Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 47/08 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 52.416,44 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Die engen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sind nicht erfüllt. Weder liegt ein Fall fehlerhafter, unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbarer Rechtsanwendung vor, noch ist die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden (BGHZ 154, 288, 299 f; 171, 326, 332 Rn. 17). 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.09.2007 - 22 O 11712/07 -OLG München, Entscheidung vom 16.01.2008 - 15 U 4623/07 -