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BGH · IX ZR 47/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 47/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. 2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 543 ZPO
FischerRechtsprechungZPOLohmannZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 47/09
vom 12. November 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 12. November 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 154.500 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil sie kei-
nen Zulassungsgrund aufzeigt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Die	Entscheidung	des	Berufungsgerichts	entspricht	der Rechtsprechung
 des Senats (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09, WM 2010, 1397).
 
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.02.2008 -30 256/07 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.01.2009 - 7 U 92/08 -