Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. April 1978 diesen Antrag ab mit der Begründung, die Zuckerkrankheit sei nur im Umfange der Verschlimmerung ein Verfolgungsschaden und ihre eventuelle Weiterentwicklung deshalb nicht der Verfolgung zur Last zu legen. Das Berufungsgericht stellt eine erhebliche Verschlimmerung der Zuckerkrankheit fest, weil sich in ihrem Gefolge eine Herzschwäche, Durchblutungsstörungen, ein Bluthochdruck und ein Glaukom mit Erblindung des rechten Auges eingestellt haben. habe dieser Anteil gegenüber 1962 keine wesentliche Verschlimmerung erfahren* Der Verfolgungsanteil der Erkrankung erschöpfe sich im wesentlichen darin, daß das während der Haftzeit aufgetretene, aber nicht durch die Haftbedingungen ausgelöste Leiden nicht diejenige sachkundige und energische ärztliche Behandlung und Betreuung erfahren habe, welche unter den gegebenen Umständen selbstverständlich sei* Einen entscheidenden Einfluß auf den verschlimmerten heutigen Zustand des Leidens mit seinen zahlreichen Folgeerscheinungen habe dieser Umstand indessen nicht. Für die Frage, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, besteht keine Bindung an die frühere Feststellung im Vergleich vom Juli 1962, daß das Zückerleiden durch die Verfolgung nur abgrenzbar verschlimmert worden ist (vgl. Es liegt hier sogar nahe, daß sich die rechtliche Beurteilung des Leidens nach § 4 der 2. Für die Annahme einer ab-grenzbaren Verschlimmerung hätte es der Feststellung bedurft, daß die Zuckerkrankheit schon vor Beginn der Verfolgung manifest gewesen ist und zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit geführt hat (BGH ständig; vgl. November 1959) und die Prüfärzte der Behörde (Gutachten vom 10. DV-BEG und der Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG kann sich ergeben, daß die Verschlimmerung des Diabetes samt seiner Folgeerscheinungen der Verfolgung zuzurechnen und zu entschädigen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 47/81 URTEIL Verkündet am 13. Mai 1982 Pohl Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Israel F PflB Ave. - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, AÄstraße V* Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Mai 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Das beklagte Land zahlt dem 1908 geborenen Kläger auf Grund gerichtlichen Vergleichs vom 18. Juli 1962 eine Gesundheitsschadensrente für eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. wegen na) Diabetes mellitus, durch Verfolgung wahrscheinlich abgrenzbar verschlimmert 15 % b) Osteoarthritis der Fingergelenke, durch Verfolgung wahrscheinlich verursacht 15 %•" Im September 1976 beantragte der Kläger die Neufestsetzung der Rente, da sich die verfolgungsbedingten Leiden erheblich verschlimmert hätten. Nach vertrauensärztlicher Untersuchung lehnte die Behörde mit Bescheid vom 17. April 1978 diesen Antrag ab mit der Begründung, die Zuckerkrankheit sei nur im Umfange der Verschlimmerung ein Verfolgungsschaden und ihre eventuelle Weiterentwicklung deshalb nicht der Verfolgung zur Last zu legen. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zahlung von Rente ab 1. September 1976 bei 80 v. H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung und Gewährung eines erweiterten Heilverfahrens weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht stellt eine erhebliche Verschlimmerung der Zuckerkrankheit fest, weil sich in ihrem Gefolge eine Herzschwäche, Durchblutungsstörungen, ein Bluthochdruck und ein Glaukom mit Erblindung des rechten Auges eingestellt haben. Indessen führe diese Verschlimmerung nicht zu erhöhten Leistlingen, weil der verfolgungsbedingte Leidensanteil sich gegenüber dem Zustand von 1962 nicht geändert habe. Nur im Umfange der anerkannten abgrenzbaren Verschlimmerung sei das Leiden ein Verfolgungsschaden. Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. habe dieser Anteil gegenüber 1962 keine wesentliche Verschlimmerung erfahren* Der Verfolgungsanteil der Erkrankung erschöpfe sich im wesentlichen darin, daß das während der Haftzeit aufgetretene, aber nicht durch die Haftbedingungen ausgelöste Leiden nicht diejenige sachkundige und energische ärztliche Behandlung und Betreuung erfahren habe, welche unter den gegebenen Umständen selbstverständlich sei* Einen entscheidenden Einfluß auf den verschlimmerten heutigen Zustand des Leidens mit seinen zahlreichen Folgeerscheinungen habe dieser Umstand indessen nicht. Vielmehr habe die Krankheit unabhängig davon ihren schicksalsmäßigen und auch altersbedingten Verlauf genommen. Diese Begründung trägt das Berufungsurteil nicht. Für die Frage, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, besteht keine Bindung an die frühere Feststellung im Vergleich vom Juli 1962, daß das Zückerleiden durch die Verfolgung nur abgrenzbar verschlimmert worden ist (vgl. BGH RzW 1965, 516; 1966, 416; 1976, 97» Urt. v. 14. Februar 1980 - IX ZR 97/76). Es liegt hier sogar nahe, daß sich die rechtliche Beurteilung des Leidens nach § 4 der 2. DV-BEG bestimmt. Für die Annahme einer ab-grenzbaren Verschlimmerung hätte es der Feststellung bedurft, daß die Zuckerkrankheit schon vor Beginn der Verfolgung manifest gewesen ist und zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit geführt hat (BGH ständig; vgl. RzW 1979, 187). Der Kläger hatte jedoch von vornherein angegeben, er sei vor Beginn der Verfolgung gesund gewesen und erst während der Haft zuckerkrank geworden (vgl. seine eidesstattliche Versicherung vom 18. Februar 1958, Bl. E 4 der Behördenakte R rot). Der Vertrauensarzt Dr. Schludermann (Gutachten vom 5. November 1959) und die Prüfärzte der Behörde (Gutachten vom 10. August I960 und 4. April 1978) haben die Krankheit als anlagebedingt bezeichnet. Bei Beachtung des § 4 der 2. DV-BEG und der Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG kann sich ergeben, daß die Verschlimmerung des Diabetes samt seiner Folgeerscheinungen der Verfolgung zuzurechnen und zu entschädigen ist. Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zu-rückverwiesen. Mai Henkel Fuchs Gärtner Dr. Jähnke