Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. März 1979 aufgehoben, soweit es den Anspruch auf Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert nebst Zinsen abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1970 gemäß § 31 Abs. 2 BEG in Verbindung mit der ErgVO-6. DV-BEG gestellter Antrag auf Entschädigung seines GesundheitsSchadens wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts vom 4. April 1958 beantragte der Kläger im März 1975f über den Anspruch gemäß § 31 Abs. 2 BEG neu zu entscheiden. November 1953 bei einer mindestens 30 %igen verfolgungsbedingten Erwerbsminderung unter Zubilligung von mindestens 27,5 % der Dienstbezüge eines Bundesbeamten des mittleren Dienstes nebst dem gesetzlichen Zinszuschlag - blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg, Der Senat hat die Revision nur zugelassen, soweit das Berufungsurteil den Anspruch auf Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % nebst Zinsen hieraus abgelehnt hat. Mit dem Rechtsmittel beantragt der Kläger, unter Aufhebung des Berufungsurteils gemäß seinen zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger weiterhin Heilverfahren und Kapitalentschädigung sowie Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 25 vom Hundert nebst Zinsen begehrt, ist die Revision unzulässig. Das beklagte Land verweigert Abhilfe gegen das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts vom 40 Dezember 1973 nur mit der Begründung, diese Entscheidung sei im Ergebnis richtig gewesen* Irgendwelche Ermessenserwägungen zur Verweigerung der Abhilfe hat es nicht vorgetragen. April 1958 als fristgemäßes Rentenbegehren gemäß § 31 Abs* 2 BEG in Verbindung mit der am 2. Januar 1970 habe dem Kläger aus den im Urteil vom 4. November 1953 gemäß § 31 Abs. 2 BEG in Verbindung mit der ErgVO-6. 65) ein Anspruch auf Rente bei einer als verfolgungsbedingt vermuteten Erwerbsminderung von 25 vom Hundert zusteht. Dezember 1973 nicht den Rechtsgrundsätzen entspricht, die der Senat zu Art. Ill Nr. 1 Abs.4 und 5 BEG-SchlußG in Verbindung mit der genannten ErgVO zur Jedoch nur für den Zeitraum, während dem es als geschlossenes Lager in der Verwaltungsform eines Konzentrationslagers bestanden hatte (§2 Abs. 2 der 6. 5. 1945 aufgeführt und gilt mithin für diesen Zeitraum als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG Das durch diese Beweiserleichterung begründete und durch sie begrenzte (BGH RzW 1977, 149) Neuantragsrecht hat der Kläger innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Verkündung der ErgVO-6.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 47/80 URTEIL Verkündet am 29o Oktober 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftastelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Juan A m|HW ~ S Rue de c/o At F - Prozeßbevollmächtigter; Kläger und Revisionskläger Rechtsanwalt Dr. ■■■■V, t gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KHB-FfflHHt-Straße 9, MMH|, Beklagten und Revisionsbeklagten S9 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. März 1979 aufgehoben, soweit es den Anspruch auf Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert nebst Zinsen abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen s$ 3 - Tatbestand Der 1913 in Ay geborene Kläger wurde 1940 verhaftet und am 17. Februar 19^1 in das Außenkom* 1945 verblieb. Sein am 15. Juli 1970 gemäß § 31 Abs. 2 BEG in Verbindung mit der ErgVO-6. DV-BEG gestellter Antrag auf Entschädigung seines GesundheitsSchadens wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 1973 abgelehnt, weil der Kläger die Antragsfrist bis 2. September 1967 versäumt und die ErgVO-6. DV-BEG ihm kein neues Antragsrecht eingeräumt habe. Das Lager Gusen sei bereits im Haftstättenverzeichnis der 6. DV-BEG als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG ohne zeitliche Begrenzung aufgeführt. Da es dem Internationalen Suchdienst in ArflBBI bereits seit 1959 für die Zeit ab 25. Mai 1940 als Konzentrationslager bekannt gewesen sei, habe die ErgVO-6. DV-BEG den Kläger nicht erstmals in die Lage versetzt, sich auf die gesetzliche Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG zu berufen. Im Hinblick auf eine zwischenzeitlich aufgefundene weitere Anspruchsanmeldung vom 24. April 1958 beantragte der Kläger im März 1975f über den Anspruch gemäß § 31 Abs. 2 BEG neu zu entscheiden. Diesen Antrag auf Abhilfe lehnte die Behörde durch Bescheid vom 31. Mai 1977 ab, weil der mit Antrag vom 24. April 1958 geltend gemachte Anspruch mangels hinreichender Substantiierung erloschen und somit die abschließende Entscheidung des Erstverfahrens im Ergebnis richtig sei. mando Gusen des KZ Ma überstellt, wo er bis Mai Die Klage auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit - Heilverfahren, KapitalentSchädigung seit dem 1. Januar 19^9 und Rente seit dem 1. November 1953 bei einer mindestens 30 %igen verfolgungsbedingten Erwerbsminderung unter Zubilligung von mindestens 27,5 % der Dienstbezüge eines Bundesbeamten des mittleren Dienstes nebst dem gesetzlichen Zinszuschlag - blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg, Der Senat hat die Revision nur zugelassen, soweit das Berufungsurteil den Anspruch auf Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % nebst Zinsen hieraus abgelehnt hat. Mit dem Rechtsmittel beantragt der Kläger, unter Aufhebung des Berufungsurteils gemäß seinen zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger weiterhin Heilverfahren und Kapitalentschädigung sowie Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 25 vom Hundert nebst Zinsen begehrt, ist die Revision unzulässig. Das Rechtsmittel ist insoweit nicht zugelassen. Im übrigen ist die Revision begründet SS Das beklagte Land verweigert Abhilfe gegen das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts vom 40 Dezember 1973 nur mit der Begründung, diese Entscheidung sei im Ergebnis richtig gewesen* Irgendwelche Ermessenserwägungen zur Verweigerung der Abhilfe hat es nicht vorgetragen. Das Berufungsgericht bestätigt die ablehnende Entscheidung der Behörde. Zwar könne der später auf gefundene Antrag vom 24. April 1958 als fristgemäßes Rentenbegehren gemäß § 31 Abs* 2 BEG in Verbindung mit der am 2. März 1967 verkündeten 6. DV-BEG auf gef aßt werden* Mangels Substantiierung binnen 6 Monaten nach Verkündung dieser Verordnung sei der Rentenanspruch Jedoch erloschen* Ein Neuantragsrecht gemäß § 31 Abs. 2 BEG aufgrund der ErgVO-6. DV-BEG vom 10. Januar 1970 habe dem Kläger aus den im Urteil vom 4. Dezember 1973 angeführten und heute noch fortbestehenden materiell-rechtlichen Erwägungen nicht zugestanden. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Rechtsstreit geht nur noch darum, ob dem Kläger im Wege des Zweitverfahrens ab 1. November 1953 gemäß § 31 Abs. 2 BEG in Verbindung mit der ErgVO-6. DV-BEG vom 10. Januar 1970 (BGBl I S. 65) ein Anspruch auf Rente bei einer als verfolgungsbedingt vermuteten Erwerbsminderung von 25 vom Hundert zusteht. Das kann aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen werden, weil das diesen Anspruch ablehnende Urteil des Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 1973 nicht den Rechtsgrundsätzen entspricht, die der Senat zu Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 und 5 BEG-SchlußG in Verbindung mit der genannten ErgVO zur 6. DV-BEG in RzW 1979, 150 entwickelt hat. Danach begründete die ErgV0-6. DV-BEG vom 10. Januar 1970 auch dann ein Neuantragsrecht, wenn die Haftstätten, in denen der Verfolgte mindestens ein Jahr inhaftiert war, bereits im ursprünglichen Haftstättenverzeichnis der 6. DV-BEG als Konzentrationslager aufgeführt waren, er aber erst durch die Beweiserleichterung der Ergänzungsverordnung des Nachweises enthoben wurde, daß sie während der Zeit seiner Inhaftierung mindestens ein Jahr als Konzentrationslager bestanden hatten. So liegt der Fall hier. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag vom 24. April 1958 mangels Sub-stantiierung gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH RzW 1980, 115). Denn der Kläger hat Jedenfalls am 15. Juli 1970 einen rechtswirksamen Überleitungsantrag gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 4, 5 BEG-SchlußG gestellt. Nach den Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 1973, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, war er vom 17. Februar 1941 bis Anfang Mai 1945 im Außenkommando Gu^B des KZ MaflHl inhaftiert. Dieses Lager war in der Anlage der ursprünglichen Fassung der 6. DV-BEG unter Nr. 311 ohne Zeitangabe als Haftstätte aufgeführt und damit zwar als Konzentrationslager anzusehen. Jedoch nur für den Zeitraum, während dem es als geschlossenes Lager in der Verwaltungsform eines Konzentrationslagers bestanden hatte (§2 Abs. 2 der 6. DV-BEG). In der Anlage zur 6. DV-BEG in der Fassung der ErgänzungsVerordnung vom 10. Januar 1970 ist Gusen unter Nr. 475 mit der Zeitangabe 25. 5. 1940 bis 5. 5. 1945 aufgeführt und gilt mithin für diesen Zeitraum als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG (§2 Abs. 1 der 6. DV-BEG). Das durch diese Beweiserleichterung begründete und durch sie begrenzte (BGH RzW 1977, 149) Neuantragsrecht hat der Kläger innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Verkündung der ErgVO-6. DV-BEG ausgeübt. Er hat den Anspruch wegen GesundheitsSchadens durch Einreichung des ausgefüllten B-Bogens innerhalb dieser Frist auch in ausreichender Weise gemäß § 190 a BEG substantiiert. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat verwehrt, weil die erforderlichen Feststellungen fehlen. Mai Zorn Fuchs Dr. Lang Dr. Jähnke