Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thummf Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1926 geborene Klägerin meldete mit Mantelantrag und C-Bogen (Schaden an Freiheit) vom 30. Den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit lehnte sie ab, weil die Klägerin diesen Anspruch erstmals am 28. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit für nicht begründet, weil sie ihn weder bis zu dem 1. Mit diesem Antrag habe sie Jedoch einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht angemeldet, da sie die im Mantelbogen hierfür vorgesehene Rubrik nicht angestrichen habe. Die Klägerin hat in dem Mantelformular 1950 nur Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Eigentum und Vermögen durch Unterstreichung der entsprechenden Rubrik angemeldet. Beim Schaden an Körper oder Gesundheit hat sie dagegen durch keinerlei Hinweis erkennbar gemacht, daß sie auch diesen Anspruch anmelden wolle. September 1950 kann der Wille der Klägerin, wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit Entschädigung zu verlangen, nicht entnommen werden. Der Feststellung, daß der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht rechtswirksam angemeldet worden ist, steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) nicht entgegen. Es sollte vielmehr nur entschieden werden, daß der Verfolgte in einem solchen Fall in der Lage ist, das Verfahren durch Nachmelden von Ansprüchen auszuweiten und die rechtzeitige Antragstellung durch Angabe weiterer Entschädigungsarten zu ergänzen, wenn diese im Mantelbogen nicht angemerkt waren (BGH RzW 1969, 344; 1976, 189). Oktober 1970 sachlich über den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit entschieden hat.
Cfit S/t? BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 47/76 URTEIL Verkfladet am 29. November 1979 Pohl, Justizamtsinspektor alt Urknndtbeaniter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Rosa geb* W| p - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte und Dr. gegen Land Hesse vertreten durch ttraße^, den Hessischen Sozialminister, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thummf Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1975 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1926 geborene Klägerin meldete mit Mantelantrag und C-Bogen (Schaden an Freiheit) vom 30. März 1950 Entschädigungsansprüche an. Sie unterstrich im Mantelbogen in dem Absatz "Ich habe im Rahmen dieses Antrages Ansprüche nach Formblatt:" die Zeilen C (Schaden an Freiheit) und D (Schaden an Eigentum und Vermögen). Der Absatz schließt mit dem Hinweis "Zutreffendes ist anzustreichen." Dem Antrag fügte die Klägerin u. a. eine eidesstattliche Versicherung bei, in der sie ihren Freiheitsschaden schilderte. Mit einem am 28. September 1966 eingegangenen Schreiben erklärte die Klägerin auf Grund des BEG-Schlußgesetzes die "Nachmeldung" eines Haftschadens und eines Schadens an Körper oder Gesundheit. Den Anspruch wegen Gesundheits Schadens substantiierte sie am 22. März 1967. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1970 lehnte die Behörde die Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 7 BEG wegen widersprüchlicher Sachdarstellung über das Verfolgungsschicksal ab. Nachdem das Landgericht diesen Bescheid wegen Ermessensfehlers aufgehoben hatte, gewährte die Behörde der Klägerin durch Bescheid vom 5. Februar 1974 für Freiheitsbeschränkung 8.700 DM. Den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit lehnte sie ab, weil die Klägerin diesen Anspruch erstmals am 28. September 1966 und somit verspätet angemeldet habe. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auf Gewährung von Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit für nicht begründet, weil sie ihn weder bis zu dem 1. April 1958 angemeldet noch bis zu dem 31. Dezember 1965 nachgemeldet habe. Die Klägerin habe zwar nach Landesrecht einen wirksamen Antrag gestellt, der nach § 231 Abs. 1 BEG auch als wirksam im Sinne von §189 Abs. 1 BEG anzusehen sei. Mit diesem Antrag habe sie Jedoch einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht angemeldet, da sie die im Mantelbogen hierfür vorgesehene Rubrik nicht angestrichen habe. Auch durch den miteingereichten C-Bogen und die eidesstattliche Versicherung sei nur der Freiheitsschaden bezeichnet und erläutert worden. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Das Revisionsgericht stellt den Gegenstand einer Anmeldung selbständig fest (BGH RzW 1967, 425). Eine rechtswirksame Anmeldung ist nur dann gegeben, wenn und soweit aus der Erklärung des Antragstellers sein Wille, Entschädigung zu erlangen, unmißverständlich hervorgeht (BGH RzW 1962, 323; 1964, 272; 1965, 138; 358 Nr. 14; 1972, 185). Die Klägerin hat in dem Mantelformular 1950 nur Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Eigentum und Vermögen durch Unterstreichung der entsprechenden Rubrik angemeldet. Beim Schaden an Körper oder Gesundheit hat sie dagegen durch keinerlei Hinweis erkennbar gemacht, daß sie auch diesen Anspruch anmelden wolle. Auch aus der gleichzeitig eingereichten eidesstatt liehen Versicherung vom 6. September 1950 kann der Wille der Klägerin, wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit Entschädigung zu verlangen, nicht entnommen werden. Der Feststellung, daß der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht rechtswirksam angemeldet worden ist, steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) nicht entgegen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, daß bei Stellung eines rechtswirksamen Antrages nach § 189 BEG alle nach BEG in Betracht kommenden Einzelansprüche angemeldet worden sind. Es sollte vielmehr nur entschieden werden, daß der Verfolgte in einem solchen Fall in der Lage ist, das Verfahren durch Nachmelden von Ansprüchen auszuweiten und die rechtzeitige Antragstellung durch Angabe weiterer Entschädigungsarten zu ergänzen, wenn diese im Mantelbogen nicht angemerkt waren (BGH RzW 1969, 344; 1976, 189). Von dieser Möglichkeit der Nachmeldung hat die Klägerin erst am 28. September 1966 Gebrauch gemacht. Das war wegen Ablaufs der Frist des § 189 a Abs. 1 BEG am 31. Dezember 1965 verspätet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist ist im Gesetz nicht vorgesehen (BGH RzW 1969, 505 Nr. 51). Es ist daher auch rechtlich ohne Belang, daß die Behörde in dem Bescheid vom 9. Oktober 1970 sachlich über den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit entschieden hat. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend aus führt, steht der Klägerin auch kein Neuantragsrecht nach Art, III Nr, 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zu. Dr. Thumm Zorn Henkel Fuchs Portmann