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BGH · IX ZR 47/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 47/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 28. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 293.478,04 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
SchoppmeyerMöhringDüsseldorfZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 47/14
vom 28.Januar 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE:BGH:2016:280116BIXZR47.14.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
 am 28. Januar 2016 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 293.478,04 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat im Blick auf das zwischenzeitlich ergangene Senatsurteil vom 8. Mai 2014 (IX ZR 128/12, WM 2014, 1348) weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
2	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Gehrlein	Grupp
 Möhring
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2013 - 41 O 23/12 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2014 -1- 6 U 109/13 -