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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner i:nd Br. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1917 in Siebenbürgen geborene jüdische Kläger verlangte 1950 Entschädigung für Schaden an Freiheit und trug dazu vor: Er sei im April 1942 zu dem ungarischen Arbeitsdienst herangezogen, in der Ukraine eingesetzt und im November 1943 entlassen worden. Im März 1958 meldete der Kläger neben anderen Ansprüchen auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an. Der Beklagte zahlt zur Abgeltung aller Ansprüche nach dem BEG an den Kläger über die durch den Bescheid des Bayer. Auf den Antrag des Klägers vom April 1963, Entschädigung für die Haftzeit in den ungarischen Arbeit skompanien zuzuerkennen, vereinbarten die Parteien im Juli 1963 folgenden Vergleich: Mai 1969 lehnte die Behörde eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil der Anspruch nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen der damaligen Beweislage abgegolten worden sei und weil der Kläger nach seinem Vortrag weniger als ein Jahr in Konzentrationslagern festgehalten werden sei. Bescheid beantragte der Kläger im Juli 1973 Abhilfe und machte im September 1973 geltend, durch den Vergleich vom Juli 1963 sei die Abgeltungsklausel des Vergleichs vom Dezember 1961 aufgehoben und mithin nur noch der Freiheitsschaden geregelt worden, so daß im Bescheid vom 7. 1. Der Beklagte verweigert die begehrte Abhilfe gegenüber dem Bescheid vom 7* Mai 1969, weil dieser richtig sei. September 1965 nur den Freiheitsschadensanspruch geregelt haben oder ob die Vereinbarung vom Juli 1963 den früheren Vergleich lediglich dahin ergänzt hat, daß nunmehr gegen Zahlung von (1•800 DM + 1*950 DM + 900 DM =) insgesamt 4.650 IM weiterhin alle Ansprüche, also auch der Gesundheitsschadensanspruch, abgegolten sein sollten. a) War die früher vereinbarte Abgeltung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im Vergleich vom Juli 1963 aufgehoben und die Regelung auf den Freiheitsschaden beschränkt worden, so hätte der Beklagte im Bescheid vom 7. Für diesen Fall hat das Berufungsgericht zwar eine Überleitung gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs.4 und 5 oder Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit der Neufassung des § 31 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 21 a des BEG-SchlußG zu Recht verneint, weil der Kläger nach seinem Vortrag erst ab 1. Der Tatrichter hat aber weiter angenommen, daß die Vergleiche vom Dezember 1961 und Juli 1963 auch nicht auf Grund der Neufassung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG durch Art. I Nr. 32 BEG-SchlußG gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG hätten angefochten werden können. § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG nF habe dem Kläger keine Besserstellung gebracht, weil er schon für die Zeit ab April 1942 wegen seiner Zugehörigkeit zu einer ungarischen Arbeitskompanie entschädigt worden sei und nicht schon vorher einer solchen Einheit angehört habe. Damit verkennt das Berufungsgericht die Grundsätze, die der Senat für die Anfechtung eines Gesamtvergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in den Entscheidungen RzW 1970, 235; 1976, 199; 1977, 74 Januar 1974 - IX ZR 152/70 dargelegt hat: Sind in einem Vergleich alle Entschädigungsansprüche durch Leistung eines Betrages geregelt worden und läßt sich dem Vergleich keine Aufteilung des Betrages nach einzelnen Schadensarten oder nicht deren voneinander unabhängige Regelung entnehmen, so ist die Anfechtung gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zulässig, wenn sich auf Grund des seit 18. Ihre Zulässigkeit hängt nicht davon ab, was der Antragsteller durch den Vergleich insgesamt für die Abgeltung aller Ansprüche erhalten hat. Nach der vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Behauptung war der Kläger von April 1942 bis November 1943 in einer ungarischen Arbeit skompanie der Freiheit beraubt. September 1965 getrennt und unabhängig von der Regelung anderer Schadensarten hätte durchsetzen können, ist unerheblich (BGH RzW 1977, 74 Nr. 27; Urteil vom 9. vielmehr nur die Regelung des Freiheitsschadens betroffen und damit kein Recht auf eine Sachentscheidung über den GesundheitsSchadensanspruch begründet, wenn der Freiheitsschadensanspruch getrennt und unabhängig von der Entschädigung für andere Schadensarten geregelt worden wäre. Selbst im Falle einer solchen Teilbarkeit der vereinbarten Entschädigungsleistung kann die Unabhängigkeit der Regelungen nur bejaht werden, wenn anzunehmen ist, daß beide Vertragsparteien den Teil des Vergleichs, der von der Anfechtung nicht unmittelbar betroffen ist, auch ohne den anderen Teil abgeschlossen hätten. Nach alledem kann die Anfechtung vom September 1966 eine auch den Gesundheitsschaden umfassende vergleichsweise Regelung in vollem Umfang beseitigt haben, wenn die Behauptung des Klägers, einer ungarischen Arbeitskompanie von April 1942 bis November 1943 angehört zu haben, zutrifft. September 1973 hat der Beklagte auch darauf abgestellt, daß zwar nicht der Abhilfeantrag vom Juli 1973, aber die Ausführungen vom September 1973 erst nach Ablauf der in den Zweitverfahrensrichtlinien bestimmten Frist eingegangen sei. b) Das Berufungsgericht meint schließlich, die Ablehnung des Beklagten, Abhilfe zu gewähren, sei auch nach Abschnitt II Ziffer 3 a der Zweitverfahrensrichtlinien deshalb gerechtfertigt, weil es der Kläger unterlassen habe, gegen den Bescheid vom 7.

Zitierte Normen: § 31 BEG
vergleichenAnspruchKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
^UajtZZZS	URTEIL	Verkündet	am
7. Mai 1981 Pohl
 Ju s t .1 z a mt s i n spe k t or
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Sntschädigungsrechtsstreit
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Klager und Rav.isionsklägor,
 Rechtes nwä11 e
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das
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Finanzen
 Bayerische Staatsministerium
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Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner i:nd Br. -Tähnke
 für Recht e-rkannt:
x\uf die Revision das Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1917 in Siebenbürgen geborene jüdische Kläger verlangte 1950 Entschädigung für Schaden an Freiheit und trug dazu vor: Er sei im April 1942 zu dem ungarischen Arbeitsdienst herangezogen, in der Ukraine eingesetzt und im November 1943 entlassen worden. Ab Ende März 19^^ habe er den Judenstern tragen müssen. Im April 1944 sei er ln das Ghetto Klausenburg eingewiesen und seit Juni 1944 in den Konzentrationslagern Auschwitz, Buchenwald, Bochum und Dachau bis zur Befreiung am 29. April 1945 festgehalten worden. Im März 1958 meldete der Kläger neben anderen Ansprüchen auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an.
 
Durch Bescheid vom 11. Februar I960 gewährte die Behörde für Freiheitsentziehung oder -beschränkung in der Zeit vom 5. April 1944 bis 29. April 1945 (12 Monate) 1.800 DM. Vor dem Oberlandesgericht schlossen die Parteien am 18. Dezember 1961 einen Vergleich. Er lautet:
II. Der Beklagte zahlt zur Abgeltung aller Ansprüche nach dem BEG an den Kläger über die durch den Bescheid des Bayer. Landesentschädigungsamts vom 11. Februar I960 bereits zuerkannten 1.800,- DM hinaus eine weitere Haftentschädigung für 13 Monate in Höhe von 1.950,- DM (m.W. eintausendneunhundertfünfzig Deutsche Mark).
• • • •
Auf den Antrag des Klägers vom April 1963, Entschädigung für die Haftzeit in den ungarischen Arbeit skompanien zuzuerkennen, vereinbarten die Parteien im Juli 1963 folgenden Vergleich:
" I. Der Freistaat Bayern verpflichtet sich, über die mit Bescheid des Bayer. Landesentschädigungsamtes vom 17.2.1960 und mit EK-Vergleich vom 18.12.1961 zuerkannten Ansprüche hinaus eine weitere Entschädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von 900,— DM (i.W.: Neunhundert Deutsche Mark) zu bezahlen.
IV. Mit diesem Vergleich sind alle Ansprüche des Antragstellers auf Entschädigung für Schaden an Freiheit abgegolten.
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Im September 1966 focht der Kläger die vergleichsweise Regelung gemäß Art. IV Nr. 2 und Art.
III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG nF an und erläuterte den Gesundheitsschaden. Durch Bescheid vom 7. Mai 1969 lehnte die Behörde eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil der Anspruch nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen der damaligen Beweislage abgegolten worden sei und weil der Kläger nach seinem Vortrag weniger als ein Jahr in Konzentrationslagern festgehalten werden sei.
Gegen dieser. Bescheid beantragte der Kläger im Juli 1973 Abhilfe und machte im September 1973 geltend, durch den Vergleich vom Juli 1963 sei die Abgeltungsklausel des Vergleichs vom Dezember 1961 aufgehoben und mithin nur noch der Freiheitsschaden geregelt worden, so daß im Bescheid vom 7. Mai 1969 über den noch nicht erledigten Gesundheitsschadensanspruch hätte befunden werden müssen. Die Behörde lehnte am 27. September 1973 eine Abhilfe ab, weil der Bescheid vom 7. Mai 1969 nicht fehlerhaft sei. Auch seien die Ausführungen vom September 1973 nach Ablauf der in Abschnitt III Nr. 2 der Zweitverfah-rensrichtlinien bestimmten Frist (31. Juli 1973) eingegangen. Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente ab. Die Berufung, mit der auch Zinsen begehrt wurden, blieb ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.
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Ent sehe idungsgründe
1.	Der Beklagte verweigert die begehrte Abhilfe gegenüber dem Bescheid vom 7* Mai 1969, weil dieser richtig sei. Daß dem so ist, ergibt das Berufungsurteil nicht: Das Berufungsgericht entscheidet nicht, ob die Parteien durch die Vereinbarung vom Juli 1963 die Abgeltung aller Ansprüche im Vergleich vom 18. Dezember 1961 aufgehoben und dementsprechend vor dem 18. September 1965 nur den Freiheitsschadensanspruch geregelt haben oder ob die Vereinbarung vom Juli 1963 den früheren Vergleich lediglich dahin ergänzt hat, daß nunmehr gegen Zahlung von (1•800 DM + 1*950 DM + 900 DM =) insgesamt 4.650 IM weiterhin alle Ansprüche, also auch der Gesundheitsschadensanspruch, abgegolten sein sollten. Welche der beiden möglichen Auslegungen hier dem erklärten Willen der Parteien entsprach, kann letztlich offenbleiben. In Jedem Fall hat der Beklagte im Bescheid vom 7. Mai 1969 eine Sachentscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch des Klägers zu Unrecht abgelehnt.
a) War die früher vereinbarte Abgeltung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im Vergleich vom Juli 1963 aufgehoben und die Regelung auf den Freiheitsschaden beschränkt worden, so hätte der Beklagte im Bescheid vom 7. Mai 1969 über den im März 1958 wirksam angemeldeten und im September 1966 ausreichend erläuterten Gesundheitsschadensanspruch entscheiden müssen und den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht wegen Fehlens der Voraussetzungen der Angleichung oder Überleitung ablehnen dürfen.
b) Der Beklagte geht davon aus, daß auch der Cer.undheitsschadensanspruch durch die Vergleiche vorn Dezember 1961 und Juli 1963 geregelt, nämlich durch die Zahlung von 4.650 DM, mit abgegolten sein sollte.
Für diesen Fall hat das Berufungsgericht zwar eine Überleitung gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 und 5 oder Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit der Neufassung des § 31 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 21 a des BEG-SchlußG zu Recht verneint, weil der Kläger nach seinem Vortrag erst ab 1. Juli 1944 mithin weniger als ein Jahr in Konzentrationslagern festgehalten worden ist.
Der Tatrichter hat aber weiter angenommen, daß die Vergleiche vom Dezember 1961 und Juli 1963 auch nicht auf Grund der Neufassung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG durch Art. I Nr. 32 BEG-SchlußG gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG hätten angefochten werden können. § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG nF habe dem Kläger keine Besserstellung gebracht, weil er schon für die Zeit ab April 1942 wegen seiner Zugehörigkeit zu einer ungarischen Arbeitskompanie entschädigt worden sei und nicht schon vorher einer solchen Einheit angehört habe. Deshalb könne er nicht damit gehört werden, daß der Bescheid vom 7. Mai 1969 insofern fehlerhaft sei, als er diese Anfechtungsmöglichkeit außer Betracht gelassen habe.
Damit verkennt das Berufungsgericht die Grundsätze, die der Senat für die Anfechtung eines Gesamtvergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in den Entscheidungen RzW 1970, 235;	1976,	199;	1977,	74
 
Nr. 27; vom 31. Januar 1974 - IX ZR 152/70 dargelegt hat: Sind in einem Vergleich alle Entschädigungsansprüche durch Leistung eines Betrages geregelt worden und läßt sich dem Vergleich keine Aufteilung des Betrages nach einzelnen Schadensarten oder nicht deren voneinander unabhängige Regelung entnehmen, so ist die Anfechtung gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zulässig, wenn sich auf Grund des seit 18. September 1965 geltenden Rechts insgesamt eine Verbesserung gegenüber dem früheren Rechtszustand ergibt. Steht ein weitergehender Anspruch auf Grund des neuen Rechts auch nur in einer Schadensart zu, erfaßt die Anfechtxmg den ganzen Vergleich. Ihre Zulässigkeit hängt nicht davon ab, was der Antragsteller durch den Vergleich insgesamt für die Abgeltung aller Ansprüche erhalten hat.
Nach der vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Behauptung war der Kläger von April 1942 bis November 1943 in einer ungarischen Arbeit skompanie der Freiheit beraubt. Die Durchsetzung des darauf gestützten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Freiheit (§43 Abs. 3 BEG) hat § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG nF erleichtert. Ob der Kläger ihn schon vor dem 18. September 1965 getrennt und unabhängig von der Regelung anderer Schadensarten hätte durchsetzen können, ist unerheblich (BGH RzW 1977, 74 Nr. 27; Urteil vom 9. Dezember 1976 -IX ZR 188/72; vgl. auch BGH RzW 1976, 214;	1977,
149).
Die Anfechtung vom September 1966 hätte allerdings die vergleichsweise Abgeltung aller Entschädigungsansprüche nicht in vollem Umfang beseitigt,
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vielmehr nur die Regelung des Freiheitsschadens betroffen und damit kein Recht auf eine Sachentscheidung über den GesundheitsSchadensanspruch begründet, wenn der Freiheitsschadensanspruch getrennt und unabhängig von der Entschädigung für andere Schadensarten geregelt worden wäre. Eine getrennte Regelung liegt vor, wenn feststeht, daß bestimmte Teile der vereinbarten Entschädigung auf bestimmte Ansprüche aus verschiedenen Schadensarten entfallen, oder wenn die ganze Vergleichssumme zur Befriedigung eines Anspruchs bestimmt war, während auf andere Entschädigungsforderungen in vollem Umfang verzichtet wurde. Selbst im Falle einer solchen Teilbarkeit der vereinbarten Entschädigungsleistung kann die Unabhängigkeit der Regelungen nur bejaht werden, wenn anzunehmen ist, daß beide Vertragsparteien den Teil des Vergleichs, der von der Anfechtung nicht unmittelbar betroffen ist, auch ohne den anderen Teil abgeschlossen hätten. Bleiben Zweifel an der Teilbarkeit oder Unabhängigkeit der Regelung der Schadensarten, beseitigt die wirksame Anfechtung den Vergleich in vollem Umfang. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Entschädigungspflichtige die Vereinbarung auch ohne die allgemeine Abgeltungsklausel abgeschlossen hätte (BGH RzW 1977, 74 Nr. 27 mit Nachweisen).
Nach alledem kann die Anfechtung vom September 1966 eine auch den Gesundheitsschaden umfassende vergleichsweise Regelung in vollem Umfang beseitigt haben, wenn die Behauptung des Klägers, einer ungarischen Arbeitskompanie von April 1942 bis November 1943 angehört zu haben, zutrifft. Dann sind auch im Bescheid vom 7. Mai 1969 eine Überleitung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG und damit eine Sachentscheidung über den Ge sundhe its Schadensanspruch zu Unrecht abgelehnt worden.
 
2.	a) Im Bescheid vom 27. September 1973 hat der Beklagte auch darauf abgestellt, daß zwar nicht der Abhilfeantrag vom Juli 1973, aber die Ausführungen vom September 1973 erst nach Ablauf der in den Zweitverfahrensrichtlinien bestimmten Frist eingegangen sei. Auf diese Erwägung ist der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zurückgekommen. Sie würde auch die Ablehnung einer Abhilfe schon deshalb nicht tragen, weil der Antrag innerhalb der dem Entschädigungspflichtigen gesetzten Frist eingegangen ist. Die spätere Ergänzung oder Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Begründung des Abhilfeantrags lassen die Richtlinien zu. Der Beklagte würde mithin, wenn er seinen Einwand aufrechterhielte, von seinen Richtlinien zu dem Nachteil des Klägers abweichen. Das würde auf einen fehlerhaften Gebrauch des Ermessens hinweisen (vgl. BGH RzW 1980, 97; Urteil vom 2. April 1981 - IX ZR 45/79, zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Das Berufungsgericht meint schließlich, die Ablehnung des Beklagten, Abhilfe zu gewähren, sei auch nach Abschnitt II Ziffer 3 a der Zweitverfahrensrichtlinien deshalb gerechtfertigt, weil es der Kläger unterlassen habe, gegen den Bescheid vom 7. Mai 1969 Klage zu erheben.
Diesen Ermessensgrund hat der Beklagte, soweit ersichtlich, nicht geltend gemacht. Schon aus diesem Grund trägt die Erwägung des Berufungsgerichts seine Entscheidung nicht. Ermessenserwägungen zur Verweigerung der Abhilfe sind dem Entschädigungspflichtigen Vorbehalten. Die Gerichte haben sich auf die Prüfung nach § 211 Abs. 1 BEG zu beschränken, ob die vorgebrachten Erwägungen der Behörde ermessensfehlerfrei sind (BGH RzW 1972, 341 und ständig).
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Dies wäre zu verneinen, wenn der Beklagte solche Erwägungen nachgeschoben hätte. Der Vorwurf der Nachlässigkeit der Rechtsverfolgung kann allerdings ein tragfähiger Grund für die Ablehnung der Abhilfe sein (vgl. BGH RzW 1972, 344 und ständig). Voraussetzung ist jedoch, daß die Unterlassung dem Antragsteller zu dem Vorwurf gemacht werden kann. Das setzt im Fall der Nichteinlegung eines Rechtsmittels voraus, daß eine Aussicht auf Erfolg bestanden hat und der Antragsteller das hätte erkennen können und müssen (vgl. BGH Urteil vom 26. Februar 1981 - IX ZR 65/78). Das kann hier nicht gesagt werden. Der ordnungsgemäß zugestellte Bescheid vom 7. Mai 1969 wurde im November 1969 bestandskräftig. Die Grundsätze der Anfechtung eines Gesamtvergleichs hat der Bundesgerichtshof erst in dem Urteil vom 30. Oktober 1969 = RzW 1970, 235 erörtert. Der Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts hat den Bescheid vom 7. Mai 1969 trotz der hier aufgezeigten Fehler noch im Jahre 1977 für richtig erachtet. Daß dessen Fehlerhaftigkeit der Kläger und seine Bevollmächtigten 1969 noch nicht erkannt hatten, könnte ihnen deshalb schwerlich, allenfalls unter besonderen hier nicht ersichtlichen Umständen vor geworfen werden.
3.	Aus diesen Gründen wird das angefochtene Ur teil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung
 der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Henkel
Fuchs
 Gärtner
Dr• Jähnke