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BGH

Gericht: BGH

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. März 1958 meldete der Kläger einen Anspruch auf Schaden an Leben an und erläuterte dazu nur, daß er jetzt in Israel lebe, am 11. Im November 1971 teilte der Kläger mit: Er habe das Vertreibungsgebiet nach dem 1. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mai 1965 verlassen hat und in Israel eingewandert ist, kann er nicht nach §§ 4, 160 BEG oder § 150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes, sondern allenfalls nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt sein. März 1967 bemessene Substantiierungsfrist des § 190 a BEG für den nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigten Personenkreis mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Da der Kläger weder im Antrag vom Februar 1958 noch bis Ende März 1967, sondern erst 1972 Angaben zu dem Verfolgungsschicksal seines Vaters gemacht hat, ist ein etwaiger Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt.

Zitierte Normen: § 150 BEG
BEGMärzRzWKölnAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR kl 111	URTEIL	Verkündet	am
22. Februar 1979
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Joram
L
t
Str.9, K
Israel,

Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwalt
- Prozeßbevollmächtigter
f
2

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann,
 Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Februar 1977 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 13. April 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 26. März 1958 meldete der Kläger einen Anspruch auf Schaden an Leben an und erläuterte dazu nur, daß er jetzt in Israel lebe, am 11. November 1941 in Djambul (Sowjetunion) geboren und dort sein 1901 bei Bielitz geborener Vater am 10. Februar 1942 gestorben sei. Im November 1971 teilte der Kläger mit: Er habe das Vertreibungsgebiet nach dem 1. Oktober 1953 verlassen. Seine Muttersprache sei deutsch. 1972 legte er den Formularbogen ,,AH vor und verwies wegen der AnspruchsvorausSetzungen gemäß § 150 BEG auf die Akten seiner Mutter. Diese hatte erstmals am 24. November 1967 das Schicksal der Familie seit dem Ausbruch des Zweiten Weltkriege geschildert.
 
Der Bescheid vom 2. Dezember 1974 lehnte den Anspruch ab, weil er nach § 190 a BEG erloschen sei. Die Klage auf Zahlung einer Waisenrente ab 1. Januar 1949 wies das Landgericht ab. Auf die Berufung hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Weil der Kläger nach seinen Angaben die Vertreibungsgebiete nach dem 1. Oktober 1953 und jedenfalls vor dem 26. Mai 1965 verlassen hat und in Israel eingewandert ist, kann er nicht nach §§ 4, 160 BEG oder § 150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes, sondern allenfalls nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt sein. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es meint aber* daß die am 18. September 1965 eingeführte und bis 31. März 1967 bemessene Substantiierungsfrist des § 190 a BEG für den nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigten Personenkreis mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 (RzW 1971, 309) im Bundesgesetzblatt (I, 827) am 23. Juni 1971 begonnen habe und bis 5. Januar 1973 (18 Monate und 12 Tage) zu erstrecken sei. Der Kläger habe daher seinen Anspruch 1972 rechtzeitig substantiiert.
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Dos ist nicht richtig. Der Senat hat in seinem Urteil RzW 1978, 137 eingehend begründet, daß § 190 a BEG unmittelbar auch für die nur nach § 150 BEG aF Entschädigungsberechtigten gilt, mithin die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bis 31. März 1967 nachgeholt werden mußten, wenn der Antrag nach § 189 Abs. 1 BEG ohne Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden war. Daran hält der Senat gegenüber den Ausführungen von Schwarz, Dette, Stoffel und Cebulka (RzW 1978, 164;
 176; 177; 211) fest.
Da der Kläger weder im Antrag vom Februar 1958 noch bis Ende März 1967, sondern erst 1972 Angaben zu dem Verfolgungsschicksal seines Vaters gemacht hat, ist ein etwaiger Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Diese Rechtsfolge ist unabhängig davon eingetreten, warum der Kläger die Substantiierungs-frist nicht eingehalten hat (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH aaO). Das angefochtene Urteil wird deshalb
 aufgehoben und die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt.
Mai
 Fuchs
Portmann
 Dr. Lang
 Gärtner