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BGH · IX ZR 46/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 46/79

Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Puchs, Dr, Thumm und Portmann für Recht erkannt: 1964 beantragte die Klägerin Entschädigung, unter anderem für Schaden an Körper oder Gesundheit, und suchte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nach. 1965 beantragte die Klägerin bei der Entschädigungsbehörde erneut Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, Sie machte geltend, die Neufassung des § 150 BEG durch das BEG-Schlußgesetz habe ihren Anspruch nach dieser Vorschrift erstmals begründet. § 189 Abs.3 Satz 1 BEG nicht gegeben seien und der Klägerin ein Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG nicht zustehe, da sie schon nach altem Recht als Flüchtling (§§ 160, 161 BEG) anspruchsberechtigt gewesen sei. Das Berufungsgericht hält es nicht für wahrscheinlich, daß die Klägerin durch die Flucht aus der Tschechoslowakei im Jahre 1939 und durch die Lebensbedingungen in Palästina von 1939 bis 1945 einen nachhaltigen Gesundheitsschaden erlitten hat. 1. Die Klägerin rügt mit Recht, daß unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens, das Berufungsgericht den Klageanspruch nicht deswegen verneinen durfte, weil es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Leiden der Klägerin nicht für wahrscheinlich hielt, ohne vorher auf diesen Punkt hingewiesen und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Daß der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BEG einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Gesundheits- oder Körperschaden voraussetzt, ist zwar ein rechtlicher Gesichtspunkt. Sie macht vielmehr geltend, daß das Berufungsgericht überraschend die tatsächliche Frage nach dem Ursachenzusammenhang entschieden und sich dabei in einer nicht vorhersehbaren Weise über die vom Landgericht eingeholten ärztlichen Gutachten hinweggesetzt hat. Die 1969 vom Landgericht eingeholten Gutachten bejahten einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und einem Teil der bei der Klägerin von den Sachverständigen festgestellten Erwerbsminderung* Die Klägerin machte sich dies alsbald zu eigen und blieb dabei auch in ihrer Berufungsbegründung. Dezember 1970 ließ sie darauf hinweisen, daß die medizinischen Ermittlungen mit dem Ergebnis einer verfolgungsbedingten Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 46 % bei einer Gesamtminderung von 75 % vollständig abgeschlossen seien und es sich bei der Berufung nur um Rechtsfragen handle, die weitere Ermittlungen nicht erforderten. Ihre Entscheidungen befaßten sich infolgedessen nicht mit den Auswirkungen der Verfolgung auf die Gesundheit der Klägerin und den dazu eingeholten Gutachten. Nach der Aufhebung des ersten Berufungsurteils und der Zurückverweisung mußte die Klägerin damit rechnen, daß das Berufungsgericht die nach dem Revisionsurteil für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Entschädigungsantrags noch erforderlichen Ermittlungen anstellen werde. Wenn das Berufungsgericht nunmehr statt dessen die Frage des Ursachenzusammenhangs entscheiden wollte und die medizinischen Gutachten in ihrer Begründung und in ihren Ergebnissen für zweifelhaft hielt, dann mußte es vor seiner Entscheidung die Klägerin darauf hinweisen und ihr ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Daß dies zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung über ihre Berufung geführt hätte, läßt sich nicht ausschließen. a) Wenn das Berufungsgericht, wie es seine Erwägungen abschließend zusammenfaßt, nicht festzustellen vermochte, ob die Klägerin an verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden leidet, weil die vorliegenden ärztlichen Gutachten in tatsächlicher Hinsicht auf ungesicherten Voraussetzungen beruhten, dann mußte es neue oder ergänzende Gutachten aufgrund des von ihm für feststehend gehaltenen Sachverhalts einholen, um sich eine zuverlässige Grundlage für die Antwort auf die Frage nach einem ursächlichen Zusammenhang zu verschaffen (§§ 176 Abs.1, 209 Abs. 1 BEG, § 286 Abs. 1 ZPO; vgl. b) Die Angaben der Klägerin über ihr Leben in Palästina von 1939 bis 1945, die der psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten wiedergegeben hat, bezeichnet das Berufungsgericht als vage und pauschal; aus ihnen sei nicht zu ersehen, wie die Lebensumstände in Palästina wirklich beschaffen gewesen seien; sie reichten nicht aus, einen Ursachenzusammenhang mit 24 Jahre später festgestellten psychischen Beschwerden zu bejahen. Der Sachverständige hatte die eingehenderen Angaben, die die Klägerin bei ihm gemacht hatte, als ausreichend angesehen und den ursächlichen Zusammenhang ihrer psychischen Beschwerden mit der Verfolgung bejaht. Abgesehen von der danach der Klägerin gegenüber bestehenden Hinweispflicht ist es Sache des Tatrichters, die tatsächlichen Grundlagen für die ärztlichen Gutachten zu ermitteln und den Sachverständigen mitzuteilen, Jedenfalls soweit dies keine besondere Sachkunde voraussetzt (§§ 176 Abs.1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 144, 286 Abs.1, Aufgrund seiner aus vielen Gutachten inund ausländischer Fachärzte gewonnenen Sachkunde sei ihm bekannt, daß eine kausale Verknüpfung eines psychischen Leidens mit Jahrzehnte zurückliegenden Erlebnissen nur angenommen werden könne, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen Erlebnissen und dem ersten Auftreten der Krankheit durch eine medizinische Dokumentation (Atteste, Behandlungsunterlagen) nachgewiesen sei oder wenn das Leiden seiner Art nach nicht auf anderen Ursachen beruhen könne. Da der Berufungsrichter dieses außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegende Fachwissen den Parteien nicht mitgeteilt hat, durfte er es bei seiner Urteilsfindung nicht verwerten, um im Gegensatz zu den ärztlichen Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Gesundheitsschäden der Klägerin zu verneinen (§§ 176 Abs.1, 209 Abs. 1 BEG, § 286 Abs. 1 ZPO; vgl. h. bis zu ihrer Rückkehr in die Tschechoslowakei, hat das Berufungsgericht Jedoch, wie die Klägerin mit Recht rügt, unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO Vorbringen der Klägerin nicht beachtet, wonach sich ihre verfolgungsbedingte Flucht aus Brünn nach Palästina auch noch nach ihrer Rückkehr ungünstig auf ihre Lebensverhältnisse aus- Mit Recht rügt die Klägerin, daß das Beruf vingsgericht insoweit seiner Ermittlungspflicht nicht genügt hat (§ 176 Abs. 1 BEG). f) In den Angaben der Klägerin bei den Vertrauensärzten findet das Berufungsgericht einen weiteren Grund, ihr nicht zu glauben. Die von den Vertrauensärzten offenbar nur in großen Zügen festgehaltenen Angaben der Klägerin lassen schon für sich allein betrachtet, auch wenn sie so wiedergegeben werden, wie das Berufungsgericht es tut, nicht den Schluß zu, die Klägerin habe ein solches Maß an Initiative und Tatkraft entfaltet, daß körperliche und psychische Behinderungen unwahrscheinlich seien. g) Die Angaben des Zeugen Jan PlHM in zwei eidesstattlichen Versicherungen, insbesondere über ein Ischiasleiden der Klägerin seit 1945, hält das Berufungsgericht nicht für glaubhaft. Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in die Tschechoslowakei im Jahre 1939 sei zu demindest die Befürchtung, daß ihr halbjüdischer Sohn von nationalsozialistischer Verfolgung erfaßt werden könne, für sie ein hinreichender Grund gewesen, den deutschen Machtbereich zu verlassen. So kann die Verfolgteneigenschaft der Klägerin nach §§1,2 BEG zwar nicht begründet werden. Ausschließen läßt sie sich nach dem Vorbringen der Klägerin aber auch nicht. Allerdings hat der Senat in seinem Urteil RzW 1979, 48 ausgesprochen, daß entsprechend § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG als nahe Angehörige auch Eltern der Kinder gelten, für die nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden konnten. b) Die Klägerin ist Jedoch Verfolgte nach § 1 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 BEG, wenn ihr vom Berufungsgericht nicht geprüftes Vorbringen über ihre Flucht aus Brünn im März 1939 zutrifft. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO) macht der erkennende Senat keinen Gebrauch, weil der Senat, der das Jetzt aufgehobene Urteil erlassen hat, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts für das Jahr 1980 kein Entschädigungssenat mehr ist und auch mit dieser Sache nach ihrer Zurückverweisung nicht mehr befaßt sein wird.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 278 ZPO § 209 BEG § 139 ZPO § 209 BEG § 286 ZPO § 209 BEG § 286 ZPO § 176 BEG § 286 ZPO § 189 BEG § 565 ZPO
PalästinaVerfolgungBEGBerufungsgerichtGutachtenKlägerinLeid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
BEG §§ 176 Abs. 1, 209 Abs. 1; ZPO §§ 139, 278, 286 A, 523, 526 Abs. 2
Zur Hinweis- und Ermittlungspflicht im Entschädigungs-rechtsstreit.
BEG § 1 Abs. 3 Nr. 4
Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut anzuwenden (insoweit Aufgabe von BGH RzW 1979, 48).
BGH, Urt. v. 31. Januar 1980 - IX ZR 46/79 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 46/79	URTEIL	Verkündet	am
31. Januar 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Blanka Z
geh.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, •FBHHMB-Straße®,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Puchs, Dr, Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. September 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin wurde 1903 in Mähren geboren. Nach ihren Angaben war die Mutter ihres Vaters Jüdin. 1929 heiratete sie einen Juden und siedelte nach Palästina über. Die Ehe, aus der 1930 ein Sohn hervorgegangen war, wurde 1933 geschieden. Die Klägerin lebte, nach ihrer Darstellung schon seit 1932, mit ihrem Sohn wieder in Mähren, seit 1937 in Brünn. Von dort ging sie 1939 mit dem Sohn erneut nach Palästina. Sie hat behauptet, sie sei geflohen, weil ihr nach einer Anzeige bei der Gestapo wegen, ihrer Hilfe für und ihrer engen Beziehungen zu Juden Verhaftung und Schlimmeres
 
gedroht habe. 1945 kehrte sie in die Tschechoslowakei zurück. 1948 siedelte sie erneut nach Israel über. Von dort wanderte sie 1952 nach Brasilien aus. Seit 1963 wohnt sie in Wien.
1964	beantragte die Klägerin Entschädigung, unter anderem für Schaden an Körper oder Gesundheit, und suchte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nach. Mit Bescheid vom 27. Januar 1965 verweigerte die Entschädigungsbehörde die Wiedereinsetzung und lehnte den Entschädigungsantrag als verspätet ab. Die Klägerin erhob dagegen im März 1965 Klage auf Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit, ließ das Verfahren aber zunächst ruhen.
1965	beantragte die Klägerin bei der Entschädigungsbehörde erneut Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, Sie machte geltend, die Neufassung des § 150 BEG durch das BEG-Schlußgesetz habe ihren Anspruch nach dieser Vorschrift erstmals begründet. Diesen Antrag lehnte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 19. April 1968 ab, weil die Klägerin schon vor dem BEG-Schlußgesetz gemäß §§ 160, 161 BEG anspruchsberechtigt gewesen sei.
Die Klägerin erhob Anfang Juli 1968 erneut Klage auf Entschädigung für Gesundheitsschaden und nahm im August 1968 das ruhende ältere Verfahren auf. Das Landgericht verband die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung und ließ die Klägerin in Wien vertrauensärztlich untersuchen. Sodann wies es die Klage ab, weil die Klägerin die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt habe, die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nach
 
§ 189 Abs. 3 Satz 1 BEG nicht gegeben seien und der Klägerin ein Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG nicht zustehe, da sie schon nach altem Recht als Flüchtling (§§ 160, 161 BEG) anspruchsberechtigt gewesen sei.
Die Berufung blieb 1971 aus den gleichen Gründen ohne Erfolg. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (Urteil vom 19. Januar 1978 - IX ZR 116/73). Das Berufungsgericht wies nunmehr die Berufung aus medizinischen Gründen zurück. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält es nicht für wahrscheinlich, daß die Klägerin durch die Flucht aus der Tschechoslowakei im Jahre 1939 und durch die Lebensbedingungen in Palästina von 1939 bis 1945 einen nachhaltigen Gesundheitsschaden erlitten hat. Zwar hätten die Vertrauensärzte nach einer Untersuchung der Klägerin im Jahre 1969 die Auffassung vertreten, die festgestellten Leiden (reaktive Depression mit psychasthenisehen Störungen und vegetativer Dystonie, orthopädische Leiden, postthrombotisches Syndrom) seien verfolgungsbedingt. Insoweit erscheine das vertrauensärztliche Gutachten aber nicht wissenschaftlich begründet. Da die vorliegenden ärztlichen Gutachten, wie im einzelnen aus-
 
geführt, in tatsächlicher Hinsicht auf ungesicherten Voraussetzungen beruhten, könne der Senat nicht feststeilen, ob die Klägerin an verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden leide.
Diese Begründung hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand.
1. Die Klägerin rügt mit Recht, daß unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens, das Berufungsgericht den Klageanspruch nicht deswegen verneinen durfte, weil es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Leiden der Klägerin nicht für wahrscheinlich hielt, ohne vorher auf diesen Punkt hingewiesen und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Allerdings ergibt sich diese Hinweispflicht nicht aus § 278 Abs. 3 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG). Daß der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BEG einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Gesundheits- oder Körperschaden voraussetzt, ist zwar ein rechtlicher Gesichtspunkt. Es kann jedoch nicht angenommen werden, daß die Klägerin und ihre Prozeßbevollmächtigten ihn übersehen oder für unerheblich gehalten hätten. Das behauptet die Klägerin auch nicht. Sie macht vielmehr geltend, daß das Berufungsgericht überraschend die tatsächliche Frage nach dem Ursachenzusammenhang entschieden und sich dabei in einer nicht vorhersehbaren Weise über die vom Landgericht eingeholten ärztlichen Gutachten hinweggesetzt hat.
Die 1969 vom Landgericht eingeholten Gutachten bejahten einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und einem Teil der bei der Klägerin von den Sachverständigen festgestellten Erwerbsminderung* Die Klägerin machte sich dies alsbald zu eigen und blieb dabei auch in ihrer Berufungsbegründung. In einem weiteren Schriftsatz vom 29. Dezember 1970 ließ sie darauf hinweisen, daß die medizinischen Ermittlungen mit dem Ergebnis einer verfolgungsbedingten Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 46 % bei einer Gesamtminderung von 75 % vollständig abgeschlossen seien und es sich bei der Berufung nur um Rechtsfragen handle, die weitere Ermittlungen nicht erforderten. Der Beklagte griff die Gutachten weder im ersten noch im zweiten Rechtszug an.
Er beharrte darauf, daß der Entschädigungsantrag der Klägerin unzulässig sei. Das Landgericht und das Oberlandesgericht im ersten Berufungsverfähren kamen schließlich zu dem gleichen Ergebnis. Ihre Entscheidungen befaßten sich infolgedessen nicht mit den Auswirkungen der Verfolgung auf die Gesundheit der Klägerin und den dazu eingeholten Gutachten. Nach der Aufhebung des ersten Berufungsurteils und der Zurückverweisung mußte die Klägerin damit rechnen, daß das Berufungsgericht die nach dem Revisionsurteil für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Entschädigungsantrags noch erforderlichen Ermittlungen anstellen werde. Wenn das Berufungsgericht nunmehr statt dessen die Frage des Ursachenzusammenhangs entscheiden wollte und die medizinischen Gutachten in ihrer Begründung und in ihren Ergebnissen für zweifelhaft hielt, dann mußte es vor seiner Entscheidung die Klägerin darauf hinweisen und ihr ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies hat das
 
Berufungsgericht weder in der mündlichen Verhandlung noch bei ihrer Vorbereitung getan, wie sich aus dem Fehlen jedes Anhalts dafür in der Terminsverfügung, in der Sitzungsniederschrift, in den Schriftsätzen der Parteien und in dem angefochtenen Urteil ergibt* Eine solche Überrumpelung einer Partei ist dem Gericht nicht nur auf rechtlichem, sondern auch auf tatsächlichem Gebiet verboten, wie sich aus den §§ 139 Abs* 1, 278 Abs. 1 und 2, 523, 526 Abs. 2 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) ergibt.
Was die Klägerin auf Hinweis des Berufungsgerichts vorgebracht hätte, hat sie in der Revisionsbegründung im einzelnen dargestellt. Dieses Vorbringen ist seinem Inhalt nach geeignet, einen großen Teil der Bedenken des Berufungsgerichts gegen die vertrauensärztlichen Gutachten auszuräumen, es eventuell zur Einholung neuer oder ergänzender Gutachten zu veranlassen. Daß dies zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung über ihre Berufung geführt hätte, läßt sich nicht ausschließen.
2. Auch bei der Feststellung und Bewertung der Ergebnisse der Verhandlung und der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht in mehreren Punkten gegen Verfahrensrecht verstoßen.
a)	Wenn das Berufungsgericht, wie es seine Erwägungen abschließend zusammenfaßt, nicht festzustellen vermochte, ob die Klägerin an verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden leidet, weil die vorliegenden ärztlichen Gutachten in tatsächlicher Hinsicht auf ungesicherten Voraussetzungen beruhten, dann mußte es neue oder
 
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ergänzende Gutachten aufgrund des von ihm für feststehend gehaltenen Sachverhalts einholen, um sich eine zuverlässige Grundlage für die Antwort auf die Frage nach einem ursächlichen Zusammenhang zu verschaffen (§§ 176 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 286 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH RzW 1964, 471 Nr. 40).
b)	Die Angaben der Klägerin über ihr Leben in Palästina von 1939 bis 1945, die der psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten wiedergegeben hat, bezeichnet das Berufungsgericht als vage und pauschal; aus ihnen sei nicht zu ersehen, wie die Lebensumstände in Palästina wirklich beschaffen gewesen seien; sie reichten nicht aus, einen Ursachenzusammenhang mit 24 Jahre später festgestellten psychischen Beschwerden zu bejahen. Die gebotene Aufforderung an die Klägerin, ihr Vorbringen zu ergänzen (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 139 Abs. 1, 523, 526 ZPO), hat das Berufungsgericht unterlassen. Diese mußte ihr Vorbringen zu diesem Punkt nicht von sich aus ergänzen. Das Landgericht hatte in seinem Beweisbeschluß den haftungsbegründenden Sachverhalt noch vager nur als "die auf nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführende Flucht im Jahre 1939 und den anschließenden Aufenthalt in Palästina bis zu dem Jahre 1945" beschrieben. Der Sachverständige hatte die eingehenderen Angaben, die die Klägerin bei ihm gemacht hatte, als ausreichend angesehen und den ursächlichen Zusammenhang ihrer psychischen Beschwerden mit der Verfolgung bejaht. Der Beklagte hat bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung gegen das Gutachten keine Einwendung erhoben.
Abgesehen von der danach der Klägerin gegenüber bestehenden Hinweispflicht ist es Sache des Tatrichters, die tatsächlichen Grundlagen für die ärztlichen Gutachten zu ermitteln und den Sachverständigen mitzuteilen, Jedenfalls soweit dies keine besondere Sachkunde voraussetzt (§§ 176 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 144, 286 Abs. 1,
355 ZPO, vgl. BGHZ 37, 389, 394 = RzW 1962, 564; BGHZ 23, 207, 213, 214; RzW 1963, 378; 545; 1966, 40).
c)	Daß es den ärztlichen Gutachten nicht folgt, begründet das Berufungsgericht auch mit eigenen medizinischen Kenntnissen. Nach seinen Erfahrungen seien sogenannte Entwurzelungsneurosen nur bei solchen Verfolgten aufgetreten, die in Jugendlichem Alter von der Verfolgung erfaßt worden seien. Aufgrund seiner aus vielen Gutachten inund ausländischer Fachärzte gewonnenen Sachkunde sei ihm bekannt, daß eine kausale Verknüpfung eines psychischen Leidens mit Jahrzehnte zurückliegenden Erlebnissen nur angenommen werden könne, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen Erlebnissen und dem ersten Auftreten der Krankheit durch eine medizinische Dokumentation (Atteste, Behandlungsunterlagen) nachgewiesen sei oder wenn das Leiden seiner Art nach nicht auf anderen Ursachen beruhen könne. Daß für das hier in Rede stehende psychische Leiden vielfältige andere Ursachen in Betracht kommen könnten, bedürfe angesichts des wechselhaften Schicksals der Klägerin nach 1945 und angesichts ihrer körperlichen Krankheiten - solche verursachten häufig psychische Beschwerden - keiner weiteren Begründung. Was die bei der vertrauensärztlichen Untersuchung festgestellten körperlichen Leiden angehe (orthopädische Leiden, Gefäßleiden), so sei dem Senat
 aus vielen fachärztlichen Gutachten in ähnlichen Fällen bekannt, daß es sich teils um degenerative Verschleißer-scheinungen, teils um anlagebedingte Leiden handele.
Da der Berufungsrichter dieses außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegende Fachwissen den Parteien nicht mitgeteilt hat, durfte er es bei seiner Urteilsfindung nicht verwerten, um im Gegensatz zu den ärztlichen Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Gesundheitsschäden der Klägerin zu verneinen (§§ 176 Abs. 1,
 209 Abs. 1 BEG, § 286 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH RzW 1967, 371).
d)	Den möglicherweise anspruchsbegründenden Verfolgungssachverhalt sieht das Berufungsgericht in der Flucht der Klägerin aus der Tschechoslowakei 1939 und ihren Lebensbedingungen in Palästina bis 1945.
Das ist insoweit richtig, als das Berufungsgericht nicht auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung, also hier das Verlassen des nationalsozialistischen Machtbereichs 1939, abstellt, sondern auch weitere Auswirkungen der Verfolgung als anspruchsbegründend in Betracht zieht (vgl. BGH RzW 1962, 425 Nr. 30; 1965, 425). Bei der Begrenzung des danach erheblichen Sachverhalts auf den Aufenthalt der Klägerin in Palästina bis 1945, d. h. bis zu ihrer Rückkehr in die Tschechoslowakei, hat das Berufungsgericht Jedoch, wie die Klägerin mit Recht rügt, unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO Vorbringen der Klägerin nicht beachtet, wonach sich ihre verfolgungsbedingte Flucht aus Brünn nach Palästina auch noch nach ihrer Rückkehr ungünstig auf ihre Lebensverhältnisse aus-
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gewirkt hat. Ihre frühere Wohnung war anderweit besetzt, ihr Mobiliar nicht mehr aufzufinden; erst 1946 wurde ihr eine andere Wohnung zugeteilt.
e)	Die eigenen Angaben der Klägerin, insbesondere über die Entwicklung ihrer Leiden seit Kriegsende, hält das Beruf vingsgericht nicht für hinreichend verläßlich.
Es begründet dies unter anderem damit, daß die Schilderving der Klägerin über die Errettung eines Wiener Rabbiners im Jahre 1938 überhaupt nur verständlich wäre, wenn die Klägerin die von ihr dabei eingesetzten Mittel wenigstens angedeutet hätte; das Fehlen jeglicher Angaben zu diesem Punkt lasse den Schluß zu, daß die Klägerin sich an die Ereignisse jener Zeit nur noch lückenhaft erinnern könne.
Mit Recht rügt die Klägerin, daß das Beruf vingsgericht insoweit seiner Ermittlungspflicht nicht genügt hat (§ 176 Abs. 1 BEG). Während des ersten Revisionsverfahrens ist mit einer Eingabe zugunsten der Klägerin an den Bundespräsiden-ten eine umfangreiche und eingehende, offenbar von der Klägerin herrührende Schilderung des fraglichen Vorgangs zu den Prozeßakten gelangt, die geeignet sein könnte, die Bedenken des Berufungsgerichts auszuräumen. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Schilderung nicht befaßt.
f)	In den Angaben der Klägerin bei den Vertrauensärzten findet das Berufungsgericht einen weiteren Grund, ihr nicht zu glauben. Danach habe sie von 1945 bis 1948 in der Tschechoslowakei Sprachunterricht erteilt, von 1949 bis 1952 in Israel Gelegenheitsarbeiten verrichtet und von 1952 bis 1963 in Brasilien ihren Lebensunterhalt wiederum durch Sprachunterricht verdient. Sie habe somit
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nach 1945 über Jahrzehnte hinweg ein solches Maß an Initiative und Tatkraft entwickelt, daß ihre eigene Behauptung, schon seit Kriegsende an den bei der vertrauensärztlichen Untersuchung festgestellten schweren körperlichen und psychischen Behinderungen gelitten zu haben, wenig überzeuge und nicht ohne weiteres als richtig unterstellt werden könne.
Diese Würdigung widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und verstößt gegen § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Bezeichnung eines Zeitraums von etwa 18 Jahren als ”Jahrzehnte” ist eine Übertreibung. Die von den Vertrauensärzten offenbar nur in großen Zügen festgehaltenen Angaben der Klägerin lassen schon für sich allein betrachtet, auch wenn sie so wiedergegeben werden, wie das Berufungsgericht es tut, nicht den Schluß zu, die Klägerin habe ein solches Maß an Initiative und Tatkraft entfaltet, daß körperliche und psychische Behinderungen unwahrscheinlich seien. Sie begründen allenfalls Zweifel an dem von den Vertrauensärzten geschätzten Ausmaß ihrer Behinderung. Außer acht gelassen hat das Berufungsgericht bei der Bewertung von Art, Ausmaß und wirtschaftlichem Ergebnis der Erbwerbstätigkeit der Klägerin ihre Schilderung vom 26. Juli 1963, sie helfe sich manchmal durch Englisch-Stunden.
g)	Die Angaben des Zeugen Jan PlHM in zwei eidesstattlichen Versicherungen, insbesondere über ein Ischiasleiden der Klägerin seit 1945, hält das Berufungsgericht nicht für glaubhaft. Zur Begründung führt es unter anderem aus: Der Zeuge PflMHIVbezeichne sich zwar als Mediziner.
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Es falle Jedoch auf, daß er nicht behauptet habe, die Klägerin damals behandelt zu haben, obwohl er von 1945 bis mindestens 1963 mit ihr zusammengelebt haben wolle.
Diese Auswertung der eidesstattlichen Versicherungen eines Zeugen verstößt gegen §§ 176 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 139 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 523, 526 Abs. 2 ZPO, wie die Revision mit Recht rügt.
Es geht nicht an, die von einer Partei beigebrachte und vom Gericht wie eine Zeugenaussage verwertete eidesstattliche Versicherung mit der Begründung, sie sei lückenhaft, als nicht glaubhaft abzutun, es sei denn, die Erheblichkeit der vom Gericht vermißten Angaben liege für die Partei auf der Hand. Anderenfalls muß das Gericht zunächst versuchen, die Lücken in den Angaben des Zeugen durch seine Vernehmung oder durch Fragen an die Partei zu schließen. Da Berufungsgericht hat dies nicht getan. Die Erheblichkeit de: von ihm vermißten Angaben brauchte die Klägerin nicht von sich aus zu erkennen. Wiederkehrende Ischiasanfälle und eine Einlieferung ins Krankenhaus wegen einer völligen Ischiaslähmung kann auch ein Laie beobachten, der sich in der Umgebung des Kranken befindet. Daß ein Aufklärungsversuch des Berufungsgerichts seine Bedenken ausgeräumt hätte, liegt nahe. Nach der Darstellung der Klägerin vom 24. Februar 1965 war der Zeuge PMHB, als sie ihn 1946 kennenlemte, Medizinstudent.
II.
Mit der Begründung, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und den Gesundheitsschäden der
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Klägerin sei nicht wahrscheinlich, kann danach die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht bestehenbleiben.
Sie läßt sich aber auch mit anderer Begründung nicht halten.
1.	Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Klägerin Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG oder ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zusteht. Dies kann, wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil in dieser Sache im einzelnen ausgeführt hat, ohne tatrichterliche Prüfung des Vorbringens der Klägerin nicht abschließend entschieden werden.
2.	Das Berufungsgericht nimmt an, der Klageanspruch scheitere nicht schon deshalb, weil die Klägerin selbst keinen nationalsozialistischen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Ob es glaubhaft sei, daß sie befürchtet habe, selbst Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zu werden und ob eine solche Befürchtung objektiv begründet gewesen wäre, könne dahingestellt bleiben. Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in die Tschechoslowakei im Jahre 1939 sei zu demindest die Befürchtung, daß ihr halbjüdischer Sohn von nationalsozialistischer Verfolgung erfaßt werden könne, für sie ein hinreichender Grund gewesen, den deutschen Machtbereich zu verlassen.
So kann die Verfolgteneigenschaft der Klägerin nach §§1,2 BEG zwar nicht begründet werden. Ausschließen läßt sie sich nach dem Vorbringen der Klägerin aber auch nicht.
a) Wegen der Verfolgung eines anderen ist der davon Mitbetroffene selbst gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG
 
nur dann Verfolgter, wenn er ein naher Angehöriger des Verfolgten ist. Nach der ausdrücklichen Bestimmung im zweiten Halbsatz dieser Vorschrift gelten als nahe Angehörige nur der Ehegatte und die Kinder, solange für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können. Danach können Eltern durch eine Verfolgung, die sich nur gegen ihr Kind richtet, nicht selbst Verfolgte geworden sein. Allerdings hat der Senat in seinem Urteil RzW 1979, 48 ausgesprochen, daß entsprechend § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG als nahe Angehörige auch Eltern der Kinder gelten, für die nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden konnten. Diese Ansicht gibt der Senat nach erneuter Prüfung auf. § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG ist eine Ausnahmevorschrift (vgl. GmS-OGB RzW 1975, 263; Vorlagebeschluß des Senats RzW 1974, 239). Sie ist bewußt eng gehalten (vgl. Schriftlicher Bericht des Abgeordneten Hirsch zu dem Entwurf des 2. ÄndG-BEG, BTDrucks IV/3423, II. zu Nr. 01 (§ 1) Buchst, d). Deshalb kann sie als Begrenzung der Entschädigungsberechtigung nur nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut angewendet (vgl. GmS-OGB aaO und Vorlagebeschluß des Senats) und auch aus Billigkeitsgründen nicht erweitert werden,
b) Die Klägerin ist Jedoch Verfolgte nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 BEG, wenn ihr vom Berufungsgericht nicht geprüftes Vorbringen über ihre Flucht aus Brünn im März 1939 zutrifft. Danach war sie wegen der Hilfe, die sie Juden, insbesondere im November 1938 in Österreich, geleistet hatte, bei der Gestapo angezeigt worden und sollte verhaftet werden; außerdem fühlte sie sich wegen ihrer Jüdischen Großmutter, ihrer früheren Ehe mit einem Juden und ihrem daraus hervorgegangenen Sohn bedroht. Trifft dies zu, dann ist die Klä-
gerin aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus rassischen Gründen aus Brünn geflohen (vgl. BGH RzW 1975, 265 Nr. 5).
III.
Die Sache muß somit erneut vor dem Tatrichter verhandelt werden. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO) macht der erkennende Senat keinen Gebrauch, weil der Senat, der das Jetzt aufgehobene Urteil erlassen hat, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts für das Jahr 1980 kein Entschädigungssenat mehr ist und auch mit dieser Sache nach ihrer Zurückverweisung nicht mehr befaßt sein wird.
Mai	Zorn	Fuchs
 Dr. Thumm	Portmann