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BGH · IX ZR 46/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 46/82

BEG § 206 Abs. 2 Waren die Parteien bei Abschluß eines Mindestrentenvergleichs damit einverstanden, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 31 Abs.4 BEG) nicht ermittelt werden, so führt deren Änderung nicht zur Neufestsetzung der Rente. Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Lang, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der 1930 geborene Kläger hatte zur Begründung seines Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sein Einkommen vom 1. Beide Parteien gingen bei Abschluß des Vergleichs von der Einstufung des Klägers in den einfachen Dienst aus. Die in Ziffer VII des Vergleichsformulars vorgesehenen Verpflichtungen des Klägers, nalle Ereignisse, die auf die Festsetzung ...der Rente Einfluß haben, z.B. Neuanfall oder Erhöhung eines Einkommens oder einer Versorgung, insbesondere auch die in § 15 Abs. 2, 3 der 2. Das Landgericht stellte eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 60 % ab 1. Es erkannte ab diesem Zeitpunkt unter Abweisung der Klage im übrigen statt der bisherigen Mindestrente wegen der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Frau und nun zwei Kindern eine Rente nach (32,5 + 10 vH =) 42,5 vH, ab 1. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus: Der Vergleich vom Juli 1971 bestimme, daß der Kläger die der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechende Mindestrente erhalte. Dezember 1963 bei einer vMdE von 40 % ergäben, daß die sich aus diesen Hundertsätzen zu errechnenden Renten unter den Mindestsätzen lägen und deshalb ab 1. Das ergebe sich nicht nur aus den Streichungen in VII des Vergleichs, sondern auch daraus, daß im Zeitpunkt seines Abschlusses die Rente nach 32,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes ab 1. Dezember 1964 errechneten Hundertsätze oder wegen der fehlenden Angaben erst ab 1964 ohne Ermittlung eines Hundertsatzes vereinbart haben, binde der Vergleich insoweit die Parteien. Eine Umstellung der Rente nach den Grundsätzen in BGH RzW 1976» 116 Nr. 31; 1978, 151; 1980, 25 lehnt das Berufungsgericht mit Recht ab. Danach ist neu zu entscheiden, wenn die Parteien in einem Vergleich wiederkehrende Leistungen vereinbart oder ganz oder zu dem Teil ausgeschlossen haben und sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für diese vergleichsweise Regelung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Das gilt jedoch nur, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente notwendig macht. Die entsprechende Anwendung des § 206 Abs. 1 BEG bedeutet, daß das zwischen den Parteien Vereinbarte zu berücksichtigen ist. Eine künftige Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führt nicht zur Neufestsetzung, wenn dem Wortlaut eines Vergleichs unmittelbar oder durch Auslegung das Einverständnis der Parteien entnommen werden kann, die Rentenhöhe ohne Feststellung oder Ermittlung der für eine Hundertsatzbemessung maßgebenden Umstände (§ 31 Abs.4 BEG) zu bestimmen. Es fehlt dann an einem maßgebenden Sachverhalt, von dem aus erst eine nach § 206 Abs. 1 Satz 1 BEG erhebliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse festgestellt werden könnte. Außerdem bedeutet eine solche Abrede, daß auch künftig die Rentenhöhe nicht von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt. Darin unterscheidet sich von der einseitigen Mindestrentenerklärung ein Vergleich, in dem Antragsteller und Behörde die Mindestrente unter Verzicht auf die Ermittlung der nach § 31 Abs.4 BEG erheblichen Umstände vereinbart haben. Es ist ihnen verwehrt, die vertragliche Grundlage einseitig zu ändern, insbesondere die ausgeschlossene Ermittlung jener Umstände in einem neuen Verfahren durchzusetzen (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22); deren Änderung macht mithin keine neue Entscheidung notwendig (§ 206 Abs. 1 Satz 2 BEG). In diesen Fällen ist nur unter den in BGH RzW 1978, 151; 1980, 25 umschriebenen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen eine Anpassung der Mindestrente an eine Rente nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes geboten. DV-BEG gerade deshalb in Betracht, weil vereinbarungsgemäß eine Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten unterblieben ist und auch zu unterbleiben hat. Das Berufungsgericht stellt fest, daß wegen der ab 1964 fehlenden Einkommensangaben die Mindestrente jedenfalls für die Zeit danach unter Ausschluß der Ermittlung von Hundertsatzmerkmalen vereinbart worden ist. Der Kläger ließ vielmehr im Mai 1971 sein Interesse an der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens sowie die Absicht erkennen, zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts mehr vorzutragen, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse von 1964 bis 1971 nicht darzulegen. Daß einverständlich ohne Ermittlung von Hundertsatzmerkmalen die Mindestrente jedenfalls für die Zeit nach 1964 festgelegt worden ist, wird durch die Fassung des Vergleichs bestätigt. Er stellt eine im Recht der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit typische Vereinbarung dar, die das Revisionsgericht auslegen kann (BGH RzW 1979, 179 Nr. 12; 1930, 25). Das führt zu dem Schluß, daß nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft Verhältnisse dieser Art unerheblich sein sollten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 14.

Zitierte Normen: § 31 BEG
ErmittlungMindestrenteÄnderungBEGParteiRenteVerhältnisKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 206 Abs. 2
Waren die Parteien bei Abschluß eines Mindestrentenvergleichs damit einverstanden, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 31 Abs. 4 BEG) nicht ermittelt werden, so führt deren Änderung nicht zur Neufestsetzung der Rente.
BGH, Urt. v. 13. Januar 1983 - IX ZR 46/82 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
4
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 46/82	URTEIL	Verkündet	am
13. Januar 1983 Thiesies, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Lejser S	>
Straße 3, Pi
 Israel,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr.	und
 Dr.
gegen
 Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayer. OH^platz 4, M|
Staatsministerium der Finanzen,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Lang, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1930 geborene Kläger hatte zur Begründung seines Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sein Einkommen vom 1. April 1954 bis 31. März 1964 und seinen Familienstand vorgetragen und weiter angegeben, daß seine Frau keine Einkünfte erziele. Im Mai 1971 erklärte er "zu dem Zwecke der Vereinfachung und Beschleunigung" sein Einverständnis mit der Einstufung in den einfachen Dienst und bat gleichzeitig, "bezüglich der Hundertsatzfestsetzung nach Aktenlage zu entscheiden". Am 16. Juni 1971 richtete der Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger:
" Der Antragsteller hat allein für die Zeit von Oktober 1957 bis 31.12.1963 Unterlagen für die Festsetzung des Hundertsatzes erbracht. Er hat am 16.12.1959 geheiratet und hat seit dem 29.8.1960 ein Kind.
 
Es ergibt sich somit ein Hundertsatz bis 1.1.1957 von 20 %f
ab 1.	1.1957	-	31.12.1958	von	30 %,
ab 1.	1.1959	-	31. 1.1959	von	27,5 %,
ab 1.	2.1959	-	31. 7.1960	von	32,5 %,
ab 1.	8.1960	-	31.12.1961	von	35 %,
ab 1.	1.1962	-	31.12.1963	von	32,5 %.
Bei den vorgenannten Hundertsätzen wurde das dem Amt mitgeteilte Einkommen des Antragstellers in dem vorerwähnten Zeitraum berück sichtigt.
Die sich aus den vorerwähnten Hundertsätzen errechneten Rentenbeträge liegen unter den Mindestrentensätzen bei einer 40 % verfolgungsbedingten Erwerbsminderung. Bei diesem Sachverhalt wird daher ab 1.11.1953 die Mindestrente gewährt.
tt
• • • •
Entsprechend dem beiliegenden Entwurf kam im Juli 1971 ein Vergleich zustande. Danach hat der Kläger neben Heilverfahren und Kapitalentschädigung ab 1. November 1953 Anspruch auf die jeweiligen Mindestrentenbeträge für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %, ab 1. September 1969 bis auf weiteres 234 DM. Beide Parteien gingen bei Abschluß des Vergleichs von der Einstufung des Klägers in den einfachen Dienst aus. Sie machten aber im Vergleich keine Angaben zu dem Hundertsatz. Die in Ziffer VII des Vergleichsformulars vorgesehenen Verpflichtungen des Klägers, nalle Ereignisse, die auf die Festsetzung ... der Rente Einfluß haben, z.B. Neuanfall oder Erhöhung eines Einkommens oder einer Versorgung, insbesondere auch die in § 15 Abs. 2, 3 der 2. DV-BEG genannten Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträgnisse, eine Änderung in der Zahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen ... unverzüglich anzuzeigenn und bis spätestens 15. Juni jeden Jahres eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
 
hältnisse vorzulegen, wurde gestrichen. Nach VIII des Vergleichs regeln sich, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, die Rechte und Pflichten der Parteien nach den Vorschriften des BEG und den hierzu erlassenen und noch ergehenden Verordnungen, ... insbesondere nach §§ 31 Abs. 1, 35, 206 BEG. Gemäß IX sind durch diesen Vergleich alle Ansprüche nach dem BEG auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit mit Ausnahme der Ansprüche der Hinterbliebenen abgegolten.
Im Dezember 1976 machte der Kläger geltend, seine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage jetzt über 50 %. Deshalb sei ein Hundertsatz von 42,5 festzusetzen. Die Behörde lehnte ab. Das Landgericht stellte eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 60 % ab 1. Januar 1975 fest. Es erkannte ab diesem Zeitpunkt unter Abweisung der Klage im übrigen statt der bisherigen Mindestrente wegen der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Frau und nun zwei Kindern eine Rente nach (32,5 + 10 vH =) 42,5 vH, ab 1. Januar 1979 nach 40 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zu. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang ab und die Anschlußberufung des Klägers, mit der er ab 1. Januar 1979 statt 40 vH 42,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes verlangte, zurück. Mit der Revision beantragt der Kläger, ihm 42,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes ab 1. Januar 1975 zuzuerkennen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht führt aus: Der Vergleich vom Juli 1971 bestimme, daß der Kläger die der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechende Mindestrente erhalte. Es fehle
 
jeder Hinweis auf eine Hundertsat2Vereinbarung. Selbst wenn auf außerhalb der Vergleichsurkunde liegende Umstände zurückgegriffen werde, ergebe die Auslegung nicht, daß eine Hundert-satzbeStimmung vorgenommen worden sei. Der Kläger habe Angaben über sein Einkommen lediglich für die Zeit bis 31. März 1964 gemacht und der Behörde nur ein unterhaltsberechtigtes Kind genannt. Dementsprechend habe die Behörde in ihrem Schreiben vom 16. Juni 1971 auch nur vorgerechnet, welche Hundertsätze sich bis 31. Dezember 1963 bei einer vMdE von 40 % ergäben, daß die sich aus diesen Hundertsätzen zu errechnenden Renten unter den Mindestsätzen lägen und deshalb ab 1. November 1953 die Mindestrente angeboten würde. Die Parteien hätten jedoch keine Rente unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 32,5 vereinbart. Das ergebe sich nicht nur aus den Streichungen in VII des Vergleichs, sondern auch daraus, daß im Zeitpunkt seines Abschlusses die Rente nach 32,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes ab 1. September 1969 247 DM betragen hätte, aber nur die Mindestrente von 234 DM vereinbart worden sei. Gleichgültig, ob man davon ausgehe, daß die Parteien die Mindestrente ohne Rücksicht auf die bis 31. Dezember 1964 errechneten Hundertsätze oder wegen der fehlenden Angaben erst ab 1964 ohne Ermittlung eines Hundertsatzes vereinbart haben, binde der Vergleich insoweit die Parteien. Ihnen sei es verwehrt, die vertragliche Grundlage zu ändern, d.h. die zu demindest ab 1. Januar 1964 ausgeschlossene Ermittlung von Hundertsatzmerkmalen in einem neuen Verfahren durchzusetzen. Danach stehe dem Kläger kein Anspruch auf eine errechnete Rente zu.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Eine Umstellung der Rente nach den Grundsätzen in BGH RzW 1976» 116 Nr. 31; 1978, 151; 1980, 25 lehnt das Berufungsgericht mit Recht ab.
 
Es geht also nur darum, ob die als richtig zu unterstellende stärkere allgemeine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 60 vH ab 1. Januar 1975, die nach § 15 Abs. 4 Satz 3 mit Abs. 3 Nr. 2 und § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG eine Kürzung des Hundertsatzes aufgrund Arbeitsverdienstes nicht zulassen würde, gemäß § 206 Abs. 2 BEG dazu führen kann, statt der 1971 vereinbarten Mindestrente eine errechnete Rente festzusetzen. Das ist zu verneinen.
§ 206 Abs. 2 BEG sieht die entsprechende Anwendung der Bestimmungen vor, die die Behörde auf Verlangen des Antragstellers verpflichten, wegen nachträglicher Änderung der für die Ausgangsentscheidung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse einen neuen Bescheid zu erlassen. Danach ist neu zu entscheiden, wenn die Parteien in einem Vergleich wiederkehrende Leistungen vereinbart oder ganz oder zu dem Teil ausgeschlossen haben und sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für diese vergleichsweise Regelung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Das gilt jedoch nur, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente notwendig macht. Die entsprechende Anwendung des § 206 Abs. 1 BEG bedeutet, daß das zwischen den Parteien Vereinbarte zu berücksichtigen ist. Ihm kommt entscheidendes Gewicht zu, auch soweit es die Regeln der Hundertsatzbemessung ändert (vgl. BGH RzW 1979, 143). Ob eine wesentliche Änderung der bei Abschluß eines Mindestrentenvergleichs gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu einer Änderung der vereinbarten Rechte und Pflichten führt, hängt vom Inhalt des Vertrages ab (vgl. BGH RzW 1979, 142 Nr. 14; Urteil vom 8. Februar 1979 - IX ZR 124/75):
 
Eine künftige Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führt nicht zur Neufestsetzung, wenn dem Wortlaut eines Vergleichs unmittelbar oder durch Auslegung das Einverständnis der Parteien entnommen werden kann, die Rentenhöhe ohne Feststellung oder Ermittlung der für eine Hundertsatzbemessung maßgebenden Umstände (§ 31 Abs. 4 BEG) zu bestimmen. Es fehlt dann an einem maßgebenden Sachverhalt, von dem aus erst eine nach § 206 Abs. 1 Satz 1 BEG erhebliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse festgestellt werden könnte.
Außerdem bedeutet eine solche Abrede, daß auch künftig die Rentenhöhe nicht von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt. Darin unterscheidet sich von der einseitigen Mindestrentenerklärung ein Vergleich, in dem Antragsteller und Behörde die Mindestrente unter Verzicht auf die Ermittlung der nach § 31 Abs. 4 BEG erheblichen Umstände vereinbart haben. Diese das Verfahren abschließende Vereinbarung bindet die Parteien. Es ist ihnen verwehrt, die vertragliche Grundlage einseitig zu ändern, insbesondere die ausgeschlossene Ermittlung jener Umstände in einem neuen Verfahren durchzusetzen (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22); deren Änderung macht mithin keine neue Entscheidung notwendig (§ 206 Abs. 1 Satz 2 BEG). In diesen Fällen ist nur unter den in BGH RzW 1978, 151; 1980, 25 umschriebenen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen eine Anpassung der Mindestrente an eine Rente nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes geboten. Eine Ergänzung des mittleren Hundertsatzes kommt nach § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG gerade deshalb in Betracht, weil vereinbarungsgemäß eine Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten unterblieben ist und auch zu unterbleiben hat.
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Um einen derartigen Mindestrentenvergleich handelt es sich hier. Das Berufungsgericht stellt fest, daß wegen der ab 1964 fehlenden Einkommensangaben die Mindestrente jedenfalls für die Zeit danach unter Ausschluß der Ermittlung von Hundertsatzmerkmalen vereinbart worden ist. Entgegen der Rüge der Revision ergeben das Schreiben des Klägers vom 14. Mai 1971 und das des Beklagten vom 16. Juni 1971 keinen gemeinsamen Ausgangspunkt der Parteien dafür, Arbeitseinkünfte auch noch für die Zeit nach 1964 hundertsatzmindernd zu berücksichtigen. Der Kläger ließ vielmehr im Mai 1971 sein Interesse an der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens sowie die Absicht erkennen, zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts mehr vorzutragen, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse von 1964 bis 1971 nicht darzulegen. Das Schreiben der Behörde enthält, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ausdrücklich nur für die Zeit bis Ende 1963 eine Begründung der ab 1953 vorgeschlagenen Mindestrente. Daß einverständlich ohne Ermittlung von Hundertsatzmerkmalen die Mindestrente jedenfalls für die Zeit nach 1964 festgelegt worden ist, wird durch die Fassung des Vergleichs bestätigt. Er stellt eine im Recht der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit typische Vereinbarung dar, die das Revisionsgericht auslegen kann (BGH RzW 1979, 179 Nr. 12; 1930, 25). Sie gibt keinen Anhalt, daß persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse überhaupt berücksichtigt worden sind oder werden sollten. Im Vergleichsformular sind zudem die Hundertsatzbestimmungen und die Regelung der künftigen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, auch über eine Änderung der Zahl unterhaltsberechtigter Angehöriger gestrichen. Das führt zu dem Schluß, daß nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft Verhältnisse dieser Art unerheblich sein sollten. Dem entspricht es, daß die Vertragschließenden in VIII des Vergleichs von den im
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Übrigen noch Anwendung findenden Vorschriften die §§ 31 Abs. 1,
35, 206 BEG, nicht aber § 31 Abs. 4 BEG mit §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG genannt haben. Es handelt sich demnach um einen der üblichen Mindestrentenvergleiche, in denen die Parteien ihr beiderseitiges Einverständnis mit dem Unterlassen der Ermittlung der Hundertsatzmerkmale erklärt haben. Von dieser vereinbarten Vergleichsgrundlage kann sich der Kläger nicht lösen. Das tut er Jedoch, wenn er nunmehr die Feststellung der bei VertragsSchluß gegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt, um dann ihre nachträgliche Änderung darlegen zu können. Deren Eintritt macht mithin keine Entscheidung über die Rente notwendig (§ 206 Abs. 2 mit Abs. 1 Satz 2 BEG). Der Vereinbarung der Rentenhöhe ist Jedenfalls ab 1964 kein für die Hundertsatzbemessung erhebliches Arbeitseinkommen des Klägers zugrunde gelegt worden; es war für die Festlegung der Mindestrente nicht maßgebend. Die Behauptung, der Arbeitsverdienst habe sich nachträglich geändert oder dürfe Jetzt nach § 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 der 2. DV-BEG nicht mehr angerechnet werden, betrifft mithin tatsächliche Verhältnisse, deren Änderung nach § 206 Abs. 1 Satz 1 BEG gerade nicht die Befugnis oder die Pflicht zur Neufestsetzung der Rente auslöst.
Nach alledem sind Klage und Revision unbegründet.
Mai
 Fuchs
Dr. Lang
 Gärtner
Vinter
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 46/82	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Lejser
Straße 3,
►/Israel
t
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr. flBHR und Dr.
gegen
 Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayer, OflB|platz 4,
Staatsministerium der Finanzen,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Lang, Gärtner und Winter
 am 14. Februar 1983 beschlossen:
Die Kostenentscheidung des Urteils vom 13. Januar 1983 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Sie lautet:
nDer Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens”.
Mai	Fuchs	Dr.	Lang
 Gärtner
Winter