BGH · IX ZR 47/98 vom 21.01.1999

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 21. Die Geltendmachung der gesamten Bürgschaftssumme trotz der Teilaufrechnung der Nebenintervenientin mit einem Teil ihres Vergütungsanspruchs ist im Hinblick darauf nicht rechtsmißbräuchlich, daß, soweit sich das nach dem Streitstand beurteilen läßt, die Nebenintervenientin ihrerseits den ebenfalls durch

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FischerKreftNebenintervenientinPauluschGeschäftsbedingungenKlägerinKirchhofZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 21. Januar 1999 beschlossen: Die von der Nebenintervenientin geführte Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. November 1997 wird nicht angenommen. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.010.000 DM. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden. Die Geltendmachung der gesamten Bürgschaftssumme trotz der Teilaufrechnung der Nebenintervenientin mit einem Teil ihres Vergütungsanspruchs ist im Hinblick darauf nicht rechtsmißbräuchlich, daß, soweit sich das nach dem Streitstand beurteilen läßt, die Nebenintervenientin ihrerseits den ebenfalls durch Bürgschaft auf erstes Anfordern gesicherten vollen Vergütungsanspruch durchzusetzen versucht. Ob es sich bei dem Bauvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt, läßt sich nach dem beiderseitigen Parteivorbringen zu demindest im jetzigen Urkundenprozeß nicht beurteilen. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen. Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer