Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Forderungszedenten dessen Prozessführungsrecht in jedem Fall auf den Insolvenzverwalter übergehe oder ob hinzukommen müsse, dass die Insolvenzmasse nach der Denn im vorliegenden Fall ist die Insolvenzmasse durch den Streit betroffen im Sinne von § 240 Satz 1 ZPO. Ob das Prozessführungsrecht stets ("in jedem Fall") auf den Insolvenzverwalter übergeht, wenn nach der Abtretung das Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann - wie schon in BGHZ 50, 397, 399 - weiterhin offenbleiben. 4 b) Die Masse wäre aber auch dann betroffen im Sinne des § 240 Satz 1 Gleichzeitig besteht aber dann die Forderung des Zessionärs fort oder lebt gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auf.Dieser kann sie sodann als Insolvenzforderung geltend machen. Für die Betroffenheit der Masse im Sinne des § 240 Satz 1 ZPO reicht aus, dass in diesem Zusammenhang Fragen offen und zu klären sind, die die Masse betreffen (vgl. Das rechtliche Gehör des Klägers ist schon deshalb nicht verletzt, weil - wie ausgeführt - die Masse im Sinne des § 240 ZPO auch dann betroffen wäre, wenn die Abtretung an Erfüllungs statt erfolgte. Eine Freigabe der streitgegenständlichen Forderung durch den Insolvenzverwalter ist nicht erfolgt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 47/07
16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 16. Dezember 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 899.439,40 € festgesetzt.
Gründe:
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, ZIP 2004, 2024; v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 205/03, ZIP 2004, 2399) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2 1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Forderungszedenten dessen Prozessführungsrecht in jedem Fall auf den Insolvenzverwalter übergehe oder ob hinzukommen müsse, dass die Insolvenzmasse nach der
materiellen Rechtslage durch den Streit um die abgetretene Forderung tatsächlich betroffen werde, ist nicht entscheidungserheblich. Denn im vorliegenden Fall ist die Insolvenzmasse durch den Streit betroffen im Sinne von § 240 Satz 1 ZPO. Ob das Prozessführungsrecht stets ("in jedem Fall") auf den Insolvenzverwalter übergeht, wenn nach der Abtretung das Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann - wie schon in BGHZ 50, 397, 399 - weiterhin offenbleiben.
3 a) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erfolgte die
Abtretung im Zweifel erfüllungshalber. Dann ist aber die Insolvenzmasse betroffen. Wird nämlich die Klage abgewiesen, kann der Zessionär seine Forderungen in vollem Umfang als Insolvenzforderung geltend machen (BGFIZ 50, 397, 399).
4 b) Die Masse wäre aber auch dann betroffen im Sinne des § 240 Satz 1
ZPO, wenn die Abtretung an Erfüllungs statt erfolgte.
5 aa) Der Insolvenzverwalter macht geltend, die Abtretung sei sittenwidrig,
unwirksam und anfechtbar. Greifen diese Einwände durch, ist die Forderung Massebestandteil oder doch im Falle erfolgreicher Anfechtung an die Masse zurückzugewähren (§ 143 Abs. 1 InsO). Gleichzeitig besteht aber dann die Forderung des Zessionärs fort oder lebt gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auf. Dieser kann sie sodann als Insolvenzforderung geltend machen.
6 bb) Die Frage, ob die Abtretung unwirksam oder anfechtbar ist, kann
nicht im Zwischenstreit geklärt werden. Für die Betroffenheit der Masse im Sinne des § 240 Satz 1 ZPO reicht aus, dass in diesem Zusammenhang Fragen offen und zu klären sind, die die Masse betreffen (vgl. BGFIZ 50, 397, 399). Nach der Konzeption der §§ 240 ZPO, 80 ff InsO ist es auch nicht ausreichend,
dass dem Verwalter der Streit verkündet werden kann. Zum einen stünde dies im Belieben der Parteien. Zum anderen soll in solchen Fällen der Insolvenzverwalter nach §§ 80 ff InsO Partei des Rechtsstreits sein.
7 2. Auch der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor.
Das rechtliche Gehör des Klägers ist schon deshalb nicht verletzt, weil - wie ausgeführt - die Masse im Sinne des § 240 ZPO auch dann betroffen wäre, wenn die Abtretung an Erfüllungs statt erfolgte. Denn eine solche Abtretung wäre jedenfalls nicht unzweifelhaft wirksam. Eine Freigabe der streitgegenständlichen Forderung durch den Insolvenzverwalter ist nicht erfolgt (vgl. hierzu BGHZ 163, 32).
8 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Dessau, Entscheidung vom 20.09.2006 -40 790/03 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.12.2006 - 5 U 96/06 -