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BGH · IX ZR 47/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 47/75

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. November 1965 meldete der Kläger unter Berufung auf die Bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes erneut Ansprüche wegen gesundheitlicher Schäden an. Vor dem Landgericht blieb der Kläger dabei, daß die Entschädigungsbehörde ihn nicht an einer unrichtigen Entscheidung festhalten dürfe. Zur Überleitung berief er sich auch auf § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG; daraus ergebe sich für ihn als einen von der Verfolgung seiner - inzwischen entschädigten - Ehefrau Mitbetroffenen ein Neuantragsrecht. Der angefochtene Bescheid sei schließlich auch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Zweitbescheides zu sehen; insoweit sei die erneute Ablehnung ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte unter Mißbrauch seines pflichtgemäß auszuübenden Ermessens auf der offensichtlich unrichtigen früheren Entscheidung beharre. Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe weder nach Art. III noch nach Art. IV BEG-SchlußG ein Neuantragsrecht zu. Eine Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG kommt nicht in Betracht, weil der Rentenanspruch des Klägers 1959 nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen der Verneinung einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne der §§ 1, 2 BEG abgelehnt worden ist. Die Änderungen des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG begründen für den Kläger kein Neuantragsrecht. Im Angleichungsverfahren sei nicht über Entschädigungsleistungen zu entscheiden, die der Beklagte erst nach der Erschöpfung des durch Bundesentschädigungsgesetz und BEG-Schlußgesetz geregelten Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen gewähren könne. Im Streitfall sei überdies zu berücksichtigen, daß sich der Beklagte die Entscheidung über die Zahlung eines Härteausgleichs nach § 171 BEG ausdrücklich Vorbehalten habe, weil er nunmehr offenbar selbst davon ausgehe, daß die frühere Entscheidung eine Härte für den Kläger darstelle. In dem Urteil BGH RzW 1972, 346, das der Berufungsrichter noch nicht berücksichtigen konnte, hat sich der Senat aus Gründen der beschleunigten Verfahrensabwicklung für eine andere Behandlung von Anträgen auf Abhilfe entschieden. Denn die Entscheidung über das Abhilfeverlangen geht derjenigen über Härteausgleich nach § 171 BEG vor (BGH Urteil vom 24.

Zitierte Normen: § 2 BEG
RechtGrundBEGBerlinBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

24
7/4
ü 057
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 47/75
URTEIL
Verkündet am
22. März 1979 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Feiwel E _
Bfli^B^Str.
Israel,
- Pro zeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechts anwali
 gegen
Land Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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X V
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 10. November 1971 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1904 in Polen geborene jüdische Kläger wurde 1953 aus Deutschland ausgewiesen. Er begab sich mit Frau und Kind nach Polen und von dort 1934 nach Palästina.
Der Kläger meldete 1956 Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und beschrieb 1959 die auf die Verfolgung zurückgeführten Schäden. Mit Bescheid vom 3. Juni 1959 lehnte die Behörde den Entschädigungsantrag ab. Zwar solle das Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG nicht in Zweifel gezogen werden. Es fehle aber an einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG. Vielmehr liege die Annahme nahe, daß es sich bei der Ausweisung im Jahre 1933 um eine fremdenpolizeiliche Maßnahme gehandelt habe. Nach er-
 
gebnislosen Gegenvorstellungen wurde der ablehnende Bescheid unanfechtbar.
Am 26. November 1965 meldete der Kläger unter Berufung auf die Bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes erneut Ansprüche wegen gesundheitlicher Schäden an. Er vertrat die Auffassung, früher sei er nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG nicht entschädigungsberechtigt gewesen, weil er in sein Heimatland Polen zurückgekehrt sei. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse sei zu Unrecht verneint worden. Die Behörde lehnte den Antrag nach vertrauensärztlicher Untersuchung als unzulässig ab. Über einen noch vorsorglich gestellten Antrag auf Härteausgleich zu entscheiden, behielt sie sich vor. Vor dem Landgericht blieb der Kläger dabei, daß die Entschädigungsbehörde ihn nicht an einer unrichtigen Entscheidung festhalten dürfe. Zur Überleitung berief er sich auch auf § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG; daraus ergebe sich für ihn als einen von der Verfolgung seiner - inzwischen entschädigten - Ehefrau Mitbetroffenen ein Neuantragsrecht.
Das Landgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren machte der Kläger geltend, er habe seinerzeit die Anspruchsablehnung hingenommen, weil er der unrichtigen Ansicht gewesen sei, sein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden beeinträchtige ihn um weniger als 25 vH in seiner Erwerbsfähigkeit. Daher komme Angleichung nach Art. IV BEG in Betracht. Der angefochtene Bescheid sei schließlich auch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Zweitbescheides zu sehen; insoweit sei die erneute Ablehnung ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte unter Mißbrauch seines pflichtgemäß auszuübenden Ermessens auf der offensichtlich unrichtigen früheren
 Entscheidung beharre. Der Beklagte blieb demgegenüber bei seinem ablehnenden Standpunkt und hielt schon im Hinblick auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen einen Anlaß für den Erlaß eines Zweitbescheides nicht für gegeben. Das Kammergericht wies die Berufung des Klägers zurück. Mit der Revision verfolgt er sein Verlangen weiter.
Entscheidungsgründ e
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe weder nach Art. III noch nach Art. IV BEG-SchlußG ein Neuantragsrecht zu. Das ist richtig. Eine Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG kommt nicht in Betracht, weil der Rentenanspruch des Klägers 1959 nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen der Verneinung einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne der §§ 1, 2 BEG abgelehnt worden ist. Die Änderungen des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG begründen für den Kläger kein Neuantragsrecht. Als Jude war er selbst Verfolgter, so daß er nicht erst nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG als solcher gilt. § 4 Abs. 2 BEG nF hat die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessert. Denn im Falle der Ausweisung war schon nach altem Recht bedeutungslos, ob der Ausgewiesene sich in das Land begab, dessen Staatsangehörigkeit er besaß (BGH RzW 1963, 108; vgl. auch BGH RzW I960, 376 Nr. 33 und BGH LM BEG 1956 § 4 Nr. 33).
 
Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Behandlung des hilfsweise gestellten Abhilfeantrags durch das Berufungsgericht. Es ist der Auffassung, im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand die gesetzlichen Entschädigungsansprüche des Klägers seien, stelle sich nicht die Frage, ob der Beklagte einen für den Kläger günstigen Zweitbescheid erlassen müsse. Im Angleichungsverfahren sei nicht über Entschädigungsleistungen zu entscheiden, die der Beklagte erst nach der Erschöpfung des durch Bundesentschädigungsgesetz und BEG-Schlußgesetz geregelten Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen gewähren könne. Im Streitfall sei überdies zu berücksichtigen, daß sich der Beklagte die Entscheidung über die Zahlung eines Härteausgleichs nach § 171 BEG ausdrücklich Vorbehalten habe, weil er nunmehr offenbar selbst davon ausgehe, daß die frühere Entscheidung eine Härte für den Kläger darstelle. Ob nach der Entscheidungüber Härteausgleich noch ein Zweitbescheid geboten sei, könne nicht vorhergesagt werden.
In dem Urteil BGH RzW 1972, 346, das der Berufungsrichter noch nicht berücksichtigen konnte, hat sich der Senat aus Gründen der beschleunigten Verfahrensabwicklung für eine andere Behandlung von Anträgen auf Abhilfe entschieden.
Wenn ein bereits rechtskräftig oder unanfechtbar geregelter Anspruch auf Entschädigung aus anderem Grunde erneut vor Gericht gebracht wird, so ist dieses Verfahren in aller Regel auch zur Erledigung eines hilfsweise gestellten Abhilf eVerlangens zu nutzen. Hier gilt nicht deshalb etwas anderes, weil über einen Anspruch des Klägers auf Härte-
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ausgleich noch ö 171 BEG noch nicht entschieden ist. Denn die Entscheidung über das Abhilfeverlangen geht derjenigen über Härteausgleich nach § 171 BEG vor (BGH Urteil vom 24. März 1977 - IX ZR 118/72).
Zur v/ej teren Bearbeitung der Sache nach diesen Grundsätzen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm	Henkel	Fuchs
 Portmann	Dr.	Lang