Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 48/07
vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 28. Februar 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 160.000 € festgesetzt.
Gründe:
1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2 Die Frage eines rechtmäßigen Alternativverhaltens war nicht entscheidungserheblich. Der Begriff des rechtmäßigen Alternativverhaltens umschreibt Fälle, in denen der Schuldner sich darauf beruft, er hätte die schädigende Handlung anders als unrechtmäßig auch rechtmäßig vornehmen können (vgl. etwa Prütting/Medicus, BGB 2. Aufl. § 249 Rn. 56; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1043). Der Kläger hätte das Darlehen jedoch
am 3. Dezember 2003 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zur Auszahlung freigeben dürfen. Der geltend gemachte Schaden rührt aus der vorzeitigen Freigabe her, nicht aus der behaupteten fehlenden Werthaltigkeit der teils nicht einmal wirksam abgetretenen Grundschulden.
3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2006 -13 0 513/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2007 -1-24 U 82/06 -