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BGH · IX ZR 47/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 47/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Das von der Beschwerde angeführte Vorbringen des Beklagten ist unbeachtlich, weil dies eine neue Pflichtverletzung und einen anderen Streitgegenstand

Zitierte Normen: § 544 ZPO
ZPOBeschwerdeKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 47/10
vom 9. Juni 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 9. Juni 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.884,37 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das von der Beschwerde angeführte Vorbringen des Beklagten ist unbeachtlich, weil dies eine neue Pflichtverletzung und einen anderen Streitgegenstand
 
betroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 24) dessen Einführung einer eindeutigen prozessualen Erklärung des Klägers bedurft hätte.
3	2.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen,	weil	sie	nicht	geeig-
net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.07.2008 -2-18 0 280/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 U 204/08 -