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BGH · IX ZR 47/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 47/68

Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 4a BEG ist der Witwe eines Verfolgten, die vor dem 18. Das gilt auch dann, wenn die spätere Ehe durch den Tod des Mannes oder auf andere Weise aufgelöst worden ist. Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt und Notar als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11, Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Die seit 1957 in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende Klägerin fordert als Erbin ihres ersten Ehemannes Entschädigung wegen dessen Schadens an Freiheit, Eigentum, Vermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben und im beruflichen Die Behörde hat solche Ansprüche 1959 abgelehnt, weil der Erblasser die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfülle. Das Berufungsgericht meint, nach § 4a BEG habe nur die Witwe eines Verfolgten Anspruch auf Entschädigung, die sich nach dessen Tode nicht wieder verheiratet hat. § 4a BEG hat ein versorgungsrechtliches Ziel; durch ihn soll der Witwe eines nach § 4 BEG nicht entschädigungsberechtigten Verfolgten geholfen werden. Dieser Zweck entfällt oder verliert zu demindest an Gewicht, wenn die Witwe eines Verfolgten sich wieder verheiratet und dadurch eine von dessen Nachlaß unabhängige Grundlage für ihr künftiges Leben gefunden hat oder hat finden können. verheiratet hat, ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr dessen Witwe. Das gilt auch dann, wenn ihre spätere Ehe durch Tod des Mannes oder auf andere Weise aufgelöst worden ist. Deshalb ist eine Entschädigungsberechtigung nach § 4a BEG nur der Witwe eines Verfolgten erwachsen, die bis zu dem 18. Eine solche Berechtigung erlischt, wenn die danach entschädigungsberechtigte Witwe sich nach diesem Stichtag wieder verheiratet. § 4a BEG grenzt den Kreis der nach dieser Vorschrift ausnahmsweise entschädigungsberechtigten Personen klar und eindeutig ab; er enthält keine ausfüllungsbedürftige Lücke.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 97 ZPO
BEGAnspruchVerfolgteKlägerinRevisionCelleTodWitwe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 4a
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 4a BEG ist der Witwe eines Verfolgten, die vor dem 18. September 1965 wieder geheiratet hat, nicht erwachsen. Er erlischt, wenn die Berechtigte sich nach diesem Zeitpunkt wieder verheiratet. Das gilt auch dann, wenn die spätere Ehe durch den Tod des Mannes oder auf andere Weise aufgelöst worden ist.
BGH, Urt. v. 22. Oktober 1970 -IX ZR 47/68- OLG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TY ZR 47/68	URTEIL
1970
Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Paula W
verw. S(
igeb.
h Street,
USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt und Notar
 als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts
 gegen
Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne die mündliche Verhandlung am 22. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juli 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin hatte am 9. August 1933 den jüdischen Kaufmann Paul S|^^ geheiratet. Er wurde am 12. November 1938 von dem Wohnsitz der Ehegatten in	in	das	Konzentra-
tionslager Buchenwald gebracht, am 15. Dezember 1938 daraus entlassen und starb sechs Tage später in	Die	Klä-
gerin ist seine Alleinerbin. Sie wanderte im Mai 1939 nach Großbritannien aus. Dort heiratete sie am 2. Mai 1945 Arthur WflP, Diese Ehe ist seit 15. Juni I960 rechtskräftig geschieden.
Die seit 1957 in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende Klägerin fordert als Erbin ihres ersten Ehemannes Entschädigung wegen dessen Schadens an Freiheit, Eigentum, Vermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben und im beruflichen
 
Fortkommen. Die Behörde hat solche Ansprüche 1959 abgelehnt, weil der Erblasser die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfülle. Am 27. September 1965 meldete die Klägerin die Ansprüche erneut an und berief sich dabei auf § 4a BEG und Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und 3 BEG-SchlußG. Die Behörde wies den Antrag als unzulässig zurück. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entseheidungsgründe
 Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht meint, nach § 4a BEG habe nur die Witwe eines Verfolgten Anspruch auf Entschädigung, die sich nach dessen Tode nicht wieder verheiratet hat. Diese Auffassung trifft zu.
§ 4a BEG hat ein versorgungsrechtliches Ziel; durch ihn soll der Witwe eines nach § 4 BEG nicht entschädigungsberechtigten Verfolgten geholfen werden. Dieser Zweck entfällt oder verliert zu demindest an Gewicht, wenn die Witwe eines Verfolgten sich wieder verheiratet und dadurch eine von dessen Nachlaß unabhängige Grundlage für ihr künftiges Leben gefunden hat oder hat finden können. Der Gesetzgeber hat deshalb bewußt nur die Fälle in § 4a BEG einbezogen, in denen die überlebende Ehefrau nicht wieder geheiratet hat. Das ist in dem Schriftlichen Bericht des Wiedergutmachungsausschusses ausdrücklich hervorgehoben (BT-Drucks. IV/3423 Seite 3»4)*
Im Gesetz ist diese Begrenzung dadurch ausgesprochen worden, daß die Berechtigte als "Witwe" bezeichnet worden ist und dem noch die Worte "nicht wiederverheiratete" zugefügt worden
i
eind. Fine Frau, die sich nach dem Tode ihres letzten Mannes toier
 
verheiratet hat, ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr dessen Witwe. Das gilt auch dann, wenn ihre spätere Ehe durch Tod des Mannes oder auf andere Weise aufgelöst worden ist. Deshalb ist eine Entschädigungsberechtigung nach § 4a BEG nur der Witwe eines Verfolgten erwachsen, die bis zu dem 18. September 1965, dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, nicht wieder geheiratet hat. Eine solche Berechtigung erlischt, wenn die danach entschädigungsberechtigte Witwe sich nach diesem Stichtag wieder verheiratet.
§ 4a BEG grenzt den Kreis der nach dieser Vorschrift ausnahmsweise entschädigungsberechtigten Personen klar und eindeutig ab; er enthält keine ausfüllungsbedürftige Lücke. Das schließt aus, die allein für die Lebensschadensrente getroffene Regelung des § 23 Satz 2 BEG (vgl. BGH RzW 1963, 275 Nr. 25;
1969, 482 Nr. 29) in Fällen der vorliegenden Art entsprechend heranzuziehen und so zu einer Ausweitung des § 4a BEG zu gelangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Henkel
 Fuchs
Mai
 Maaß
von der Mühlen