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BGH · IX ZR 48/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 48/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die ordnungsgemäß belehrte Beklagte hat der Erledigung innerhalb der Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenRechtsstreitRechtsstreitsPapeerledigenLohmannZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 48/09
16. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 16. Februar 2010 beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Gründe:
1	Der Kläger hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte
 die Klageforderung vollständig ausgeglichen hat. Die ordnungsgemäß belehrte Beklagte hat der Erledigung innerhalb der Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen. Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nunmehr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Klage hätte voraus-
 
sichtlich Erfolg gehabt (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 233/08, NZI 2009, 886).
Ganter
 Raebel
Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanz:
LG Potsdam, Entscheidung vom 30.01.2009 - 1 0 174/08 -