wieder aufgegeben, sondern muß ihn seit der Rückkehr ohne Unterbrechung innegehabt haben (BGH RzW 1974, 273)* Bei dieser Gruppe von Ansprüchen fixiert das Gesetz den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch den Zeitpunkt der Entscheidung« Die unanfechtbare Zu- oder Aberkennung der Soforthilfe ist deshalb ebenso endgültig wie die rechtskräftige Feststellung oder Ablehnung des Rentenwahlrechts nach §§ 82 oder 94 BEG oder wie andere bestandskräftige Entscheidungen, die eine im Zeitpunkt ihres Erlasses geforderte Anspruchs vor aus Setzung bejahen oder verneinen. Dem Klagantrag darf auch nicht im Wege der Abhilfe (BGH RzW 1972, 344) stattgegeben werden. Der Kläger hat sie nicht beantragt; denn er macht nicht die Unrichtigkeit des Urteils vom 24. Januar 1958 geltend. Es läßt im übrigen auch keinen Fehler in der Beurteilung der Sachund Rechtslage erkennen. Mai Fuchs Portmann Dr. Lang Gärtner