Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. 2. Durch diesen Zusatzvergleich wird der Anspruch auf Erhöhung der Pauschalentschädigung wegen Berufsschadens abgegolten, der dem Antragsteller auf Grund der Vereinbarung des Senators für Inneres mit der Delegation der Kibbuzverbände vom 27. Im Oktober 1972 focht der Kläger beide Vergleiche an und bat um Neuentscheidung nach den Zweitverfahrensrichtlinien, weil sich die Rente für Unselbständige in ihrem Wesen gewandelt habe mit der Folge eines erneuten Wahlrechts; er sei beim Vergleich im Oktober 1968 berufsunfähig gewesen. Daran ändert nichts, daß der Ablehnungsbescheid vom 29* November 1967 sich über das - auf Grund des BEG-Schlußgesetzes ausgeübte - Wahlrecht nicht ausgesprochen hat. Der Kläger hat den Bescheid fristgerecht durch die Klage auf eine höhere Kapitalentschädigung angefochten. Nach der Auslegung des Tatrichters haben ihn die Parteien durch Nr. 3 der Vereinbarung abschließend geregelt und auch insoweit den Bescheid vom November 1967 ersetzt, so daß Abhilfe auch dagegen ausscheidet. Er verneint insbesondere die Voraussetzungen der Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB und führt dazu aus: Es möge dahinstehen, ob die Parteien bezüglich der Rentenwahl irrtümlich davon ausgegangen seien, daß der vom Bundesgerichtshof erst später als Grund für ein Wahlrecht genannte Strukturwandel der Unselbständigenrente nicht gegeben sei, ob sie dies zur Grundlage des Zusatzvergleichs im Oktober 1968 gemacht hätten und ob dies an sich die Anwendung des § 779 BGB rechtfertigen könne. Deshalb bestimmt sich bei richtiger Anwendung der §§ 75 Abs. 2, 113 BEG die Entschädigung des Berufsschadens hier nach den Vorschriften für die unselbständigen Berufe, §§ 87 ff BEG. Der Strukturwandel der Unselbständigenrente durch §126 Abs. 2 Nr. 2 BEG nF kann demnach für den Kläger ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG begründet haben (BGH RzW 1970, 282), vorausgesetzt, daß er beim Vergleich im März 1958 die Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht erfüllt hat (vgl. Der Vortrag des Klägers, daß sich die Parteien über den Strukturwandel der Rente als Grund für ein erneutes Wahlrecht geirrt und dies zur Grundlage des Zusatzvergleichs vom Oktober 1968 gemacht hätten, kann demnach erheblich sein. Allerdings scheidet eine Unwirksamkeit nach § 779 BGB aus, weil nichts dafür hervorgetreten ist, daß die Vereinbarung, insbesondere ihre Ziffer 3 über den Ausschluß der Rentenansprüche, von einem Irrtum über tatsächliche, als feststehend zugrunde gelegte Umstände beeinflußt worden ist. Ist ihm auch die Behörde erlegen und beruht darauf der Vorteil, den sie durch die Vereinbarung erlangt hat, dann ist ihr ein Festhalten daran in der Regel verwehrt (BGH RzW 1975, 151» 153» Urt. vom 14. Zur Prüfung unter diesem Gesichtspunkt und zur etwa gebotenen Anpassung des Vergleichs vom Oktober 1968 wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 46/81 URTEIL Verkündet am 6. Mai 1982 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Werner •, *-Sc4BI, Hi t Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger Rechtsanwalt > » gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Straße W. Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juli 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1913 in geborene jüdische Kläger war dort als Verkäufer beschäftigt. Ende 1934 wurde er entlassen. Danach war er als angestellter Reisevertreter, daneben auch auf eigene Rechnung tätig. Von Herbst 1936 bis zur Entziehung des Gewerbescheins im Dezember 1938 reiste er als selbständiger Vertreter. Im Oktober 1939 wanderte er nach PaBIBB aus, wo er von Mitte 1940 bis 1949 in einem Kibbuz und danach als Baggerführer bei einem Gewerkschaftsunternehmen arbeitete. 1952 beantragte er Entschädigung für Berufsschäden und verglich sich im März 1958 mit der Behörde über 32.000 DM Kapitalentschädigung» Im September 1965 und September 1966 focht er den Vergleich an und wählte unter Hinweis auf Art. III Nr. 4 Abs. 2, IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG die Rente mit der Behauptung, er sei im Zeitpunkt der Entscheidung über den Berufsschäden zu über 50 v. H. erwerbsgemindert gewesen. Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 29« November 1967 die Ansprüche "gern. §§ 65 - 125 BEGW ab. Die Begründung verhält sich nicht über die Rente. Der Kläger focht den Bescheid an; mit der Klage verlangte er weitere 6.950 DM Kapitalentschädigung. Er nahm die Klage zurück und verglich sich mit dem Beklagten im Oktober 1968: ”1. Dem Antragsteller wird in Ergänzung des Vergleichs vom 29. 3. 1958 eine weitere Kapitalentschädigung von 5.000 DM gewährt. 2. Durch diesen Zusatzvergleich wird der Anspruch auf Erhöhung der Pauschalentschädigung wegen Berufsschadens abgegolten, der dem Antragsteller auf Grund der Vereinbarung des Senators für Inneres mit der Delegation der Kibbuzverbände vom 27. 10. 1966 zusteht. 3. Rentenansprüche können nicht gestellt werden. 4 w « • t • t Im Oktober 1972 focht der Kläger beide Vergleiche an und bat um Neuentscheidung nach den Zweitverfahrensrichtlinien, weil sich die Rente für Unselbständige in ihrem Wesen gewandelt habe mit der Folge eines erneuten Wahlrechts; er sei beim Vergleich im Oktober 1968 berufsunfähig gewesen. *>} ■ ' /v/ Die Behörde lehnte ab. Die Klage auf die Höchstrente seit 1. November 1953 nebst Zinsen unter Abzug geleisteter 37*000 DM Kapitalentschädigung und Berücksichtigung der Überschneidung mit dem Gesundheitsschaden blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Vergleiche von 1958 und 1968 haben den Berufsschadensanspruch vollständig und entgültig geregelt. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Abhilfe dagegen nicht stattfindet (BGH RzW 1975, 149» 1979, 140 Nr. 10). Daran ändert nichts, daß der Ablehnungsbescheid vom 29* November 1967 sich über das - auf Grund des BEG-Schlußgesetzes ausgeübte - Wahlrecht nicht ausgesprochen hat. Was die Behörde bei der Entscheidung über einen einheitlichen Anspruch nicht zuerkannt hat, ist abgelehnt. Der Kläger hat den Bescheid fristgerecht durch die Klage auf eine höhere Kapitalentschädigung angefochten. Solange dieses Verfahren vor dem Entschädigungsgericht nicht abgeschlossen war, blieb offen, in welchem Umfange der ablehnende Teil des Bescheides durch ein rechtskräftiges Urteil gegenstandslos oder mangels Anfechtung bestandskräftig werden würde. Da der Kläger nicht zu erkennen gegeben hatte, daß er die Ablehnung des Wahlrechts nicht anfechten werde, hätte er noch nach Ablauf der Klagefrist zur Klage auf Zahlung der Rente übergehen können (vgl. BGH RzW 1972, 469» 1973, 478 Nr. 22; 1979, 60). Beim Vergleich im Oktober 1968 war demnach der Anspruch auf die Berufsschadensrente noch offen. Nach der Auslegung des Tatrichters haben ihn die Parteien durch Nr. 3 der Vereinbarung abschließend geregelt und auch insoweit den Bescheid vom November 1967 ersetzt, so daß Abhilfe auch dagegen ausscheidet. Der Berufungsrichter prüft weiter, ob sich der Kläger nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften vom Vergleich lösen könne. Er verneint insbesondere die Voraussetzungen der Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB und führt dazu aus: Es möge dahinstehen, ob die Parteien bezüglich der Rentenwahl irrtümlich davon ausgegangen seien, daß der vom Bundesgerichtshof erst später als Grund für ein Wahlrecht genannte Strukturwandel der Unselbständigenrente nicht gegeben sei, ob sie dies zur Grundlage des Zusatzvergleichs im Oktober 1968 gemacht hätten und ob dies an sich die Anwendung des § 779 BGB rechtfertigen könne. Darauf könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er 1936 aus der Tätigkeit eines selbständigen Vertreters verdrängt worden sei. Selbst bei vorausgegangener Schädigung 1934 auch im privaten Dienst komme es für die Entschädigung des erlittenen Schadens auf die selbständige Tätigkeit als die im Sinne des § 113 Abs. 2 BEG höher zu bewertende an. Diese Begründung trägt das Berufungsurteil nicht. Der Kläger wurde durch die verfolgungsbedingte Entlassung aus seinem Beruf als kaufmännischer Angestellter zu dem Jahresende 1934 erstmals in der Nutzung der Arbeits- kraft getroffen. Was er danach tat, verschaffte ihm als Juden keine Lebensgründlage mehr, die nachhaltig war (BGH RzW 1965, 519 Nr. 23, 520 rechte Spalte; 1967, 275). Nach seiner Schilderung im Antrag vom Oktober 1972 handelte es sich um ausbildungsfremde, verfolgungsbedingte Nottätigkeiten. Unter diesen Umständen hatte er das höhere Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit als Reisevertreter nur noch vorübergehend bezogen. Deshalb bestimmt sich bei richtiger Anwendung der §§ 75 Abs. 2, 113 BEG die Entschädigung des Berufsschadens hier nach den Vorschriften für die unselbständigen Berufe, §§ 87 ff BEG. Der Strukturwandel der Unselbständigenrente durch §126 Abs. 2 Nr. 2 BEG nF kann demnach für den Kläger ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG begründet haben (BGH RzW 1970, 282), vorausgesetzt, daß er beim Vergleich im März 1958 die Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht erfüllt hat (vgl. BGH RzW 1971, 351). Der Vortrag des Klägers, daß sich die Parteien über den Strukturwandel der Rente als Grund für ein erneutes Wahlrecht geirrt und dies zur Grundlage des Zusatzvergleichs vom Oktober 1968 gemacht hätten, kann demnach erheblich sein. Allerdings scheidet eine Unwirksamkeit nach § 779 BGB aus, weil nichts dafür hervorgetreten ist, daß die Vereinbarung, insbesondere ihre Ziffer 3 über den Ausschluß der Rentenansprüche, von einem Irrtum über tatsächliche, als feststehend zugrunde gelegte Umstände beeinflußt worden ist. Vielmehr kann es sich nach Sachlage um einen Rechtsirrtum handeln. Ist ihm auch die Behörde erlegen und beruht darauf der Vorteil, den sie durch die Vereinbarung erlangt hat, dann ist ihr ein Festhalten daran in der Regel verwehrt (BGH RzW 1975, 151» 153» Urt. vom 14. Januar 1982 - IX ZR 29/80, zur Veröffentlichung bestimmt). Zur Prüfung unter diesem Gesichtspunkt und zur etwa gebotenen Anpassung des Vergleichs vom Oktober 1968 wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Henkel Fuchs Gärtner Dr. Jähnke