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BGH · IX ZR 48/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 48/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). D. wegen Verstoßes gegen eine Treuhandauflage beruht nicht auf einem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts abweichendem Obersatz. 5 Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf.Die für sich genommen grundsätzliche Frage nach der Befugnis eines Nur-Geschäftsführer, gegen den ihn abberufenden Beschluss Nichtigkeitsklage erheben zu können, hätte allenfalls im bereits abgeschlossen Vorprozess OLG München 23 U 3887/96 geprüft werden können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten dazu, der Vertrag sei durch die Alleingesellschafterin genehmigt worden, hilfsweise sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt. GmbH war - aber immer ausgegangen war; einem Vertrauenstatbestand stand entgegen, dass die Beklagten den Beschluss vom 30.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 35 GmbHG § 179 BGB Art. 103 GG
BedeutungNichtzulassungsbeschwerdeVorbringenAnspruchAuslegungKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 48/06
vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 20. Dezember 2007 beschlossen:
Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten zu 2 und zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert wird auf 97.145,46 € (190.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat	keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
 
2	I. Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin
3	Ansprüche wegen Verletzung eines Pfändungspfandrechts könnten allenfalls der Pfandgläubigerin zustehen. Deren Ansprüche sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits (§ 308 Abs. 1 ZPO). Eine Abtretung an die Klägerin ist nicht vorgetragen. Die Abweisung des Anspruchs aus abgetretenem Recht des K. D. wegen Verstoßes gegen eine Treuhandauflage beruht nicht auf einem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts abweichendem Obersatz.
4	II. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 und zu 3
5	Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. Die für sich genommen grundsätzliche Frage nach der Befugnis eines Nur-Geschäftsführer, gegen den ihn abberufenden Beschluss Nichtigkeitsklage erheben zu können, hätte allenfalls im bereits abgeschlossen Vorprozess OLG München 23 U 3887/96 geprüft werden können. Das Berufungsgericht hat sie auch nur im Zusammenhang mit der Auslegung des in jenem Prozess ergangenen Berufungsurteils behandelt. Dieser Auslegung kann keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung beigemessen werden. Die Auslegung staatlicher Hoheitsakte ist überdies vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachzuprüfen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16. September 1993 - IX ZR 255/92, WM 1993, 2180, 2181). Im Falle einer Zulassung hätte der Senat also nicht die Grundsatzfrage zu beantworten, sondern das im Vorprozess ergangene Urteil auszulegen, das offensichtlich ein Feststellungsurteil im Sinne der in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 112, 103, 112 war. Die weitere Frage nach der Reichweite der Wirkung eines Nichtigkeitsurteils würde sich deshalb ebenfalls nicht stellen.
 
6	Dass	der	Geschäftsführer-Prätendent	im	Streit	um	seine	Abberufung kei-
nen Anwaltsvertrag mit Wirkung für und gegen die vermeintlich von ihm vertretene Gesellschaft schließen kann, folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 35 Abs. 1 GmbHG, § 177 BGB). Der Anwalt wird durch die Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB ausreichend geschützt. Ausnahmen hat der Bundesgerichtshof in den von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Entscheidungen ausschließlich im Hinblick auf die erforderliche Prozessvertretung zugelassen.
7	Das	rechtliche	Gehör der Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht
 verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten dazu, der Vertrag sei durch die Alleingesellschafterin genehmigt worden, hilfsweise sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt. Dass es ihm keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat, stellt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Eine konkludente Genehmigung durch die Alleingesellschafterin hätte die Kenntnis der fehlenden
 
Vertretungsmacht der früheren Beklagten zu 1 vorausgesetzt, von der diese - die zugleich Geschäftsführerin der W. GmbH war - aber immer ausgegangen war; einem Vertrauenstatbestand stand entgegen, dass die Beklagten den Beschluss vom 30. März 1995 und den damit verbundenen Streit um die Gesellschafterstellung der W. GmbH kannten.
 
8	Von	einer	weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.04.2004 - 9 O 1261/98 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 2 U 1355/04 -