Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger verfolgen als Erben der 1972 gestorbenen Miriam B^|^ deren Anspruch auf Entschädigung für Berufs-schaden. März 1970 erkannte die Behörde der Erblasserin weitere 1.084 DM Kapitalentschädigung als Zuschlag gemäß § 92 Abs. 2 BEG und 10,84 DM Zinsen hieraus zu. Auf die Klage sprach das Landgericht der Erblasserin antragsgemäß weitere 25.557,56 DM Kapitalentschädigung wegen BerufsSchadens zu, indem es den Entschädigungszeitraum bis zu dem 51. Februar 1966 habe sich nicht auf den Zuschlag nach § 92 Abs* 2 BEG beschränkt, sondern sei auch auf Überprüfung des Entschädigungszeitraums gerichtet gewesen. Die Bezeichnung "Berufs schaden-Überprüfung" und die Bitte, über den Antrag erneut zu entscheiden, hätten den Willen der Erblasserin erkennen lassen, sich mit der bisherigen Regelung des BerufsSchadens nicht zufrieden zu geben. Die Behörde habe aber auch ohne besonderen Antrag den Entschädigungszeitraum neu überprüfen müssen; denn der Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG sei nach der Kapitalentschädigung zu errechnen, die sich nach § 75 Abs. 2 BEG in der Fassung des Schlußgesetzes ergebe. Mai 1970 entsprach dem Antrag der Erblasserin auf Überprüfung ihres Berufs Schadensanspruchs und Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung nur teilweise. auf Zahlung dieses Teilbetrages gerichtet; denn ihm läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß die Erblasserin den 20 #igen Zuschlag nur aus der bisher zuerkannten Kapitalentschädigung errechnet haben wollte. Oktober 1965, mit dem der Erblasserin weitere 5.000 DM Entschädigung für Ausbildungsschaden zuerkannt worden sind, hat ihren Berufsschadensanspruch nicht abschließend geregelt, weil es sich hierbei um einen Teilbescheid nach § 115 BEG handelte (vgl. Das Oberlandesgericht ist weiter der Ansicht, die Erblasserin habe ihren Überleitungsantrag gemäß § 190 a BEG auch ausreichend substantiiert. Es errechnet dabei einen Anspruch auf weitere 23.537,56 DM KapitalentSchädigung, weil der Entschädigungszeitraum gemäß § 75 Abs. 2 BEG bis zu dem 31. Zutreffend führt das Berufungsgericht schließlich aus, daß ein weitergehender Anspruch gemäß Art, III Nr, 2 BBG-SchlußG aber nur insoweit bestehe, als Art, I BEG-SchlußG die Rechtslage* zugunsten der Kläger verbessert hat. Es folgt jedoch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in RzW 1972, 63 zu dem Rechtslagenvergleich bei einer Ehefrau, die im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung ihre bisherige Berufstätigkeit aufgegeben hat. Dort hatte der Senat einen weitergehenden Anspruch durch Änderung des § 75 Abs. 2 BEG in Art. I Nr. 44 b BBG-SchlußG nur in dem Umfang bejaht, in dem er durch den Wegfall des EingliederungstatbeStandes als Grund für die Beendigung des Entschädigungszeitraumes entstanden ist. Das Oberlandesgericht ist dagegen der Ansicht, nach früherem Recht sei im Zusammenhang mit der Eheschließung stets auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Eingliederung abgestellt worden. schädigungsZeitraumes nur noch auf das Erreichen der Tabellensätze ankomme« Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe ein weitergehender Anspruch im Sinne des Uberleitungsrechts auch dann, wenn das Schlußgesetz seine Durchsetzbarkeit erleichtert habe« Deshalb liege im Wegfall der bisher ungünstigen Beweislage für die Ehefrau, daß die Eheschließung nicht zur Eingliederung im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG a.F. geführt habe, eine echte Anspruchsverbesserung, ohne daß im Einzelfall noch festgestellt zu werden brauche, ob die Ehefrau durch die Eheschließung eingegliedert gewesen sei. Unzutreffend ist dabei schon die Meinung des Berufungsgerichts, die Neufassung des § 75 Abs« 2 BEG habe für die Verfolgten eine Beweiserleichterung gebracht und damit die Durchsetzung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung erleichtert. Wenn ein Endigungsgrund nicht festgestellt werden kann, geht und ging das gegenüber dem Anspruch auf Kapitalentschädigung von jeher zu Lasten des Entschädigungspflichtigen (vgl. Der Zeitraum, der der Berechnung der Kapitalentschädigung zugrunde zu legen ist, kann erst zu dem Zeitpunkt als beendet angesehen werden, für den das Entschädigungsorgan die tatsächlichen Voraussetzungen fest stellt, unter denen er nach dem Gesetz endet. Danach ist ein Antrag auf weitergehende Entschädigung nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG nur zulässig, soweit sich im Einzelfall aus dem Vergleich der konkreten Rechtslage vor und nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes eine Anspruchsverbesserung ergibt (BGH RzW 1968, 3315 1971, 2375 1972, 63; 230; 1973, 188; 1974, 181). Ob Art. I BEG-SchlußG den Anspruch der Erblasserin erweitert hat, ergibt ein Vergleich der ihr nach altem und neuem Recht zustehenden Kapital ent Schädigung. Ist die Kapitalentschädigung nach altem Recht zu niedrig festgesetzt worden, so kann dieser Fehler im Wege der Überleitung nicht behoben werden (BGH aaO). Der Neuantrag ist daher unzulässig, soweit das als richtig unterstellte Vorbringen des Antragstellers den Anspruch schon nach früherem Recht begründet hat. Eine Anspruchsverbesserung besteht allerdings auch dann, wenn der Rechtslagenvergleich daran scheitert, daß die Rechtslage vor Inkrafttreten des BBG-Schluß-gesetzes zweifelhaft war (BGH RzW 1971, 40). Das Oberlandesgericht bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG. Die Grundsätze dieser Entscheidung können aber nicht auf die Fälle des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und des Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG übertragen werden. Denn es ist ein maßgeblicher Unterschied, ob Art. I BEG-SchlußG nur die Beweisführung zugunsten der Berechtigten oder die Antragstellung erleichtert hat, wie das § 31 Abs. 2, Die unterschiedliche Behandlung beider Gruppen von Gesetzesänderungen rechtfertigt sich vor allem dadurch, daß ein konkreter Rechtslagenvergleich in den Fällen des Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG eine Überprüfung der früheren Beweislage erfordern würde, was nur im Wege einer rückschauenden Würdigung möglich wäre. Der Senat hält deshalb an seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem konkreten Rechtslagenvergleich in den Fällen des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 BEG-SchlußG uneingeschränkt fest. Das bedeutet für den Fall des § 75 Abs. 2 BEG, daß ein weitergehender Anspruch wegen Verlängerung des Entschädigungszeitraumes nur insoweit neu geltend gemacht werden kann, als der Anspruch dem Berechtigten nicht bereits nach der am 17* September 1965 geltenden Rechtslage zustand. Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es die freiwillige Berufsaufgabe durch die Ehefrau nach früherem Recht als einen der Eingliede- Sie ist daher kein Maß stab für die Prüfung, ob eine Gesetzesänderung durch Art. I BEG-SchlußG im Einzelfall einen Anspruch erweitert hat. Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil zu dem Umfang des Anspruchs nach früherem Recht, insbesondere dazu, ob die Erblasserin durch die Eheschließung als eingegliedert anzusehen war, die erforderlichen Feststellungen fehlen. als eingegliedert im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzusehen war, kann ihr ein weitergehender Anspruch nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG mit § 75 Abs. 2 BBG zustehen.
2437 008 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 47/73 URTEIL Verkündet am 10. Juni 1976 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen 1• Mosche B 2. Meir B 3. Esther B ________ jtraße Israel, als Erben der verstorbenen Miriam BflÜ geborene F| Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte iHH^und - Prozeßbevollmächtigte: f J 3 i / if C< ^ ■' Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 20. Oktober 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch übet1 die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger verfolgen als Erben der 1972 gestorbenen Miriam B^|^ deren Anspruch auf Entschädigung für Berufs-schaden. Die 1914 geborene Erblasserin war nach mittlerer Reife und Kaufmannslehre als Fremdsprachenkorrespondentin ab 1932 in Frankfurt am Main beschäftigt. 1935 als Jüdin entlassen, wanderte sie im September 1936 nach Palästina aus, wo sie 1940 den Kläger zu 1) heiratete. Aus der Ehe sind 1942 der Kläger zu 2) und 1945 die Klägerin zu 3) hervorgegangen. 1956 beantragte die Erblasserin Entschädigung für Schaden durch Entlassung aus einem privaten Dienstverhältnis und für Schaden in der Ausbildung. Sie gab an, in Palästina habe sie zunächst nur als Dienstmädchen, ab 1939 auch wieder als Fremdsprachenkorreponden-tin gearbeitet, diese Stelle aber 1940 durch den Kriegsausbruch verloren. Zur Zeit betreibe sie mit ihrem Ehemann ein kleines Galanteriewarengeschäft, das sie sehr dürftig ernähre. Für ihren Ausbildungsschaden wurde die Erblasserin 1956 und 1965 mit 10.000 DM entschädigt. Mit Bescheid vom 20. November 1956 setzte die Behörde für Schaden im beruflichen Fortkommen außerdem 5.367,60 DM KapitalentSchädigung fest. Sie reihte die Erblasserin in den mittleren Dienst ein und bemaß den Entschädigungszeitraum vom 1. Juli 1935 bis zu dem 31. Dezember 1945. Dies begründete sie damit, daß die Erblasserin 1940 geheiratet und im selben Jahr auch ihre Berufstätigkeit aufgegeben habe. Es entspreche der Verwaltungsübung, den EntSchädigungs-zeiträum etwa drei Jahre nach der Eheschließung enden zu lassen. Dieser Bescheid blieb unangefochten. Am 18. Februar 1966 richteten die Bevollmächtigten der Erblasserin folgendes Schreiben an die Behörde: - k - "Betr.: Entschädigungssache Miriam Bg^Mgeb. geb. amgH^19l4 in IflHB/Polen -Berufsschaden-Überprüfung - Sehr geehrte Herren! Die Antragstellerin hat durch Bescheid vom 20.11.1956 eine Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen erhalten. In diesem Bescheid ist der 20 #ige Zuschlag wegen fehlender Altersversorgung unberücksichtigt geblieben. Nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung des BEG hat die Antragstellerin nunmehr Anspruch auf Gewährung des 20 #igen Zuschlages. Deshalb darf ich darum bitten9 über diesen Antrag erneut zu entscheiden." Mit Bescheid vom 2. März 1970 erkannte die Behörde der Erblasserin weitere 1.084 DM Kapitalentschädigung als Zuschlag gemäß § 92 Abs. 2 BEG und 10,84 DM Zinsen hieraus zu. Die Erblasserin erhob Gegenvorstellungen und bat um Verlängerung des Entschädigungszeitraumes. Dies lehnte die Behörde mit Schreiben vom 12. Mai 1970 ab. Auf die Klage sprach das Landgericht der Erblasserin antragsgemäß weitere 25.557,56 DM Kapitalentschädigung wegen BerufsSchadens zu, indem es den Entschädigungszeitraum bis zu dem 51. Dezember 1961 verlängerte. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Hilfsweise erstrebt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgerlcht. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit der Klage, da die Kläger durch den Bescheid vom 2. März 1970 beschwert seien. Der Antrag vom 18. Februar 1966 habe sich nicht auf den Zuschlag nach § 92 Abs* 2 BEG beschränkt, sondern sei auch auf Überprüfung des Entschädigungszeitraums gerichtet gewesen. Die Bezeichnung "Berufs schaden-Überprüfung" und die Bitte, über den Antrag erneut zu entscheiden, hätten den Willen der Erblasserin erkennen lassen, sich mit der bisherigen Regelung des BerufsSchadens nicht zufrieden zu geben. Die Behörde habe aber auch ohne besonderen Antrag den Entschädigungszeitraum neu überprüfen müssen; denn der Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG sei nach der Kapitalentschädigung zu errechnen, die sich nach § 75 Abs. 2 BEG in der Fassung des Schlußgesetzes ergebe. Hiergegen wendet sich der Beklagte ohne Erfolg. Das Revisionsgericht ermittelt den Gegenstand der Anmeldung selbst (BGH RzW 1967, 425). Der Bescheid vom 2. März 1970 in Verbindung mit dem Schreiben der Behörde vom 12. Mai 1970 entsprach dem Antrag der Erblasserin auf Überprüfung ihres Berufs Schadensanspruchs und Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung nur teilweise. Der Erblasserin wurde nur der 20 #ige Zuschlag aus der mit Bescheid vom 20. November 1956 festgesetzten Kapitalentschädigung zuerkannt. Ihr Antrag vom 18. Februar 1966 war nicht nur auf Zahlung dieses Teilbetrages gerichtet; denn ihm läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß die Erblasserin den 20 #igen Zuschlag nur aus der bisher zuerkannten Kapitalentschädigung errechnet haben wollte. Die Erblasserin war somit durch die Entscheidung der Behörde beschwert, ihre Klage daher zulässig* Das Berufungsgericht behandelt das Schreiben vom 18. Februar 1966 zutreffend als Antrag auf Überleitung nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG. Durch den Bescheid vom 20. November 1956 wurde der Erblasserin bereits Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen unanfechtbar zuerkannt. Hierauf ist für die Überleitung nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG abzustellen. Der Bescheid vom 1. Oktober 1965, mit dem der Erblasserin weitere 5.000 DM Entschädigung für Ausbildungsschaden zuerkannt worden sind, hat ihren Berufsschadensanspruch nicht abschließend geregelt, weil es sich hierbei um einen Teilbescheid nach § 115 BEG handelte (vgl. BGH RzW 1976, 50). Das Oberlandesgericht ist weiter der Ansicht, die Erblasserin habe ihren Überleitungsantrag gemäß § 190 a BEG auch ausreichend substantiiert. Allerdings habe sie nicht die nach der Auswanderung in Palästina erzielten Einkünfte angegeben. Das sei aber unschädlich. Sie habe auf den Bescheid vom 20. November 1956 unter Angabe des Aktenzeichens Bezug genommen und damit den Anspruch im großen Rahmen abgesteckt. Auch diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Nach Art. III Nr. 2 Abs. 5 mit Nr. 1 Abs* 2 BEG-SchlußG gilt für das überleitungsverfahren § 190 a BEG entsprechend. Hierfür genügt es, wenn der Antragsteller in dem früheren Verfahren bei derselben Behörde die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG geforderten Angaben gemacht hat und hierauf Bezug nimmt (vgl. BGH RzW 1971, 449)* Die Erblasserin hatte bereits 1956 ihren Berufsschadensanspruch ausreichend substantiiert und dabei angegeben, sie habe 1940 ihre Berufstätigkeit aufgegeben und ernähre sich zur Zeit sehr dürftig aus den Einnahmen eines kleinen Galanteriewarengeschäftes* Sie stützt ihren weitergehenden Anspruch nach Art. III Nr. 2 BBG-SchlußG nicht auf einen anderen Sachverhalt, aus dem sich ihrer Ansicht nach eine neue oder erweiterte Anspruchsgrundlage ergeben könnte, sondern nur auf eine neue rechtliche Beurteilung des bisher vorgetragenen Sachverhalts. Insoweit bedurfte es keines neuen Vortrages der Erblasserin (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 176/71). Das Berufungsgericht prüft sodann zutreffend, welcher Anspruch den Klägern nach geltendem Recht zustünde. Es errechnet dabei einen Anspruch auf weitere 23.537,56 DM KapitalentSchädigung, weil der Entschädigungszeitraum gemäß § 75 Abs. 2 BEG bis zu dem 31. Dezember 1961 zu erstrecken sei. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Dabei kann offenbleiben, inwieweit hier der Entschädigungszeit-raum über den Zeitpunkt der früheren Entscheidung (20. November 1956) hinaus neu festgesetzt werden kann (vgl. BGH RzW 1972, 63) oder § 80 BEG eingreift. Denn auch bei Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraumes bis zu dem 30. November 1956 errechnet sich bereits eine Kapitalentschädigung von 33.843 DM (7.987 DM bis 30. Juni 1948 und 25.836 DM ab 1. Juli 1948), so daß unter Einbeziehung der 10.000 DM Kapitalentschädigung für den Ausbildungsschaden der Höchstbetrag von 40.000 DM gemäß § 123 Abs. 1 BEG überschritten würde. 8 - Zutreffend führt das Berufungsgericht schließlich aus, daß ein weitergehender Anspruch gemäß Art, III Nr, 2 BBG-SchlußG aber nur insoweit bestehe, als Art, I BEG-SchlußG die Rechtslage* zugunsten der Kläger verbessert hat. Es folgt jedoch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in RzW 1972, 63 zu dem Rechtslagenvergleich bei einer Ehefrau, die im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung ihre bisherige Berufstätigkeit aufgegeben hat. Dort hatte der Senat einen weitergehenden Anspruch durch Änderung des § 75 Abs. 2 BEG in Art. I Nr. 44 b BBG-SchlußG nur in dem Umfang bejaht, in dem er durch den Wegfall des EingliederungstatbeStandes als Grund für die Beendigung des Entschädigungszeitraumes entstanden ist. Somit hängt der Überleitungsanspruch nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG in jedem Fall von der Feststellung ab, daß die Ehefrau nach früherem Recht eingegliedert war. Demgegenüber betrifft die Beendigung des Entschädigungszeitraumes durch Berufsaufgäbe der Ehefrau im Interesse der Haushaltsführung nur die Beurteilung der Verfolgungsursächlichkeit. Das Oberlandesgericht ist dagegen der Ansicht, nach früherem Recht sei im Zusammenhang mit der Eheschließung stets auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Eingliederung abgestellt worden. Die Eheschließung sei somit ein Anwendungsfall der Eingliederung gewesen. Deshalb habe auch die Ehefrau im Einzelfall stets die fehlende Eingliederung durch die Eheschließung nachweisen können. Die Nichtnachweisbarkeit sei dabei zu ihren Lasten gegangen. Diese ungünstige Beweislage habe die Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG beseitigt, weil es jetzt für die Beendigung des Ent- schädigungsZeitraumes nur noch auf das Erreichen der Tabellensätze ankomme« Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe ein weitergehender Anspruch im Sinne des Uberleitungsrechts auch dann, wenn das Schlußgesetz seine Durchsetzbarkeit erleichtert habe« Deshalb liege im Wegfall der bisher ungünstigen Beweislage für die Ehefrau, daß die Eheschließung nicht zur Eingliederung im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG a.F. geführt habe, eine echte Anspruchsverbesserung, ohne daß im Einzelfall noch festgestellt zu werden brauche, ob die Ehefrau durch die Eheschließung eingegliedert gewesen sei. Unzutreffend ist dabei schon die Meinung des Berufungsgerichts, die Neufassung des § 75 Abs« 2 BEG habe für die Verfolgten eine Beweiserleichterung gebracht und damit die Durchsetzung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung erleichtert. Durch die Gesetzesänderung ist zwar die Zahl der Gründe für die Beendigung des Entschädigungszeitraums verringert worden. Aber der Geschädigte mußte nach altem Recht ebensowenig wie nach dem neuen beweisen, daß ein in Betracht kommender Endigungsgrund nicht vorliege. Wenn ein Endigungsgrund nicht festgestellt werden kann, geht und ging das gegenüber dem Anspruch auf Kapitalentschädigung von jeher zu Lasten des Entschädigungspflichtigen (vgl. BGH RzW 1961, 230). Der Zeitraum, der der Berechnung der Kapitalentschädigung zugrunde zu legen ist, kann erst zu dem Zeitpunkt als beendet angesehen werden, für den das Entschädigungsorgan die tatsächlichen Voraussetzungen fest stellt, unter denen er nach dem Gesetz endet. Außerdem weicht das Berufungsgericht von den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertrete- nen Grundsätzen liber den Rechtslagenvergleich nach Art. III Nr. 2 BBG-SchlußG ab. Danach ist ein Antrag auf weitergehende Entschädigung nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG nur zulässig, soweit sich im Einzelfall aus dem Vergleich der konkreten Rechtslage vor und nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes eine Anspruchsverbesserung ergibt (BGH RzW 1968, 3315 1971, 2375 1972, 63; 230; 1973, 188; 1974, 181). Ob Art. I BEG-SchlußG den Anspruch der Erblasserin erweitert hat, ergibt ein Vergleich der ihr nach altem und neuem Recht zustehenden Kapital ent Schädigung. Für den Rechtslagenvergleich ist unerheblich, was der Erblasserin früher zuerkannt worden ist. Ist die Kapitalentschädigung nach altem Recht zu niedrig festgesetzt worden, so kann dieser Fehler im Wege der Überleitung nicht behoben werden (BGH aaO). Der Neuantrag ist daher unzulässig, soweit das als richtig unterstellte Vorbringen des Antragstellers den Anspruch schon nach früherem Recht begründet hat. Eine Anspruchsverbesserung besteht allerdings auch dann, wenn der Rechtslagenvergleich daran scheitert, daß die Rechtslage vor Inkrafttreten des BBG-Schluß-gesetzes zweifelhaft war (BGH RzW 1971, 40). Diesen Rechtsgrundsätzen widerspricht das Berufungsurteil. Es läuft darauf hinaus, daß eine materielle Anspruchsverbesserung im Rahmen des BEG-Schlußgesetzes gleichzeitig die Durchsetzbarkeit des Anspruchs erleichtert, weil der Geschädigte eine fortgefallene AnspruchsvorausSetzung nicht mehr darzutun oder eine fortgefallene Anspruchsbeschränkung - hier den Beendigungsgrund für die Kapitalentschädigung - nicht mehr zu bestreiten braucht. Das Oberlandesgericht bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG. 11 Hierzu hatte der Senat in RzW 1971, 41 ausgesprochen, daß einzige Voraussetzung des Rechts auf erneute Entscheidung die Feststellung sei, die in der Vorschrift bezeichneten Änderungen des bisherigen Rechts hätten die Durchsetzung des Anspruchs ermöglicht oder erleichtert. Die Grundsätze dieser Entscheidung können aber nicht auf die Fälle des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und des Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG übertragen werden. Denn es ist ein maßgeblicher Unterschied, ob Art. I BEG-SchlußG nur die Beweisführung zugunsten der Berechtigten oder die Antragstellung erleichtert hat, wie das § 31 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 47 Abs. 2 BEG (vgl. BGH RzW 1968, 267) sowie §§ 189, 189 a und 189 b BEG vorsehen, oder ob der Anspruch als solcher seinen Voraussetzungen oder seinem Umfang nach neu bestimmt worden ist. Eine solche materielle Anspruchsverbesserung enthält auch die Neufassung des § 73 Abs. 2 BEG, indem alleiniger Anknüpfungspunkt für die Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung ist, das die Tabellensätze der Anlage 1 der 3. DV-BEG wiedergeben. Die unterschiedliche Behandlung beider Gruppen von Gesetzesänderungen rechtfertigt sich vor allem dadurch, daß ein konkreter Rechtslagenvergleich in den Fällen des Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG eine Überprüfung der früheren Beweislage erfordern würde, was nur im Wege einer rückschauenden Würdigung möglich wäre. Dagegen handelt es sich bei den Änderungen in Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und 12 - 22k Nr. 2 BEG-SchlußG um materielle Anspruchsverbesserungen, deren Auswirkung durch Gegenüberstellung der alten und neuen Rechtslage konkret ermittelt werden kann. Der Senat hält deshalb an seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem konkreten Rechtslagenvergleich in den Fällen des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 BEG-SchlußG uneingeschränkt fest. Das bedeutet für den Fall des § 75 Abs. 2 BEG, daß ein weitergehender Anspruch wegen Verlängerung des Entschädigungszeitraumes nur insoweit neu geltend gemacht werden kann, als der Anspruch dem Berechtigten nicht bereits nach der am 17* September 1965 geltenden Rechtslage zustand. Es bedarf daher stets der Prüfung, ob der berufsgeschädigte Verfolgte trotz Nichter-reichens der Tabellensätze als eingegliedert im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzusehen war. Wenn das nicht bejaht werden kann, entfällt ein neues Antragsrecht nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG. Das gilt sowohl für die Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Auswanderungslandes (vgl. BGH RzW 1959, 127; 1960, 4635 1961, 230; 1972, 230) als auch für die Eingliederung der Ehefrau infolge Eheschließung (BGH RzW 1959, 126; vgl. auch BGH RzW 1966, 135 mit weiteren Hinweisen). Insoweit war die Rechtslage bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht zweifelhaft. Zweifel konnten nur in tatsächlicher Hinsicht bestehen, was aber zur Neubegründung eines Antragsrechts nicht ausreicht (BGH RzW 1971, 40). Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es die freiwillige Berufsaufgabe durch die Ehefrau nach früherem Recht als einen der Eingliede- rung gleichstehenden Grund für die Beendigung des Entschädigungszeitraumes ansieht, der ebenfalls durch die Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG weggefallen sei. Für den konkreten Rechtslagenvergleich ist es unerheblich, daß einzelne Entschädigungsorgane vor Verkündung des BBG-Schlußge setze s die Auffassung vertreten haben, für eine verheiratete Frau ende der Entschädigungszeit-raum unabhängig von dem Einkommen ihres Ehemannes, wenn sie ihre Arbeitskraft weitgehend der Familie, dem Haushalt und den Kindern widme. Diese Auffassung widersprach schon dem damals geltenden Recht, wie es der Bundesgerichtshof vor Verkündung des BBG-Schlußgesetzes in langjähriger ständiger Rechtsprechung dargelegt hatte (vgl. die Nachweise in BGH RzW 1972, 63). Sie ist daher kein Maß stab für die Prüfung, ob eine Gesetzesänderung durch Art. I BEG-SchlußG im Einzelfall einen Anspruch erweitert hat. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil zu dem Umfang des Anspruchs nach früherem Recht, insbesondere dazu, ob die Erblasserin durch die Eheschließung als eingegliedert anzusehen war, die erforderlichen Feststellungen fehlen. Der Rechtsstreit wird daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nur wenn der Berufungsrichter zu dem Ergebnis gelangt, daß die Erblasserin durch die Eheschließung jedenfalls ab 1. Januar 1946 9 als eingegliedert im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzusehen war, kann ihr ein weitergehender Anspruch nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG mit § 75 Abs. 2 BBG zustehen. Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Dr. Lang