Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Für den nachgemeldeten Anspruch auf Lebensschadenswitwenrente berief sich die Klägerin darauf, daß ihr Ehemann deutscher Muttersprache gewesen sei und sich dieser Sprache bis zu seinem Tode in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend bedient habe. Es könne ohne Bedenken davon ausgegangen werden, daß der Ehemann der Klägerin nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§1,2 BEG ausgesetzt gewesen und dem nach §160 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis zuzurechnen sei. Der Anspruch sei unbegründet, weil die Voraussetzung des § 41 BEG, daß ein Verfolgungsleiden den Tod herbeige- Entgegen der Ansicht der Klägerin greife die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG nicht für beide Glieder der Kausalkette ein. Weil ein chronisch rezidivierendes Geschwürsleiden sich in der Regel nicht nach einem Streßulcus entwickele und die Ulcuskrankheit nach dem Ende der Verfolgungssituation weiterbestehen geblieben sei, hätten angeborene und konstitutionelle Faktoren bei der Entstehung und dem Fortbestand des Leidens überwogen. Diese Formulierung in Verbindung damit, daß dieser Gutachter Jede Ursächlichkeit des Leidens mit dem späteren Tode verneint habe, lasse keinen Zweifel daran, daß die für eine Bejahung des Kausalzusammenhangs erforderliche, aber auch ausreichende Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei. Er bestände aus Rechtsgründen nicht, wenn sich die Entschädigungsberechtigung der Klägerin, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, nur aus §160 Abs.3 BEG ergäbe; §§ 161, 163 BEG verweisen bewußt nicht auf § 41 BEG (BGH RzW 1966, 321). Die Klägerin hat sich Jedoch darauf berufen, ihr Ehemann habe zu dem nach §150 Abs. 1 und 2 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Der Anspruch nach § 41 BEG setzt voraus, daß ein Verfolgungsleiden den Tod herbeigeführt hat. Dies bedeutet, daß zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden ebenso ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen muß wie zwischen dem verfolgungsbedingten Leiden und dem Tod, wobei es genügt, daß die Ursächlichkeit wahrscheinlich ist (§§ 28 Abs. 1 Satz 2, 41 Abs. 2 BEG). Richtig ist auch seine Ansicht, daß für den Hinterbliebenenanspruch die Verursachung des Todes ohne Bindung an die Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für den Gesundheitsschaden zu beurteilen ist (BGH RzW 1968, 174). Das Berufungsgericht erörtert nicht, wann das von der Klägerin auf die Verfolgung zurückgeführte, für den Tod ihres Ehemannes verantwortlich gemachte Ulcusleiden manifest geworden ist. DV-BEG) die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG mit § 15 Abs. 2 BEG der Klägerin zugute kommen, obgleich es sich nicht um den An- Entgegen seiner Meinung, die in BGH RzW 1968, 174 keine Stütze findet, wird durch § 28 Abs. 2 BEG ein Leiden nicht wie in § 3 Abs.3 Satz 2 und § 4 der 2.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 46/78 URTEIL Verkündet am 12. Februar 1981 Pohl, Justizamtsinspektor ala U rkondsbeamter der Geach&ftMteUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Elisabeth K geborene F< Rua M0I 1170, Apt. 62, S , Brasilien, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T^lf^pstraße 26, Düsseldorf 30, Beklagten und Revisionsbeklagten Stf Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 1977 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt LebensSchadenswitwenrente. Ihr in Ungarn geborener Ehemann, den sie 1936 geheiratet hatte, geriet während der Besetzung seiner Heimat durch deutsche Truppen als Jude in die Verfolgung. Er wurde im Mai 19^ in ein Zwangsarbeitslager gebracht, aus dem er im Juli fliehen konnte, und hielt sich danach bis zur Befreiung im Januar 1945 in Budapest versteckt. Später wanderte er über Frankreich nach Brasilien aus. Den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit begründete der Verfolgte mit einem Tremor des rechten Armes und mit Magengeschwüren, die sich erstmals im Dezember 1944 durch Schmerzen, Übelkeiten und Erbrechen bemerkbar gemacht hätten und wegen deren er seit der Befreiung in ständiger ärztlicher Behandlung gewesen sei. Er starb am 26. März 1958 nach einer Ulcusoperation an einer Peritonitis. Die Entschädigungsbehörde erkannte die Entwicklungsbegünstigung eines Magengeschwürs im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung als Verfolgungsschaden an und gewährte der Klägerin als Erbin Kapitalentschädigung und Rente bis zu dem 31* März 1958. Für den nachgemeldeten Anspruch auf Lebensschadenswitwenrente berief sich die Klägerin darauf, daß ihr Ehemann deutscher Muttersprache gewesen sei und sich dieser Sprache bis zu seinem Tode in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend bedient habe. Die Behörde lehnte den Anspruch aus medizinischen Gründen ab. Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter verneint den Anspruch. Es könne ohne Bedenken davon ausgegangen werden, daß der Ehemann der Klägerin nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§1,2 BEG ausgesetzt gewesen und dem nach §160 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis zuzurechnen sei. Der Anspruch sei unbegründet, weil die Voraussetzung des § 41 BEG, daß ein Verfolgungsleiden den Tod herbeige- - k - führt habe, nicht erfüllt sei. Dafür sei ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem Verfolgungsgeschehen und dem Gesundheitsschaden und ein ebensolcher Zusammenhang zwischen dem verfolgungsbedingten Leiden und dem Tod erforderlich, wobei ausreiche, daß die Ursächlichkeit wahrscheinlich sei. Eine Bindung an die Anerkennung des Ulcus-leidens als Verfolgungsschaden bestehe nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin greife die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG nicht für beide Glieder der Kausalkette ein. Dem stehe schon entgegen, daß bei Anlageleiden im engeren Sinne, um das es sich nach der Auffassung der Gutachter Prof. Dr. und Prof. Dr. 3^^^ handele, die Vermutung keine Anwendung finde. Ob die Ansicht der Sachverständigen zutreffe, könne jedoch dahinstehen. Denn für § 41 BEG genüge es nicht, daß ein Leiden über Fiktionen als Verfolgungsleiden gelte. Es müsse vielmehr wahrscheinlich sein, daß ein Ursachenzusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne zwischen Verfolgungsleiden und Tod bestehe. Eine solche Wahrscheinlichkeit sei zu verneinen. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. habe bei dem Verfolgten ein chronisch rezidivierendes Geschwürsleiden und kein akuter Streßulcus Vorgelegen. Weil ein chronisch rezidivierendes Geschwürsleiden sich in der Regel nicht nach einem Streßulcus entwickele und die Ulcuskrankheit nach dem Ende der Verfolgungssituation weiterbestehen geblieben sei, hätten angeborene und konstitutionelle Faktoren bei der Entstehung und dem Fortbestand des Leidens überwogen. Ein Zusammenhang mit der Verfolgung - allerdings nur für den ersten Schub und nicht für das gesamte zu dem Tode führende Ulcusleiden zu diskutieren - sei "nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen". Damit habe der Gutachter zu dem Ausdruck gebracht, daß er eine Wahrscheinlichkeit im zu fordernden Sinne nicht für gegeben halte. Dementsprechend verneine er eindeutig die Frage eines Zusammenhanges zwischen dem Tode des Verfolgten und einem verfolgungsbedingten Gesundhe its schaden. Der Gutachter Prof. Dr. S^|||9 komme zu dem Ergebnis, bei dem Magengeschwürsleiden des Erblassers habe es sich um eine anlagebedingte Krankheit gehandelt, deren Manifestation durch die Verfolgungsmaßnahmen ’’vielleicht mitverursacht” worden sei, die aber auch ohne das Verfolgungsgeschehen früher oder später Schicksals mäßig aufgetreten wäre. Diese Formulierung in Verbindung damit, daß dieser Gutachter Jede Ursächlichkeit des Leidens mit dem späteren Tode verneint habe, lasse keinen Zweifel daran, daß die für eine Bejahung des Kausalzusammenhangs erforderliche, aber auch ausreichende Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei. Mit dieser Begründung kann der Anspruch nicht verneint werden. Da der Ehemann der Klägerin später als acht Monate nach Ende der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gestorben ist, richtet sich ein möglicher eigener Anspruch der Klägerin nach § 41 BEG. Er bestände aus Rechtsgründen nicht, wenn sich die Entschädigungsberechtigung der Klägerin, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, nur aus §160 Abs. 3 BEG ergäbe; §§ 161, 163 BEG verweisen bewußt nicht auf § 41 BEG (BGH RzW 1966, 321). Die Klägerin hat sich Jedoch darauf berufen, ihr Ehemann habe zu dem nach §150 Abs. 1 und 2 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Träfe das zu, wäre sie nach § 150 Abs. 4 BEG anspruchsberechtigt. Für die Revisionsinstanz ist mangels entgegenstehender Feststellungen davon auszugehen. Der Anspruch nach § 41 BEG setzt voraus, daß ein Verfolgungsleiden den Tod herbeigeführt hat. Dies bedeutet, daß zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden ebenso ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen muß wie zwischen dem verfolgungsbedingten Leiden und dem Tod, wobei es genügt, daß die Ursächlichkeit wahrscheinlich ist (§§ 28 Abs. 1 Satz 2, 41 Abs. 2 BEG). Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Richtig ist auch seine Ansicht, daß für den Hinterbliebenenanspruch die Verursachung des Todes ohne Bindung an die Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für den Gesundheitsschaden zu beurteilen ist (BGH RzW 1968, 174). Die Begründung, mit der der Berufungsrichter die Ursächlichkeit der Verfolgung für den Gesundheitsschaden verneint, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht erörtert nicht, wann das von der Klägerin auf die Verfolgung zurückgeführte, für den Tod ihres Ehemannes verantwortlich gemachte Ulcusleiden manifest geworden ist. Für die Revisionsinstanz ist deshalb nach ihrem Vortrag zu unterstellen, daß es erstmals im Dezember 1944, also innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Freiheitsentziehung (§43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BEG), aufgetreten ist und die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten beeinträchtigt hat. Dem Berufungsurteil läßt sich auch nicht sicher entnehmen, ob das Ulcusleiden ein Anlageleiden im engeren Sinne war, das sich unabhängig von äußeren Einflüssen und damit auch unabhängig von der Verfolgung entwickelt hat (vgl. BGH RzW 1972, 212 Nr. 8). Danach kann für die Entstehung des Leidens (§1 Satz 1 der 2. DV-BEG) die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG mit § 15 Abs. 2 BEG der Klägerin zugute kommen, obgleich es sich nicht um den An- i Spruch des Verfolgten auf Entschädigung seines Gesundheitsschadens, sondern um den seines Hinterbliebenen nach § 41 BEG handelt (BGH RzW 1962, 266; 1969, 135 Nr. 27). Das verkennt der Berufungsrichter. Entgegen seiner Meinung, die in BGH RzW 1968, 174 keine Stütze findet, wird durch § 28 Abs. 2 BEG ein Leiden nicht wie in § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 4 der 2. DV-BEG als Verfolgungsschaden fingiert, sondern die Vermutung begründet, daß die seinerzeit eingetretene Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist. Sie bleibt anwendbar, solange seit dem Auftreten im Vermutungszeitraum das gleiche Leidensbild ohne wesentliche Unterbrechungen fortbestanden hat (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1980 - IX ZR 125/77, zur Veröffentlichung bestimmt). Daß die Vermutung einer ursächlichen Verknüpfung zwischen Verfolgung und dem Ulcusleiden widerlegt sei, ist dem Berufungsurteil ebenfalls nicht zu entnehmen. Aus diesen Gründen wird es aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Fuchs Zorn Henkel Portmann Gärtner