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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Ber lin vom 23« Dezember 1969 aufgehoben. Die Behörde lehnte diese Ansprüche mit Bescheid vom 9- August 1963 ab, weil der Schaden nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31- Dezember 1937 entstanden und der Erblasser nicht Vertriebener im Sinne von § 1 BVFG sei. September 1966 meldete der Erblasser wegen der Neufassung der §§ 150, 154 BEG durch das BEG-Schlußgesetz den BerufsSchadensanspruch neu an. Der Erblasser könne trotz des inzwischen erteilten Vertrieben enausw ei ses nicht als Vertriebener im Sinne von § 1 BVEG anerkannt werdenund erfülle daher nicht die Voraussetzungen des § 64 Abs.;1 Satz 2 BEG. Das Berufungsgericht hält den Antrag des Erblassers auf erneute Entscheidung über seinen am 9. an die Erteilung des Vertriebenenausweises nicht gebunden Nicht zulässig sei auch der Neuantrag nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit der Neufassung ff der §§ 150, 154 BEG. Für den Erblasser sei nicht erstmalig durch das BEG-Schlußgesetz.ein Anspruch für Berufsschäden begründet worden. Der für seinen Anspruch maßgebliche § 64 Abs. 1 BEG sei zil seinen Gunsten nicht geändert worden. Auf die geänderte Fassung der §§ 150 ff BEG komme es im Falle des Erblassers nicht an, da er die Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. la BEG Mit zutreffenden Gründen hat das Kammergericht allerdings ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG verneint Ein solches bestünde nur dann, wenn auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG der Berufsschadensanspruch des Er muß daher, um nach §§ 64 ff BEG anspruchsberechtigt zu sein, weiterhin Vertriebener im Sinne von § 1 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs.4-BEG sein, da ihn die Verfolgung nicht Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht eine gerichtliche Nachprüfung des von der Behörde am 8. Mit Bescheid vom 8.* September 1967 hat die Behörde den Entschädigungsanspruch des Erblassers aus Sachgründen verneint. messensentscheidung, die von den Entschädigungsgerichten nur im Rahmen des § 211 BEG nachgeprüft werden könnte, sondern eine Entscheidung über die im Einzelfall bestehende Rechtslage. Das Berufungsgericht hat die Verneinung der Vertriebenen eigenschaft durch die Entschädigungsbehörde nicht geprüft. Bei der neuen Entscheidung muß der Berufungsrichter die Vertriebeneneigenschaft des Erblassers nach Der Revision kann nicht gefolgt werden, daß nach § 15 Abs. 5 3VFG die Entschädigungsorgane an .die Erteilung des Vertriebenen aus»eises gebunden sind-. § 15 Abs. 5 Satz 1 BVEG bestimmt lediglich, daß die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises für alle Behörden und Stellen verbindlich ist Der Vertriebenenausweis besitzt daher im Rahmen des BEG keine konstitutivey die Vertriebeneneigenschaft begründende Wirkung (BGH RzW1962, 341~Nr. 34; 1968, 138 Nr. 34; 1971, 456 Nr. 17). tungsgerichts in NJW 1970, 162 und auf Art. 95 Abs.3 GG geht fehl, weil das Bundesverwaltungsgericht eine Bindungs Wirkung nur für den Einbürgerungsbereich, nicht aber den Wiedergutmachungs- oder Entschädigungsbereich bejaht hat Eine Abweichung von der Entscheidung eines anderen oberste Bei der Prüfung der Vertriebeneneigenschaft im Sinne von § 1 BVPG wird das Berufungsgericht die Rechtsprechung des

Zitierte Normen: § 1 BVFG § 1 BEG
BerlinBehördeBEGErblasserKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
* l

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Verkündet cm
13. Juli 1972
Pohl,
 Amtsinspektor
als Ürkuncisbeaznter
 der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land
Berlin
9
vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 31
9
Platz
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2

1
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne
 mündliche Verhandlung am 20. April 1972 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel9 Fuchs und 3ör. Thumm
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für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Ber lin vom 23« Dezember 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhand lung und Entscheidung! auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisiony an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei •
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 18*97 in Jikev/Böhmen geborenen und 1968 in Berlin verstorbenen
. Dieser verließ 1950 die Tschechoslowakei
 Karel
und nahm seinen Wohnsitz in Westberlin. Er meldete fris
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gemäß Entschädigungsansprüche wegen Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit an. Die Behörde lehnte diese
 Ansprüche mit Bescheid vom 9- August 1963 ab, weil der
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Schaden nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31- Dezember 1937 entstanden und der Erblasser nicht Vertriebener
 im Sinne von § 1 BVFG sei. Dieser Bescheid wurde nicht ange fochten.
3
Am 19. September 1966 meldete der Erblasser wegen der
 Neufassung der §§ 150, 154 BEG durch das BEG-Schlußgesetz
 den BerufsSchadensanspruch neu an. Mit Schreiben vo 18. Oktober 1966 verlangte er erneute Entscheidung übe
 diesen Anspruch
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eil der Senat
 für Arbeit und soziale
 Angelegenheiten in Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1966 entschieden habe, ihn als Aussiedler
 nach
1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG anzuerkennen
 Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 8. September 1967 den Antrag mit ausführlicher sachlicher Begründung wiederum ab. Der Erblasser könne trotz des inzwischen erteilten Vertrieben enausw ei ses nicht als Vertriebener im Sinne von § 1 BVEG anerkannt werdenund erfülle daher nicht die Voraussetzungen des § 64 Abs. ;1 Satz 2 BEG.
*
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision begehrt die Klägerin Zahlung der ab 1. November 1953 aufgelaufenen Berufsschadensrente des Erblassers. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidun
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Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hält den Antrag des Erblassers auf
 erneute Entscheidung über seinen am 9. August 1963 abgelehnten
*
BerufsSchadensanspruch für unzulässig. Der Bescheid vom 8. September 1967 sei ein Zweitbescheid, weil der Berufsschadens an spruch durch Bescheid vom 9- August 1963 unanfechtbar abgelehnt worden sei. Ein solcher außerhalb des durch das BEG geregelten Verfahrens ergangener Bescheid sei
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nicht mit der
 anfechtbar. Es komme nicht darauf an
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noch nicht
 daß der Erblasser 1963 den Vertriebenenausweis
 besessen habe. Im übrigen seien die Entschädigungsorgane
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an die Erteilung des Vertriebenenausweises nicht gebunden
 Nicht zulässig sei auch der Neuantrag nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit der Neufassung
 ff
der §§ 150, 154 BEG. Für den Erblasser sei nicht erstmalig durch das BEG-Schlußgesetz.ein Anspruch für Berufsschäden begründet worden. Der für seinen Anspruch maßgebliche § 64 Abs. 1 BEG sei zil seinen Gunsten nicht geändert worden. Auch
 der entschädigungsrechtliche Vertriebenenbegriff des § 4	4
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Abs. 4 BEG sei gegenüber der früheren Regelung in § 4 Abs. 2 BEG unverändert geblieben. Auf die geänderte Fassung der §§ 150 ff BEG komme es im Falle des Erblassers nicht an, da er die Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. la BEG
erfülle.
Biese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungs gerichts nicht.
Mit zutreffenden Gründen hat das Kammergericht allerdings ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG verneint Ein solches bestünde nur dann, wenn auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG der Berufsschadensanspruch des
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lassers erst
 begründet worden wäre (BGH RzW 1968,
 Nr. 28; 1970, 562 Nr. 28). Bas ist nicht der Fall. Bie Neu fassung der §§ 4 Abs. 4, 64 Abs. 1 BEG bringt im Falle des Erblassers keine Verbesserung der bisherigen Rechtslage. Auf die Neufassung der §§ 150, 154 BEG könnte sich die Klä
 gerin nur berufen, wenn der Erblasser die in
1 Abs
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5

Nr. 3 BVFG genannten Gebiete vor dem 1. August 194-5 endgültig verlassen hätte (BGH RzW 1968, 4-56 Nr. 13). Der Erb* lasser hat jedoch die Tschechoslowakei erst 1950 verlassen.'
Er muß daher, um nach §§ 64 ff BEG anspruchsberechtigt zu sein, weiterhin Vertriebener im Sinne von § 1 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs. 4-BEG sein, da ihn die Verfolgung nicht
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im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 erfaßt hat.	i
Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht eine gerichtliche Nachprüfung des von der Behörde am 8. September 1967 erlassenen neuen Bescheides über den Berufsschadensanspruch des Erblassers verneint. Wie der Senat in dem Urteil vom 13. Juli 1972 - IX ZR 104/70 - ausgeführt hat, obliegt die richterliche Kontrolle der im sogenannten Zweitverfahren ergangenen Abhilfebescheide den Entschädigungsgerichten.
Nur soweit die Behörde ermächtigt war, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist der Umfang der richterlichen Prüfung nach § 211 BEG beschränkt. Dagegen stehen die Feststellung des
 Sachverhalts und die Beurteilung der Rechtslage des im Wege
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der Abhilfe neu zu entscheidenden Falles nicht in Ermessen
 der Behörde; sie unterliegen der vollen richterlichen
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Kontrolle.
Mit Bescheid vom 8.* September 1967 hat die Behörde den Entschädigungsanspruch des Erblassers aus Sachgründen verneint. Sie hat dabei die Vertriebeneneigenschaft des Erb-
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lassers in vollem Umfang neu geprüft. Das war keine Er-
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messensentscheidung, die von den Entschädigungsgerichten
 nur im Rahmen des § 211 BEG nachgeprüft werden könnte, sondern
 eine Entscheidung über die im Einzelfall bestehende Rechtslage.
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Das Berufungsgericht hat die Verneinung der Vertriebenen eigenschaft durch die Entschädigungsbehörde nicht geprüft. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und der Rechts-streit an das Kammergericht zurückverwiesen »erden.
Bei der neuen Entscheidung muß der Berufungsrichter die Vertriebeneneigenschaft des Erblassers nach
1 BVFG in
 Verbindung mit § 4 Abs. 4 BEG selbständig prüfen. Der
 Revision kann nicht gefolgt werden, daß nach § 15 Abs. 5 3VFG die Entschädigungsorgane an .die Erteilung des Vertriebenen aus»eises gebunden sind-. § 15 Abs. 5 Satz 1 BVEG bestimmt
 lediglich, daß die Entscheidung über die Ausstellung des
 Ausweises für alle Behörden und Stellen verbindlich ist
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die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Vertriebener oder Sow .i et Zonenflüchtling nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Das Bundesentschädi gungsgesetz gewährt aber Rechte oder Vergünstigungen dem Antragsteller nicht als Vertriebenen oder So»jetzonenflücht
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sondern als Verfolgten des Nationalsozialismus. Die
 Vertriebeneneigenschaft ist nur ein Anknüpfungsmerk]
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 die Anspruchsberechtigung nach BEG und beruht auf der jektiv-persönlichen
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4 Abs. 1 Nr. le BEG) und objektiv
 sachlichen
64 Abs. 1 BEG) Begrenzung der Entschädigungs
 ansprüche. Der Vertriebenenausweis besitzt daher im Rahmen des BEG keine konstitutivey die Vertriebeneneigenschaft begründende Wirkung (BGH RzW1962, 341~Nr. 34; 1968, 138 Nr. 34; 1971, 456 Nr. 17). Hieran wird festgehalten. Der
 Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Bundesverwal
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tungsgerichts in NJW 1970, 162 und auf Art. 95 Abs. 3 GG geht fehl, weil das Bundesverwaltungsgericht eine Bindungs Wirkung nur für den Einbürgerungsbereich, nicht aber den
 Wiedergutmachungs- oder Entschädigungsbereich bejaht hat
 Eine Abweichung von der Entscheidung eines anderen oberste
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Gerichtshofs im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Wahrung der
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Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes liegt daher nicht jvor.
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Bei der Prüfung der Vertriebeneneigenschaft im Sinne von § 1 BVPG wird das Berufungsgericht die Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs zu dem Begriff der Zugehörigkeit zu dem deutschen\ Sprach- und Kulturkreis, insbesondere in RzW 1970, 503 Nr. 20, zu beachten haben. Biese Rechtsprechung ist zwar zu § 150 Abs.’l BEG ergangen. Ba aber § 4 Abs. 4 BEG den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit ausschließlich danach bestimmt, daß der vertriebene Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, und ein ausdrückliches Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ist, kann im Rahmen von § 4 Abs. 1 Nr. le und § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG der Begriff der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht anders ausgelegt werden als in den Fällen des § 150 Abs. 1 BEG.
Sollte der Berufungsrichter zu dem Ergebnis gelangen, daß
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der Erblasser Vertriebener im Sinne von § 1 BVFG gewesen is
 bedarf es der weiteren Prüfung, ob und in welchem Umfang der
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Erblasser einen entschädigungsfähigen Verfolgungsschaden erlitten hat; denn nur bei Vorliegen eines entschädigungsfähigen Schadens kommt eine Abhilfe in Betracht. Erst danach wäre
 dem Beklagt
 Gelegenheit
geben, sein pflichtgemäßes Er
 messen in der Richtung auszuüben, ob er unter Abwägung der
 An
für und gegen die Entschädigung sprechenden Umstände dem trag der Klägerin auf Abhilfe stattgeben will, da er bisher
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angesichts des von ihm für durchschlagend gehaltenen Ab-lehnungsgrundes keinen Anlaß zu einer solchen Ermessensentscheidung hatte«
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs
Dr. Thumm
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