* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 48/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 48/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. tung (§ 133 Abs. 1 InsO) bereits daran scheitert, dass der Schuldner nicht mit einem Benachteiligungsvorsatz gehandelt habe und seine Zahlungsunfähigkeit von den Beklagten nicht erkannt worden sei, sind durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Klageabweisung wird nämlich durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, die Beklagten hätten den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners deshalb nicht erkannt (§ 133 Abs.1 Satz 1 und 2 InsO), weil sie von einer vollen dinglichen Sicherung ihrer Forderungen ausgegangen seien. Der Anfechtungsgegner muss mithin gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte (BGH, Urteil vom 17. Sofern der Anfechtungsgegner auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen kann, ist ihm der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt (BGH, Urteil vom 6. 5 b) Bei dieser Sachlage scheidet auf der Grundlage der unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners aus. Selbst unter Berücksichtigung eines hälftigen Abschlags im Zwangsversteigerungsverfahren konnten die Beklagten nach Einschätzung des Berufungsgerichts jederzeit von einer vollwertigen Sicherheit ausgehen. Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob im Insolvenzverfahren im Unterschied zur Gläubigeranfechtung nicht nur der in der Zwangsversteigerung, sondern der bei einer freihändigen Veräußerung erzielbare Wert zu berücksichtigen ist (MünchKomm-lnsO/Kirchhof, InsO, 2. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Grundschulden die Forderungen beider Beklagter sicherten. Die in der Antragstellung liegende stillschweigende Bezugnahme erstreckt die Geständniswirkung des § 288 ZPO auf das gesamte Parteivorbringen (BGH, Urteil vom 18. Da es an den Voraussetzungen des § 290 ZPO fehlt, konnte sich der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht auf die neue Erkenntnis berufen, dass die Grundschulden ausschließlich zu Gunsten der Beklagten zu 1 bestellt worden seien.

Zitierte Normen: § 133 InsO § 288 ZPO
InsOBerufungsgerichtsZPOKlägerMärzSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 48/11
vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann sowie den Richter Dr. Fischer
 am 9. Februar 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 71.857,62 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2	1.	Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Vorsatzanfech-
tung (§ 133 Abs. 1 InsO) bereits daran scheitert, dass der Schuldner nicht mit einem Benachteiligungsvorsatz gehandelt habe und seine Zahlungsunfähigkeit von den Beklagten nicht erkannt worden sei, sind durchgreifend rechtsfehlerhaft. Vielmehr ist den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts der Vorzug zu geben. Die von dem Kläger insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedoch nicht entscheidungserheblich.
 
3	2. Die Klageabweisung wird nämlich durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, die Beklagten hätten den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners deshalb nicht erkannt (§ 133 Abs.1 Satz 1 und 2 InsO), weil sie von einer vollen dinglichen Sicherung ihrer Forderungen ausgegangen seien. Diese rechtliche Würdigung kann nicht beanstandet werden.
4	a) Die Vorsatzanfechtung setzt gemäß § 133 Abs. 1 InsO voraus, dass der andere Teil, das heißt der Anfechtungsgegner, zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Anfechtungsgegner muss mithin gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1925; HK-lnsO/Kreft, 6.Aufl„ §133 Rn. 21; MünchKomm-lnsO/Kirchhof, 2. Aufl., §133 Rn. 19; HmbKomm-lnsO/ Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 20). Sofern der Anfechtungsgegner auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen kann, ist ihm der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 12).
5	b) Bei dieser Sachlage scheidet auf der Grundlage der unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners aus. Danach gingen die Beklagten von einer umfassenden, insolvenzfesten Sicherung ihrer Forderungen aus. Die im Zuge der beiden Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten gelangten zu Grundstückswerten von - bezogen auf das Jahr 2001 - 227.000 € und von - bezogen auf das Jahr 2005 - 236.000 €. Selbst unter Berücksichtigung eines hälftigen Abschlags im Zwangsversteigerungsverfahren konnten die Beklagten nach Einschätzung des Berufungsgerichts jederzeit von einer vollwertigen Sicherheit ausgehen. Diese tatrichterliche Würdigung
 
ist - zu demal der Kläger von jeder näheren Darlegung zu dem Inhalt der Darlehensverträge abgesehen hat - unter zulassungsrelevanten Aspekten nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob im Insolvenzverfahren im Unterschied zur Gläubigeranfechtung nicht nur der in der Zwangsversteigerung, sondern der bei einer freihändigen Veräußerung erzielbare Wert zu berücksichtigen ist (MünchKomm-lnsO/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., §129 Rn. 152b; HK-lnsO/Kreft, InsO, 6. Aufl., §129 Rn. 56; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 103a).
6	3.	Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Feststellungen
 des Berufungsgerichts, dass die Grundschulden die Forderungen beider Beklagter sicherten. Insoweit liegt ein bindendes prozessuales Geständnis des Klägers (§ 288 Abs. 1 ZPO) vor.
7	a)	Grundsätzlich	wird durch die Stellung der Anträge und anschließendes
 Verhandeln der gesamte, bis zu dem Termin angefallene Akteninhalt zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2004 - VZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, WM 2012, 326 Rn. 24). Die in der Antragstellung liegende stillschweigende Bezugnahme erstreckt die Geständniswirkung des § 288 ZPO auf das gesamte Parteivorbringen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, NJW-RR 2007, 1563 Rn. 16; Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, aaO).
8	b)	Der Kläger hat in der Klageschrift ausdrücklich vorgetragen, dass zwei
 Grundschulden "zu Gunsten der Beklagten bestellt" wurden. Diesem ihnen günstigen Vorbringen haben sich die Beklagten in der Klageerwiderung ausdrücklich angeschlossen. Durch die wechselseitige Antragstellung im Termin vom 8. März 2010 hat diese Darstellung Geständniswirkung (§288 ZPO) er-
 
langt. Da es an den Voraussetzungen des § 290 ZPO fehlt, konnte sich der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht auf die neue Erkenntnis berufen, dass die Grundschulden ausschließlich zu Gunsten der Beklagten zu 1 bestellt worden seien.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.07.2010 - 21 O 175/09 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2011 - 9 U 130/10 -