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BGH · IX ZR 46/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 46/80

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. September 1956 beantragte die Klägerin erneut eine Entschädigung für ihren Ausbildungsschaden und berief sich auf § 118 der Novelle zu dem Bundesentschädigungsgesetz. Oktober 1956 mit, daß sich durch die Neufassung des Bundesentschädigungsgesetzes an den Anspruchsvoraussetzungen eines Ausbildungsschadens nichts geändert habe. Die Behörde lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist nach Ziff.III Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (ZVRL), also bis zu dem 31. Mit der Klage auf Zahlung von 10.000 DM für Schaden in der Ausbildung begründete die Klägerin die Versäumung der Antragsfrist damit, daß das Mandat ihres damaligen Bevollmächtigten wegen des Ausbildungsschadensanspruchs spätestens mit dem Ablauf der Klagefrist gegen den Bescheid vom 3. Der Klägerin selbst, die als Zigeunerin keinen Kontakt zur Außenwelt und als Analphabetin keine Kenntnis von der Möglichkeit eines Zweitverfahrens gehabt habe, könne die Versäumung einer behördlichen Frist, die nur in der RzW bekanntgemacht worden sei, nicht vorgeworfen werden. Der Beklagte berief sich auf die Rechtsgültigkeit der Fristbestimmung in den Zweitverfahrensrichtlinien und warf der Klägerin vor, daß sie den Bescheid vom 3. Dezember 1969 wegen des AusbildungsSchadens nicht angefochten habe, obwohl sie damals anwaltlich vertreten gewesen sei. Die Entschädigungsbehörde handele nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie den Zweitverfahrensantrag an der Versäumung der Frist nach Ziff.III Nr. 2 ZVRL scheitern lasse. Da die Klägerin in den vorausgegangenen Verfahren stets durch sachkundige Rechtsanwälte vertreten gewesen sei, müsse es zu ihren Lasten gehen, wenn sie ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten erst im Jahre 1975 beauftragt habe, einen Abhilfeantrag zu stellen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM Kapitalentschädigung für Ausbildungsschaden zu verurteilen. Diese gesetzgeberische Wertung lege es nahe, eine nach heutiger Auffassung unrichtige Ablehnung eines Anspruchs nach § 116 BEG nicht als so schwerwiegendes Unrecht anzusehen, daß es der Verwaltung aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit verwehrt wäre, sich auf den Ablauf der Fristen des Abschnitts III Nr. 2 ZVRL zu berufen. April 1975 gestellt und auch die Behörde über einen solchen Antrag erstmals durch den Bescheid vom 26. Zwar erkennt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, daß die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen nicht ermessensfehlerhaft handelt, wenn sie einen Zweitverfahrensantrag wegen Versäumung der in Abschnitt III Nr. 2 ZVRL gesetzten Frist ablehnt (vgl. Die Klägerin hat Gründe dafür angeführt, warum sie ihren Abhilfeantrag erst nach Ablauf der in Abschnitt III Nr. 2 ZVRL gesetzten Frist gestellt hat. Sie ist nach ihren Angaben, die das Berufungsgericht nicht geprüft hat, Analphabetin und steht auf der untersten Bildungsstufe. RzW 1970, 160) und bei Bekanntmachung der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder im Januarheft der RzW 1972 sei sie bezüglich des Anspruchs auf Entschädigung ihres Ausbildungsschadens nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen. Ob ein solcher Vortrag für sich allein ausreichen würde, um die Berufung der Behörde auf die Versäumung der Antragsfrist des Abschnitts III Nr. 2 ZVRL für ermessensfehlerhaft erklären zu können, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Anspruch der Klägerin wegen ihres Ausbildungsschadens ist nach heutiger Rechtsauffassung, die auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, nach Grund und Höhe unstreitig, ohne daß es für seine Zuerkennung weiterer Ermittlungen bedarf.Die Entscheidung des Landgerichts vom 29. Auch das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daß hier die Ablehnung des Abhilfeantrages auf die bloße Versäumung der Antragsfrist des Abschnitts III Nr. 2 ZVRL nicht ermessensfehlerfrei gestützt werden kann. Wenn der Berufungsrichter aber daneben aus der Höhe der Pauschalentschädigung von 10.000 DM für den Ausbildungsschaden folgert, die Entscheidung der Behörde sei deshalb nicht ermessensfehlerhaft, weil die zu Unrecht erfolgte Ablehnung des Anspruchs nach § 116 BEG nicht als so schwerwiegendes Unrecht anzusehen sei, daß es der Verwaltung aus Dezember 1969 auch hinsichtlich des Anspruchs wegen Ausbildungsschadens mit der Klage habe angreifen können und ihr diese Unterlassung zu dem Vorwurf gemacht werden müsse, weil sie jedenfalls bei Erlaß des Bescheides auch insoweit anwaltlich vertreten gewesen sei. Dezember 1969 wegen des Anspruchs nach § 116 BEG auf Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG stützt, hätte sie einer gerichtlichen Nachprüfung schon deshalb standgehalten, weil der Klägerin vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht zuerkannt worden war. Auch nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG hätte eine Klage keinen Erfolg gehabt, selbst wenn die Klägerin den neuen Entschädigungsantrag vom 29. Die Klägerin hatte daher ihren Anspruch auf Entschädigung des Ausbildungsschadens durch Einlegung der Berufung weiterverfolgen müssen. Die Rücknahme des unzulässigen Neuantrages wäre daher keine regelnde Rücknahme im Sinne von BGH RzW 197^, 183 gewesen und hätte somit nicht die Möglichkeit der Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG eröffnet (vgl. Denn der Beklagte würde sich damit mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wonach der Antrag der Klägerin auf Entschädigung ihres Ausbildungsschadens im Jahre 1956 "offensichtlich unbegründet" gewesen sei.

Zitierte Normen: § 116 BEG § 565 ZPO § 116 BEG
AusbildungsschadensAusbildungFristBehördeAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 46/80	URTEIL	Verkündet	am
8* Oktober 1981 Thiesies,
 Justizangestel Ite
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Sntschädigungsrechtsstreit
 Marianne K
itraße^Ä. P1
geborene
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Niedersachsen , vertreten durch das Niedersächsische ^Pstraße fl),
Landesverwaltungsamt.
Beklagten und Revisionsbeklagten
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_	9	_
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Mai 1977 aufgehoben und das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 27. Januar 1976 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000 DM Kapitalentschädigung für Schaden in der Ausbildung zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1931 geborene Klägerin ist als Zigeunerin verfolgt worden. Im März 19^3 wurde sie zusammen mit ihren Eltern verhaftet und in das Konzentrationslager Auschwitz verbracht. Für Freiheits- und Gesundheitsschaden ist sie entschädigt worden. Ihr 1955 gestellter Antrag auf Entschädigung ihres AusbildungsSchadens wurde durch rechtskräftiges landgerichtliches Urteil vom 29. Juni 1956 mit der Begründung abgelehnt,
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daß sie nicht von einer erstrebten Ausbildung ausgeschlossen worden sei«, Sie habe die Schule nicht im Hinblick auf eine Berufsausbildung besucht, sondern nur, um der gesetzlichen Schulpflicht nachzukommen.
Am 29. September 1956 beantragte die Klägerin erneut eine Entschädigung für ihren Ausbildungsschaden und berief sich auf § 118 der Novelle zu dem Bundesentschädigungsgesetz.
Die Behörde teilte ihr am 31. Oktober 1956 mit, daß sich durch die Neufassung des Bundesentschädigungsgesetzes an den Anspruchsvoraussetzungen eines Ausbildungsschadens nichts geändert habe. Gemäß § 8 der niedersächsischen ZMQ~
BEG seien für einen offensichtlich unbegründeten Antrag dem Antragsteller die volle Gebühr und Ersatz der Auslagen aufzuerlegen. Bei dem Antrag vom 29. September 1956 handele es sich um einen offensichtlich unbegründeten Antrag. Falls sich die Klägerin bis zu dem 25. November 1956 nicht äußere, werde der Antrag als erledigt angesehen.
Auch ein Antrag der Klägerin vom 22. November 1956 an den Niedersächsischen Minister des Inneren auf Gewähung eines Härteausgleichs wurde abgelehnt.
Am 20. Dezember 1965 machte Rechtsanwalt EflB für die Klägerin aufgrund des BEG-Schlußgesetzes u. a. Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und in der Ausbildung geltend. Wegen des Ausbildungsschadens verwies er am 31. März 1967 auf den Akteninhalt und führte aus, daß dieser Anspruch seinerzeit zu Unrecht abgelehnt worden sei.
Durch Bescheid vom 3. Dezember 1969 gewährte die Behörde der Klägerin für den Gesundheitsschaden gemäß §§ 31 Abs. 2,
32 Abs. 1 BEG ab 1. November 1953 die Mindestrente, Die
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Anträge auf Entschädigung des Ausbildungsschadens vom 29. September 1956 und 20. Dezember 1965 lehnte sie als unzulässig ab. Diesen Bescheid focht Rechtsanwalt nur hinsichtlich des Anspruchs wegen Gesundheitsschadens mit der Klage an.
Am 22. April 1975 beantragte die Klägerin einen Zweitbescheid wegen ihres Ausbildungsschadens. Die frühere Ablehnung des Anspruchs sei eindeutig rechtsirrtümlich gewesen.
Die Behörde lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist nach Ziff. III Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (ZVRL), also bis zu dem 31. Januar 1973, gestellt worden sei.
Mit der Klage auf Zahlung von 10.000 DM für Schaden in der Ausbildung begründete die Klägerin die Versäumung der Antragsfrist damit, daß das Mandat ihres damaligen Bevollmächtigten wegen des Ausbildungsschadensanspruchs spätestens mit dem Ablauf der Klagefrist gegen den Bescheid vom 3. Dezember 1969 erloschen sei. Der Klägerin selbst, die als Zigeunerin keinen Kontakt zur Außenwelt und als Analphabetin keine Kenntnis von der Möglichkeit eines Zweitverfahrens gehabt habe, könne die Versäumung einer behördlichen Frist, die nur in der RzW bekanntgemacht worden sei, nicht vorgeworfen werden. Der Beklagte berief sich auf die Rechtsgültigkeit der Fristbestimmung in den Zweitverfahrensrichtlinien und warf der Klägerin vor, daß sie den Bescheid vom 3. Dezember 1969 wegen des AusbildungsSchadens nicht angefochten habe, obwohl sie damals anwaltlich vertreten gewesen sei.
 
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Entschädigungsbehörde handele nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie den Zweitverfahrensantrag an der Versäumung der Frist nach Ziff. III Nr. 2 ZVRL scheitern lasse.
Mit der Berufung verfolgte die Klägerin den Klageanspruch weiter. Der Beklagte bezog sich auf das landgerichtliche Urteil. Da die Klägerin in den vorausgegangenen Verfahren stets durch sachkundige Rechtsanwälte vertreten gewesen sei, müsse es zu ihren Lasten gehen, wenn sie ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten erst im Jahre 1975 beauftragt habe, einen Abhilfeantrag zu stellen. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall liege nicht vor. Der Hinweis auf den niedrigen Bildungsstand der Klägerin reiche jedenfalls nicht aus.
Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision beantragt die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM Kapitalentschädigung für Ausbildungsschaden zu verurteilen.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht führt aus, die Antragsfrist nach Abschnitt III Nr. 2 ZVRL habe am 31. Januar 1973 geendet, weil mit der Klage der Bescheid vom 3. Dezember 1969 nur hinsichtlich des Gesundheitsschadens angefochten worden sei. Mit dem Abhilfeantrag vom 22. April 1975 sei diese
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Frist ganz erheblich überschritten worden. Dieser Umstand habe es der Entschädigungsbehörde erlaubt, den Antrag auf Erlaß eines Zweitbescheides aus formellen Gründen abzulehnen. Die Frist nach Abschnitt III Nr. 2 ZVRL sei zwar nur ein Element der Ermessensausübung der Verwaltung. Denn es seien Fälle vorstellbar, in denen der Ermessensfaktor des Fristablaufs hinter anderen Faktoren, insbesondere solchen der materiellen Gerechtigkeit, zurücktreten müsse. Das sei hier indessen nicht der Fall. Zwar habe nach seit langem herrschender Rechtsauffassung ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen des erzwungenen Abbruchs ihrer Schulausbildung unabhängig davon bestanden, ob sich diese Verkürzung ihrer Ausbildung auf ihren späteren beruflichen Lebensweg ausgewirkt habe, so daß die Entscheidungen des Jahres 1956 aus heutiger Sicht unzutreffend seien. Die Klägerin habe auch ein schweres Verfolgungsschicksal erlitten. Jedoch sei der Schaden, der ihr auf dem Gebiet der Ausbildung und ihres beruflichen Fortkommens zugefügt worden sei, von untergeordneter Bedeutung. Das zeige sich schon in der sehr geringen Höhe der Pauschalentschädigung von 10.000 DM im Vergleich zu den Beträgen, die bei einer schwerwiegenden, sich auf die Dauer auswirkenden Schadenszufügung in Gestalt von Renten zu zahlen seien. Diese gesetzgeberische Wertung lege es nahe, eine nach heutiger Auffassung unrichtige Ablehnung eines Anspruchs nach § 116 BEG nicht als so schwerwiegendes Unrecht anzusehen, daß es der Verwaltung aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit verwehrt wäre, sich auf den Ablauf der Fristen des Abschnitts III Nr. 2 ZVRL zu berufen. Der Bildungsstand der Klägerin und ihre soziale Stellung seien deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.
 
Mit diesen Ausführungen kann der Zweitverfahrensantrag nicht abgelehnt werden. Zunächst ist festzustellen, daß die Klägerin einen Antrag auf Abhilfe erstmals am 22. April 1975 gestellt und auch die Behörde über einen solchen Antrag erstmals durch den Bescheid vom 26. Mai 1975 entschieden hat. Zwar erkennt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, daß die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen nicht ermessensfehlerhaft handelt, wenn sie einen Zweitverfahrensantrag wegen Versäumung der in Abschnitt III Nr. 2 ZVRL gesetzten Frist ablehnt (vgl. RzW 1978, 144; 1980, 34 Nr. 26; 149). Der Fall der Klägerin liegt aber vom Sachverhalt her grundlegend anders als die bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle. Die Klägerin hat Gründe dafür angeführt, warum sie ihren Abhilfeantrag erst nach Ablauf der in Abschnitt III Nr. 2 ZVRL gesetzten Frist gestellt hat. Sie ist nach ihren Angaben, die das Berufungsgericht nicht geprüft hat, Analphabetin und steht auf der untersten Bildungsstufe. Nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1969 (vgl. RzW 1970, 160) und bei Bekanntmachung der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder im Januarheft der RzW 1972 sei sie bezüglich des Anspruchs auf Entschädigung ihres Ausbildungsschadens nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen.
Ob ein solcher Vortrag für sich allein ausreichen würde, um die Berufung der Behörde auf die Versäumung der Antragsfrist des Abschnitts III Nr. 2 ZVRL für ermessensfehlerhaft erklären zu können, bedarf hier keiner Entscheidung. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben hier jedenfalls, daß die Behörde die Verweigerung der Abhilfe damit nicht ermessensfehlerfrei begründet hat.
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Der Anspruch der Klägerin wegen ihres Ausbildungsschadens ist nach heutiger Rechtsauffassung, die auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, nach Grund und Höhe unstreitig, ohne daß es für seine Zuerkennung weiterer Ermittlungen bedarf. Die Entscheidung des Landgerichts vom 29. Juni 1956 ist somit eindeutig unrichtig. Die Klägerin war auch bis zu dem ablehnenden Bescheid vom 3. Dezember 1969 ständig bemüht, diesen Anspruch durchzusetzen.
Die Behörde ist diesen Bemühungen, teilweise unter Androhung von Kosten, stets entgegengetreten. Noch im Bescheid vom 3. Dezember 1969 hat sie unter Verkennung der materiellen Rechtslage darauf hingewiesen, daß sie unabhängig von der Frage eines neuen Antragsrechts an die frühere Entscheidung, daß die Antragstellerin eine Ausbildung nicht erstrebt habe, gebunden sei. Dieses Verhalten muß sich der Beklagte bei der Prüfung, ob seine Ermessenserwägung über die Versäumung der Antragsfrist des Abschnitts III Nr. 2 ZVRL ausreichend gewesen ist, entgegenhalten las sen. Er hätte deshalb unter Abwägung seines eigenen Verhal tens im einzelnen darlegen müssen, warum die von der Klägerin vorgetragenen Entschuldigungsgründe für die Versäumung der Frist unzureichend waren. Das hat er nicht getan.
Auch das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daß hier die Ablehnung des Abhilfeantrages auf die bloße Versäumung der Antragsfrist des Abschnitts III Nr. 2 ZVRL nicht ermessensfehlerfrei gestützt werden kann. Wenn der Berufungsrichter aber daneben aus der Höhe der Pauschalentschädigung von 10.000 DM für den Ausbildungsschaden folgert, die Entscheidung der Behörde sei deshalb nicht ermessensfehlerhaft, weil die zu Unrecht erfolgte Ablehnung des Anspruchs nach § 116 BEG nicht als so schwerwiegendes Unrecht anzusehen sei, daß es der Verwaltung aus
 
Gründen der materiellen Gerechtigkeit verwehrt wäre, sich auf den Fristablauf zu berufen, so setzt es unzulässiger-weise eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Beklagten (vgl. BGH RzW 1973, 228 und ständig).
Der Beklagte hat solche neben der Sache liegende Ermessenserwägungen nicht angestellt. Er hat sich statt dessen zusätzlich nur darauf berufen, daß die Klägerin den Bescheid vom 3. Dezember 1969 auch hinsichtlich des Anspruchs wegen Ausbildungsschadens mit der Klage habe angreifen können und ihr diese Unterlassung zu dem Vorwurf gemacht werden müsse, weil sie jedenfalls bei Erlaß des Bescheides auch insoweit anwaltlich vertreten gewesen sei. Diese Erwägung, mit der ein Abhilfeantrag ohne Ermessensfehler abgelehnt werden kann (vgl. BGH RzW 1972, und ständig), hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Das Revisionsgericht kann jedoch aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden, daß sie nicht durchgreift. Soweit sich die Entscheidung der Behörde vom 3. Dezember 1969 wegen des Anspruchs nach § 116 BEG auf Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG stützt, hätte sie einer gerichtlichen Nachprüfung schon deshalb standgehalten, weil der Klägerin vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht zuerkannt worden war. Auch nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG hätte eine Klage keinen Erfolg gehabt, selbst wenn die Klägerin den neuen Entschädigungsantrag vom 29. September 1956 durch Vertreichenlassen der mit Schreiben vom 31. Oktober 1956 gesetzten Frist oder durch den Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs am 22. November 1956 zurückgenommen hätte. Denn der Neuantrag war nach Art. III Nr. 9 Abs. 1 und 2 des 3. ÄndG zu dem Bundesergänzungsgesetz unzulässig, weil das landgerichtliche
 Urteil in dieser Sache erst am 29. Juni 1956 ergangen ist und somit bei Verkündung des 3. ÄndG am selben Tage noch nicht rechtskräftig war. Die Klägerin hatte daher ihren Anspruch auf Entschädigung des Ausbildungsschadens durch Einlegung der Berufung weiterverfolgen müssen. Die Rücknahme des unzulässigen Neuantrages wäre daher keine regelnde Rücknahme im Sinne von BGH RzW 197^, 183 gewesen und hätte somit nicht die Möglichkeit der Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG eröffnet (vgl. auch BGH RzW 1977, 103 Nr. 19).
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), weil die vom Beklagten vorgetragenen Ermessenserwägungen für die Verweigerung der Abhilfe nicht durchgreifen. Das beklagte Land hat trotz rechtzeitigen Hinweises der Klägerin auf die Mängel der Ermessensausübung nichts weiter dargelegt, so daß das Gericht nicht verpflichtet ist, ihm Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben (vgl. BGH RzW 1980, 55 Nr. 3)* Oer etwaige Vorwurf, die Klägerin hätte gegen das Urteil vom 29. Juni 1956 ein Rechtsmittel einlegen können, würde im übrigen auch keinen Erfolg versprechen. Denn der Beklagte würde sich damit mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wonach der Antrag der Klägerin auf Entschädigung ihres Ausbildungsschadens im Jahre 1956 "offensichtlich unbegründet" gewesen sei.
Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 116 BEG selbst besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Mai
 Gärtner
Zorn
 Dr* Jähnke
 Henkel