Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung9 auch über die aufiergeriohtliohen Kosten der Revi-sion9 an das Berufungsgericht zurüokver-wiesen. Sie hat den Klagantrag um die Rentenerhöhungen auf Grund der 9* indYO -3. Der Berufungsrlohter sieht in Art. IT Kr. 1 Abs.1b ln Yerblndung mit Abs. 5» Art. III Er. 4 Abs. 1 und 2 BBG-SohlußG keine Stütze für das Rentenbegehren, well die Toraussetzungen des § 82 BEG für das Wahlrecht ia Zeitpunkt der früheren Entscheidung am 16. Mai 1937 auch bei Umrechnung des in Israel erzielten Einkommens zu den alten Kauf-kraftverten erfüllt gewesen seien und das BEG-Sohlufigesetz die der Klägerin naob § 83 BEG a? Barin liegt eine Erhöhung der Renten in Sinne des Art. III Nr. 4 Aha. 2 BEG-SohluBG für dieae Gesohädlgtengruppe (BGH RzW 1970» 232 Nr. 26; Urteil to« 21. Bas Oberlandeegerlobt bat nichts über die Verhältnisse festgestellt, in die eie durch die Ehe gelangt ist, eo daß nicht geprüft werden kann» ob naob den Grundsätzen des Urteils BGH RzW 1963, 324 Nr. 20 die naob bisherigem Reoht für das Rentenwahlreobt erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der früheren Entscheidung ▼orlagen. Sollte das Berufungsgericht unter diesem reoht-llohen Gesichtspunkt die Voraussetsungen für das Wahlrecht verneinen, wird es su prüfen haben9 ob es der Klägerin nlobt nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SohlußG auf Grund der Inderungen in Art. I Nr. 47 a9 44 a9 b BEG-SohlußG, §§ 82 Abs.29 75 Abs.1, 2 BEG erstmals zusteht. Ob ein Wahlrecht besteht, riohtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Entscheidung (BGH, Urteil vom 25.
2428 O'O ^ BUNDESGERICHTSHOF I IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 48/70 URTEIL Verkündet am 11. Februar 1971 Pohl, Justizhauptsekretftr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Bntsoheidungsreohtsstreit Dr. Bertha D itr. geh. ^/Israel, Klägerin und Revl s 1 onskläger ln, - Prozeßbevollmäobtigterj Reohtsanwalt Dr.l gegen Land H e s s e n 9 vertreten durch den Hesslsohen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7t Beklagten und Revisionsbeklagten, • Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanwalt Br. i Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesriohter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt/Main vom 31. Mai 1968 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung9 auch über die aufiergeriohtliohen Kosten der Revi-sion9 an das Berufungsgericht zurüokver-wiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. * Von Reohts wegen Tatbestand Die am 13« Oktober 1898 geborene jüdisohe Klägerin beansprucht Entschädigung für Berufsschäden duroh Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Faohärztin für Kinderkrankheiten« Duroh unanfechtbar gewordenen Besoheid vom 16« Mai 1937 setzte die EntschädigungsbehOrde 40«000 DM Kapitalentsohädigung fest« Die Klägerin erhielt die Kapitalentsohädigung; das Rentenwahlreoht übte sie nicht aus« Ia Dezember 1963 verlangte sie die Rente nach §§ 81 ff BEG. Die Behörde, das Land- und das Ober-landesgerloht haben ein erneutes Rentenwahlreobt verneint. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Rentenanspruob weiter. Sie hat den Klagantrag um die Rentenerhöhungen auf Grund der 9* indYO -3. DV-BEG vom 11. Juli 1970 (BGBl I S. 1080) erweitert. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision. Bntsoheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Berufungsrlohter sieht in Art. IT Kr. 1 Abs. 1b ln Yerblndung mit Abs. 5» Art. III Er. 4 Abs. 1 und 2 BBG-SohlußG keine Stütze für das Rentenbegehren, well die Toraussetzungen des § 82 BEG für das Wahlrecht ia Zeitpunkt der früheren Entscheidung am 16. Mai 1937 auch bei Umrechnung des in Israel erzielten Einkommens zu den alten Kauf-kraftverten erfüllt gewesen seien und das BEG-Sohlufigesetz die der Klägerin naob § 83 BEG a? zustehende Rente nloht erhöht habe; lineare Erhöhungen seien keine Erhöhung der nloht gewählten Entschädigung • Dem kann nloht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat ln Art. I Er. 48 b BBG-SohluBG die bisherige Begrenzung der Rente aufgegeben, die es nloht erlaubte, allen Angehörigen der letzten beiden Altersstufen im höheren Dienst der Besoldungsübersloht Anlage 5 der 3. BV-BEG, zu denen auob die Klägerin gehört, die nach $ 83 Aba. 1 BEG erreohnete Rente au gewähren. Barin liegt eine Erhöhung der Renten in Sinne des Art. III Nr. 4 Aha. 2 BEG-SohluBG für dieae Gesohädlgtengruppe (BGH RzW 1970» 232 Nr. 26; Urteil to« 21. Hai 1970 - U ZR 357/67). Die Klägerin wurde duroh die Rentenbegrenzung ln $ 83 Aha. 2 BEG aF betroffen. Bel ErlaB dea Be-aoheidea aa 16. Hai 1957 hätte ihre Rente» erreohnet nach § 83 Aha. 1 Satz 1 BEG 680 DM betragen. Naoh $ 83 Aba. 2 BEG» § 22 der 3. BY-BEG aF hätte ihr Je-dooh nur eine Rente Ton 630 DM gewährt werden dürfen Be« erneuten Wahlreoht naoh Art. III Nr. 4 Aba. 2 BEG-SohluBG atünde nloht entgegen» daN die Klägerin ln de« Glauben» eie habe Kein Wahlreoht, ea bei der zuerkannten Kapltalentaohädlgung beließ, daa Unterlaaaen der Rentenwahl also nloht auf unzutreffenden Vorstellungen über die Rentenhöhe beruhte Baa Gesetz eröffnet unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 BEG-SohluBG ein Wahlreoht, ohne naoh den Beweggründen dea Bereobtigten für seine frühere Entaoheldung zu fragen, die der Feststellung duroh die Entaohädlgungaorgane weitgehend entzogen sind. Ea koant deonaoh darauf an, ob der Klägerin aohon naoh den früheren Yoraohriften daa Rentenwahl-reoht EUgestanden hatte. Ber Berufungarlohter hat dies bejaht. Bie tataäohllohen Feststellungen im Berufungsurteil relohen aber nloht aus, u« über die Voraussetzungen dea $ 82 BEG aF für das Wahlreoht ln dem maßgebenden Zeitpunkt zu entscheiden. Aue den im Berufungsverfahren belgeeogenen Akten der Ent-sohädlgungsbehörde ergibt sioh, daß die Klägerin am 11« März 1951 geheiratet bat. Bas Oberlandeegerlobt bat nichts über die Verhältnisse festgestellt, in die eie durch die Ehe gelangt ist, eo daß nicht geprüft werden kann» ob naob den Grundsätzen des Urteils BGH RzW 1963, 324 Nr. 20 die naob bisherigem Reoht für das Rentenwahlreobt erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der früheren Entscheidung ▼orlagen. Sollte das Berufungsgericht unter diesem reoht-llohen Gesichtspunkt die Voraussetsungen für das Wahlrecht verneinen, wird es su prüfen haben9 ob es der Klägerin nlobt nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SohlußG auf Grund der Inderungen in Art. I Nr. 47 a9 44 a9 b BEG-SohlußG, §§ 82 Abs. 29 75 Abs. 1, 2 BEG erstmals zusteht. Hierbei wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur frage der Bemessung des Sntsobädigungszeitraums bei der beruf sge sohäd lg ten verheirateten trau zu beachten sein (BGH RzW 1966, 135 Nr. 33; 1967, 407 Nr. 20; 1969, 196 Nr. 26 und 197 Nr. 27; 1970, 219 Nr. 16). Ob ein Wahlrecht besteht, riohtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Entscheidung (BGH, Urteil vom 25. Februar 1971 - II ZR 7/70, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Rechtsstreit mufi deshalb an den Tatriohter surttokrerwiesen werden. Senatspräsident Mai Zorn Henkel ist beurlaubt und kann nicht unterschreiben Zorn Bundesriohter Fuchs Dr. Thunm ist beurlaubt und kann nicht unterschreiben Zorn i