Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht gegeben, soweit das Berufungsgericht aus gegen die Schuldnerin erwirkten Vollstreckungen nicht deren - zu demindest drohende - Zahlungsunfähigkeit hergeleitet hat. 4 a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde einen Gehörsverstoß, weil das Berufungsgericht Vorbringen zu gegen die Schuldnerin bewirkten Pfändungen übergangen habe. 5 b) Auch wurde nicht ein erheblicher Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Nachweis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin übergangen. 6 c) Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs beanstandet, das Berufungsgericht habe den am Ende der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatznachlass versagt, ist jedenfalls die
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 48/13 vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. September 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 353.876,07 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 2 1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht gegeben, soweit das Berufungsgericht aus gegen die Schuldnerin erwirkten Vollstreckungen nicht deren - zu demindest drohende - Zahlungsunfähigkeit hergeleitet hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Indizwirkung von Kontopfändungen sei entfallen, weil sie binnen kurzer Zeit wieder aufgehoben worden seien, stellt eine tatrichterliche Einzelfallbewertung dar. Gleiches gilt für die nicht verallgemeinerungsfähige Würdigung, gegen die Schuldnerin ergangene weitere Pfändungen seinen unerheblich, weil zugleich Auszahlungen an sie bewirkt worden seien. 3 2. Die geltend gemachten Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. 4 a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde einen Gehörsverstoß, weil das Berufungsgericht Vorbringen zu gegen die Schuldnerin bewirkten Pfändungen übergangen habe. Tatsächlich hat das Berufungsgericht diese Pfändungen in seinem Tatbestand ausdrücklich bezeichnet und sich damit auch im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung befasst. Mithin scheidet eine Verletzung des Prozessgrundrechts aus. 5 b) Auch wurde nicht ein erheblicher Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Nachweis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin übergangen. Insoweit setzt sich die Beschwerde nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts auseinander, die Darlegung der für die Einholung des Gutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen sei versäumt worden. 6 c) Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs beanstandet, das Berufungsgericht habe den am Ende der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatznachlass versagt, ist jedenfalls die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil nicht mitgeteilt wird, was der Kläger im Falle der Gewährung eines Schriftsatznachlasses vorgetragen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 -1 ZB 72/07, GRUR 2008, 1126 Rn. 12). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.07.2012 - 30 O 21641/11 -OLG München, Entscheidung vom 11.12.2012 - 5 U 3070/12 -