BBG § 197 Abs. 1 j VwZG § 5 Abs. 2 Der Lauf der Klagfrist nach § 210 BBG beginnt nicht, wenn das der Behörde zurückgesandte Bnpfangsbekenntnis keine Unterschrift trägt (BGHZ 57, 160; NJV 1975, 1171). Die Angabe des empfangsberechtigten Rechtsanwalts in der Klage oder dem Wiedereinsetzungsgesuch, der Bescheid sei an einem bestimmten Tag zugestellt worden, ist kein Empfangsbekenntnis im Sinne des § 5 Abs. 2 VwZG. Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und nach dem Klagantrag zu erkennen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurllckzuverwei-sen. Es ist unerheblich, daß die Parteien und auch die Tatrichter von einem bestimmten Datum der Zustellung des Bescheids, nämlich dem 11. stellt der Senat fest; Die Urschrift des Bescheids, der als Bevollmächtigten der Klägerin den zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt ausweist, enthält neben einer vorgedruckten Aufzählung einer Reihe von Zustellungsarten den unterschriebenen Vermerk; "Aufgegeben zur Post am 8.6.1971«N Diesem "Empfangsbekenntnis" vorgeheftet ist ein mit dem Faksimilestempelabdruck des bevollmächtigten Rechtsanwalts versehenes, nicht datiertes an die Behörde adressiertes Formblatt, nach dem "anliegendes Schriftstück übersandt wird"} keiner der fünf vorgedruckten Zwecke der Übersendung iBt angekreuzt. 3. Danach ist die Frist zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid vom 25. a) Trotz des Unterzeichneten Vermerks auf der Urschrift hat die Behörde den Bescheid nicht nach § 197 Abs. 1 BEG, b) Bei der Zustellung an einen Rechtsanwalt nach § 5 Abs.2 VwZG muß die zuzustellende Ausfertigung des Bescheids nicht wie nach Abs. 1 aaO durch einen Bediensteten der Behörde dem Empfänger ausgehändigt werden. Sie kann auf andere Weise, etwa durch die Post, übermittelt werden; als Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Bnpfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist« Diese Vorschrift ist aber nicht anzuwenden, soweit mit der Zustellung die Frist zur Erhebung einer Klage beginnt (§ 9 Abs. 2 VwZG). Deshalb wird, wenn ein schriftliches Bnpfangsbekenntnis des Anwalts als Nachweis der Zustellung gemäß § 5 Abs. 2 VwZG nicht vorliegt, die Klagfrist nicht in Lauf gesetzt (BGH NJW 1975, 1171). Ein solches Empfangsbekenntnis ist nur dann abgegeben, wenn es die Unterschrift des Empfangsberechtigten oder seines Bevollmächtigten trägt (BGH Beschluß vom 11. (Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 4) die Auffassung, daß eine Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG nicht deshalb unwirksam ist, weil auf dem Empfangsbekenntnis die Unterschrift des Rechtsanwalts fehlt. Die Frage, ob bei einer Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG die Klagfrist ohne schriftliches Empfangsbekenntnis in Lauf gesetzt warde, behandeln auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. c) Das undatierte Begleitschreiben, mit dem der unterschriftslose Vordruck eines Empfangsbekenntnisses an die Behörde ohne Kennzeichnung eines Zweckes zurückgesandt wurde, ist kein Empfangsbekenntnis nach § 3 Abs. 2 VwZG. d) Auch die Angabe des bevollmächtigten Anwalts in der Klage und im Wiedereinsetzungsgesuch, daß der Anspruch der Klägerin durch Bescheid vom 25. Juni 1971, abgelehnt worden ist, kann nicht als Empfangsbekenntnis im Sinne des § 5 Abs. 2 VwZG angesehen werden. Denn der Anwalt hat nicht bekannt, eine Ausfertigung des Bescheids (§ 2 Abs. 1 VwZG) am 11. Das Landgericht und das Berufungsgericht durften sich daher nicht mit dem vom Beklagten hingenommenen Vorbringen der Klägerin begnügen, daß die Behörde den Bescheid am 11. 4. Da die Klage bereits 5 Wochen nach dem vermeintlichen Ablauf der Klagfrist eingereicht worden ist, scheidet eine Verwirkung des Klagerechts aus.
Nachschlagewerk; Ja BGHZt__________nein BBG § 197 Abs. 1 j VwZG § 5 Abs. 2 Der Lauf der Klagfrist nach § 210 BBG beginnt nicht, wenn das der Behörde zurückgesandte Bnpfangsbekenntnis keine Unterschrift trägt (BGHZ 57, 160; NJV 1975, 1171). Die Angabe des empfangsberechtigten Rechtsanwalts in der Klage oder dem Wiedereinsetzungsgesuch, der Bescheid sei an einem bestimmten Tag zugestellt worden, ist kein Empfangsbekenntnis im Sinne des § 5 Abs. 2 VwZG. BGH, Urt. v. 29. Januar 1976 - IX ZR 47/74 - OLG ZweibrUcken LG Frankenthal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 47/74 URTEIL Verkündet am 29. Januar 1976 Justizobersekretärin ili Urknndabeamter in dem Entschädigungsrechtsstreit der Getchifoatelle Ilona gab ■(«'Israel, f Straße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten - 2 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. April 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Behörde entschied durch Bescheid vom 25. Mai 1971 über den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Die dagegen gerichtete Klage und das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagfrist gingen am 19. Januar 1972 ein. In beiden Schriftsätzen ließ die Klägerin vortragen. daß durch den Bescheid vom 25. Mai 1971, zugestellt am 11. 6. 1971, der Anspruch abgelehnt worden ist. Das Landgericht verweigerte die Wiedereinsetzung und wies die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren als unzulässig ab. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und nach dem Klagantrag zu erkennen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurllckzuverwei-sen. Bntscheidungsgrtlnde Die Revision ist begründet. 1. Die Zulässigkeit der Klage gegen den Bescheid vom 25. Mai 1971 setzt voraus, daß die seit 1950 in Israel wohnhafte Klägerin die sechsmonatige Notfrist des § 210 Abs. 2 BEG gewahrt hat, die mit der Zustellung des Bescheids nach §§ 196, 197 BBG beginnt (§ 210 Abs. 3 BSG). Diese Voraussetzungen einer Sachentscheidung hat das Revisionsgericht in vollem Umfang von Amts wegen nachzuprü-fen. Es ist unerheblich, daß die Parteien und auch die Tatrichter von einem bestimmten Datum der Zustellung des Bescheids, nämlich dem 11. Juni 1971, ausgegangen sind. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist das Revisionsgericht weder an Parteivorbringen, an ein Geständnis von Zustellungstat Sachen noch an ein Anerkenntnis der Wirksamkeit der Zustellung gebunden (BGH NJW 1975, 1171)* 2. Auf Grund des Inhalts der Entschädigungsakten und des Vortrags der Klägerin in der Revisionsbegründung stellt der Senat fest; Die Urschrift des Bescheids, der als Bevollmächtigten der Klägerin den zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt ausweist, enthält neben einer vorgedruckten Aufzählung einer Reihe von Zustellungsarten den unterschriebenen Vermerk; "Aufgegeben zur Post am 8.6.1971«N Die beiliegende 4. Ausfertigung des Bescheids trägt den Aufdruck: "Zugestellt durch die Post gegen Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten." Den gleichen Aufdruck hat auch die dem Bevollmächtigten der Klägerin übermittelte Ausfertigung, ln den Entschädigungs-akten befindet sich ein an den Bevollmächtigten der Klägerin gerichtetes "Empfangsbekenntnis", dessen Text lautet: "In der Entschädigungssache Ilona geb. KnflHP Israel, habe ich heute vom Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt zwei Ausfertigungen des Ablehnungsbescheids Nr. 414/71/983 ausgehändigt erhalten." Dieses Schriftstück ist zwar mit: "11. Juni 1971" datiert, trägt aber keine Uhterschrift, auch keinen Abdruck eines Faksimilestempels und keine Paraphe. Diesem "Empfangsbekenntnis" vorgeheftet ist ein mit dem Faksimilestempelabdruck des bevollmächtigten Rechtsanwalts versehenes, nicht datiertes an die Behörde adressiertes Formblatt, nach dem "anliegendes Schriftstück übersandt wird"} keiner der fünf vorgedruckten Zwecke der Übersendung iBt angekreuzt. 3. Danach ist die Frist zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid vom 25. Mai 1971 (§ 210 Abs. 2 und 3 BEG) nicht in Lauf gesetzt worden: a) Trotz des Unterzeichneten Vermerks auf der Urschrift hat die Behörde den Bescheid nicht nach § 197 Abs. 1 BEG, § 4 VwZG zugestellt. Es fehlt nicht nur die Bescheinigung der Post über die Einlieferung eines Einschreibebriefes. Der Postsendung an den Zustellungsempfänger war zudem ein zu unterschreibendes Empfangsbekenntnis beigefügt. Damit hat die Behörde eindeutig kenntlich gemacht (vgl. BGH LM ZPO § 213 Nr. 9), daß sie nicht nach § 4 VwZG, sondern gemäß § 197 Abs. 1 BEG, § 5 Abs. 2 VwZG an den bevollmächtigten Rechtsanwalt (§ 196 Satz 2 BEG) zustellen wolle. b) Bei der Zustellung an einen Rechtsanwalt nach § 5 Abs.2 VwZG muß die zuzustellende Ausfertigung des Bescheids nicht wie nach Abs. 1 aaO durch einen Bediensteten der Behörde dem Empfänger ausgehändigt werden. Sie kann auf andere Weise, etwa durch die Post, übermittelt werden; als Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Bnpfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist« Dieser Nachweis muß durch ein dem Gesetz entsprechendes Empfangsbekenntnis geführt werden, wenn mit der Zustellung eine Klagfrist in Lauf gesetzt werden soll. In diesem Fall genügt es nicht, daß eine Ausfertigung des Bescheids dem Zustellungsempfänger zugegangen ist. Denn über den Beginn der Klagfrist soll Klarheit herrschen. Sie herbeizuführen, ist Sinn und Zweck des Empfangsbekenntnisses; es ist zu dem Nachweis des Beginns jener Frist erforderlich. Das ergibt nicht nur der Wortlaut des § 5 Abs. 2 VwZG, sondern auch die gesetzliche Regelung der Heilung von Zustellungsmängeln. Fehlt das Empfangsbekenntnis als formgerechter Nachweis der Zustellung, so gilt zwar das Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat (§ 9 Abs. 1 VwZG). Diese Vorschrift ist aber nicht anzuwenden, soweit mit der Zustellung die Frist zur Erhebung einer Klage beginnt (§ 9 Abs. 2 VwZG). Deshalb wird, wenn ein schriftliches Bnpfangsbekenntnis des Anwalts als Nachweis der Zustellung gemäß § 5 Abs. 2 VwZG nicht vorliegt, die Klagfrist nicht in Lauf gesetzt (BGH NJW 1975, 1171). Ein solches Empfangsbekenntnis ist nur dann abgegeben, wenn es die Unterschrift des Empfangsberechtigten oder seines Bevollmächtigten trägt (BGH Beschluß vom 11. Januar 1972 - IX ZR 149/71 zu § 212 a ZPO; BGHZ 57, 160, 162 zu § 5 Abs. 2 VwZG). Daran fehlt es hier. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt allerdings in seinem Beschluß vom 4. April 1972 - VIII CB 111.70 (Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 4) die Auffassung, daß eine Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG nicht deshalb unwirksam ist, weil auf dem Empfangsbekenntnis die Unterschrift des Rechtsanwalts fehlt. In dem nicht veröffentlichten Teil der Entscheidung wird weiter ausgeführt: ... "Ob unter dieser Voraussetzung (der Unbestimmtheit des Zeitpunkts des Zugangs des Urteils des Oberverwaltungsgerichts beim bevollmächtigten Rechtsanwalt) bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Frist von § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO und bei Einlegung der Revision die Frist des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt gewesen ist, bedarf aber keiner Entscheidung; denn ohne Rücksicht darauf sind die eingelegten Rechtsmittel unzulässig. Der Kläger hat das angefoch-tene Urteil nach seinem eigenen Vorbringen am 15. Mai 1970 erhalten. Es kann unterstellt werden, das Urteil sei irgend wann in dem am 15. Mai 1970 endenden Zeitraum zugestellt worden. ... Gern. § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO muß die Beschwerde binnen eines Monats begründet werden. Die (am 19. Mai 1970 eingegangene) Beschwerde ist nicht begründet worden. Erst ein Schriftsatz vom 16. Juli 1970 enthält eine Beschwerdebegründung; diese ist auf jeden Fall verspätet eingereicht worden." Danach ist nicht erkennbar, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf seiner veröffentlichten Rechtsansicht beruht. Deshalb sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RsprEinhG nicht gegeben. Die Frage, ob bei einer Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG die Klagfrist ohne schriftliches Empfangsbekenntnis in Lauf gesetzt warde, behandeln auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1957 (Buchholz 340 § 5 Abs. 2 VwZG Nr. 1), vom 1. Februar 1971 (DVB1 1971, 418) und vom 7. Januar 1972 (Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 5) nicht. Ihnen liegt ein Unterzeichnetes Empfangsbekenntnis zugrunde. c) Das undatierte Begleitschreiben, mit dem der unterschriftslose Vordruck eines Empfangsbekenntnisses an die Behörde ohne Kennzeichnung eines Zweckes zurückgesandt wurde, ist kein Empfangsbekenntnis nach § 3 Abs. 2 VwZG. Der Zugang eines Schriftstücks wird in dem Begleitschreiben nicht bestätigt. Es kann deshalb offenbleiben, ob ein Faksimilestempelabdruck der Unterschrift zur Beurkundung des finpfangs ausgereicht hätte (vgl. BGHZ 57, 160, 164). d) Auch die Angabe des bevollmächtigten Anwalts in der Klage und im Wiedereinsetzungsgesuch, daß der Anspruch der Klägerin durch Bescheid vom 25. Mai 1971» zugestellt 8 - am 11. Juni 1971, abgelehnt worden ist, kann nicht als Empfangsbekenntnis im Sinne des § 5 Abs. 2 VwZG angesehen werden. Denn der Anwalt hat nicht bekannt, eine Ausfertigung des Bescheids (§ 2 Abs. 1 VwZG) am 11. Juni 1971 erhalten zu haben. Br hat auch keine andere Art der Zustellung umschrieben, vielmehr nur eine rechtliche Schlußfolgerung vorgetragen, ohne die zugrundeliegenden Tatsachen zu nennen. Das Landgericht und das Berufungsgericht durften sich daher nicht mit dem vom Beklagten hingenommenen Vorbringen der Klägerin begnügen, daß die Behörde den Bescheid am 11. Juni 1971 zugestellt habe. Die Parteien haben nicht die VerfUgungsmacht, darüber zu bestimmen, wann die Klagfrist zu laufen beginnt (BGH NJW 1975, 1171). 4. Da die Klage bereits 5 Wochen nach dem vermeintlichen Ablauf der Klagfrist eingereicht worden ist, scheidet eine Verwirkung des Klagerechts aus. Nach alledem ist die Klage zulässig. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit entsprechend dem Antrag des Klägers zur Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Henkel Fuchs Portmann