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BGH · IX ZR 47/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 47/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 3 GG
FischerGanterMünchenZPOLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 47/08
18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 18. Dezember 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 52.416,44 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Die	engen	Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG) sind nicht erfüllt. Weder liegt ein Fall fehlerhafter, unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbarer Rechtsanwendung vor, noch ist die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden (BGHZ 154, 288, 299 f; 171, 326, 332 Rn. 17).
 
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.09.2007 - 22 O 11712/07 -OLG München, Entscheidung vom 16.01.2008 - 15 U 4623/07 -