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BGH · IX ZR 47/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 47/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Soweit das Berufungsgericht mit Rücksicht auf einen Verkehrswert von einer Million Euro eine wertausschöpfende Belastung des der Beklagten übertragenen Miteigentumsanteils abgelehnt hat, greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch. Im Streitfall hat das Berufungsgericht im Blick auf die besondere Lage und hochwertige Ausstattung der betroffenen Penthauswohnung angenommen, dass in einem Zwangsversteigerungsverfahren als Erlös ausnahmsweise der Verkehrswert der Wohnung erzielt worden wäre. Diese auf die besonderen Umstände des Streitfalls abzielende Einzelfallwürdigung füllt den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht aus. AG eingetragene Grundschuld führe mangels hinreichenden Sachvortrags der Beklagten zur Höhe ihrer noch bestehenden Valutierung nicht zu einer wertausschöpfenden Belastung des übertragenen Grundstücks, wird von der Beschwerde nicht substantiiert unter Berufung auf einen Zulassungsgrund angegriffen. Mithin sind die insoweit von der Beschwerde erhobenen Rügen ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Soweit das Berufungsgericht noch festzusetzende Kostenerstattungen für Pfändungsmaßnahmen in der Schweiz in Höhe von 16.972,09 € berücksichtigt hat, liegt der Entscheidung ein von der angeführten Vergleichsentscheidung (BGH, Urteil vom 23.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
GrundstückVerkehrswerteingetragenBelastungBerufungsgerichtBeschwerdeZulassungsgrundbesonder

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 47/13
vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 26. September 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 659.740,44 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2	1.	Soweit	das	Berufungsgericht mit Rücksicht auf einen Verkehrswert
 von einer Million Euro eine wertausschöpfende Belastung des der Beklagten übertragenen Miteigentumsanteils abgelehnt hat, greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch.
3	Das	Berufungsgericht	ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Über-
tragung eines belastenden Grundstücks nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben kann, wenn der in der Zwangsvollstreckung erziel-
 
bare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - IX ZR 219/12, ZlnsO 2013, 608 Rn. 5 mwN). Im Streitfall hat das Berufungsgericht im Blick auf die besondere Lage und hochwertige Ausstattung der betroffenen Penthauswohnung angenommen, dass in einem Zwangsversteigerungsverfahren als Erlös ausnahmsweise der Verkehrswert der Wohnung erzielt worden wäre. Diese auf die besonderen Umstände des Streitfalls abzielende Einzelfallwürdigung füllt den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht aus.
4	2.	Die für sich tragende Begründung des Berufungsurteils, die zu Guns-
ten der F. AG eingetragene Grundschuld führe mangels hinreichenden Sachvortrags der Beklagten zur Höhe ihrer noch bestehenden Valutierung nicht zu einer wertausschöpfenden Belastung des übertragenen Grundstücks, wird von der Beschwerde nicht substantiiert unter Berufung auf einen Zulassungsgrund angegriffen. Mangels hinreichender Darlegung der Restforderung durch die Beklagte brauchte der insoweit angebotene Zeugenbeweis nicht erhoben zu werden. Die Rügen der Beschwerde, die sich mit der Wirksamkeit der der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Vereinbarung befassen, sind mithin nicht entscheidungserheblich.
5	3.	Bei dieser Sachlage kann auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten
 der S.	eingetragenen Zwangssicherungshypothek eine
 wertausschöpfende Belastung nicht angenommen werden. Mithin sind die insoweit von der Beschwerde erhobenen Rügen ebenfalls nicht entscheidungserheblich.
 
6	4. Soweit das Berufungsgericht noch festzusetzende Kostenerstattungen
 für Pfändungsmaßnahmen in der Schweiz in Höhe von 16.972,09 € berücksichtigt hat, liegt der Entscheidung ein von der angeführten Vergleichsentscheidung (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 210) abweichender Rechtssatz nicht zugrunde. Ein etwaiger Rechtsfehler vermag für sich genommen die Zulassung nicht zu tragen.
Kayser
 Gehrlein
Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.09.2011 - 2-27 O 55/07 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2013 - 2 U 262/11 -