Auf § 150 BEG aF kann die Entschädigungsberechtigung nur gestützt werden, wenn bis zu dem 26* Mai 1965 auch ein nach § 189 BEG rechtswirksamer Entschädigungsantrag gestellt war (Bestätigung von BGH RzW 1977» 214). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1971 (RzW 1971, 309) nahm die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche gemäß § 150 BEG aF wieder auf.Die Behörde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 9. Auf die Berufung der Klägerin sprach ihr das Oberlandesgericht wegen des Freiheitsschadens nach Anrechnung der Beihilfe gemäß Art, V BEG-SchlußG 200 EM Kapitalentschädigung nebst Zinsen zu und wies wegen des Gesundheitsschadens den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin nicht zu dem nach § 130 Abs. 1 bis 3 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 150 BEG aF erfülle und sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Nach dieser Entscheidung ist nämlich § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes nur insoweit verfassungswidrig und nichtig, als durch die rückwirkende Einführung des Stichtages 1. Oktober 1953 Entschädigungsansprüche beseitigt würden, die nach dem früheren Recht bereits entstanden waren und auf deren Fortbestehen der Verfolgte vertrauen durfte. Die Anspruchsberechtigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz setzt auch einen wirksamen Entschädigungsantrag voraus (BGH RzW 1977, 214; Urteil vom 13. Entschädigungsantrag bis zu dem 1* April 1958 zu stellen war, hat nicht nur verfahrensrechtliche, sondern insoweit auch materielle Bedeutung, als der Anspruch nur bis zu dem Ablauf der Antragsfrist besteht und bei Versäumung dieser Frist nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 189 Abs.3 BEG) Wiederaufleben kann (vgl. Unter der Mitwirkung des Bürgers, von der die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs abhängt, ist nicht nur die Erfüllung einer besonderen Anspruchsvoraussetzung - dort Zuzug in die Bundesrepublik -zu verstehen, sondern auch der nach dem Gesetz erforderliche rechtswirksame Entschädigungsantrag. Oktober 1973, durch den sie die Voraussetzungen des § 150 BEG aF verneint hat, über den Antrag sachlich entschieden und damit nach § 189 Abs# 3 Satz 2 BEG stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Dies hat nur zur Folge, daß der Anspruch nach dem nunmehr geltenden Recht nicht schon an der Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG scheitert, kann aber nicht rückwirkend das Vertrauen in das Fortbestehen oder ein Wiederaufleben des alten Rechts begründen. Da die Klägerin somit ihren Entschädigungsanspruch auch nicht aus § 130 BEG aF herleiten kann» wird auf die Revision des Beklagten das klagabweisende Urteil des Land* gerichts wiederhergestellt.
24C6 032 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG 1956 §§ 150, 189 Auf § 150 BEG aF kann die Entschädigungsberechtigung nur gestützt werden, wenn bis zu dem 26* Mai 1965 auch ein nach § 189 BEG rechtswirksamer Entschädigungsantrag gestellt war (Bestätigung von BGH RzW 1977» 214). BGH, Urt. v. 18. Mai 1978 - IX ZR 46/77 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 46/77 URTEIL Verkündet am ---------------------------------------------- 18. Mai 1978 . Adomeit, Justizangestellte alt Urkundabeamter der GeechiftMtelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Klara Street, Australien, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwa und Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 1. April 1977 aufgehoben« Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Ferien-Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 17. September 1974 wird zurückgewiesen. Die Rechtsmittel verfahren sind gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin verließ zusammen mit ihrem Ehemann Dr. Eugen KflH^ am 26. April 1963 die Tschechoslowakei und wanderte nach Australien aus. Am 16. Juli 1963 meldete sie Entschädigungsansprüche für Schaden an Freiheit sowie an Körper oder Gesundheit an und bat zugleich wegen der Versäumung der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Entschädigungsbehörde behandelte ihren Antrag als Beihilf eantrag nach Art. V BEG-SchlußG und gewährte ihr eine Beihilfe von 1.000 DM. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 (RzW 1971, 309) nahm die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche gemäß § 150 BEG aF wieder auf. Die Behörde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 9. Oktober 1973 ab, da ein Nötigungszusammenhang zwischen ihrem und ihres Ehemannes Deutschtum und der Auswanderung aus der Tschechoslowakei nicht feststellbar sei. Die hiergegen erhobene Klage wies das Landgericht ab. Auf die Berufung der Klägerin sprach ihr das Oberlandesgericht wegen des Freiheitsschadens nach Anrechnung der Beihilfe gemäß Art, V BEG-SchlußG 200 EM Kapitalentschädigung nebst Zinsen zu und wies wegen des Gesundheitsschadens den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, Die Klägerin bittet, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die formund fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß begründet worden. Dabei kann offenbleiben, ob die Bezugnahme auf die in dem Verfahren IX ZR 34/77 eingereichte Revisionsbegründungsschrift zulässig war, denn auch ohne die Bezugnahme entspricht die Begründung dem § 554 Abs. 3 ZPO, Sie enthält die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird, und gibt die nach Ansicht des Revisionsklägers verletzten Rechtsnormen sowie - wenn auch nur kurz - die Gründe an, warum diese verletzt worden sind. Die Revision ist auch begründet. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin nicht zu dem nach § 130 Abs. 1 bis 3 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Denn sie und ihr Ehemann haben nicht bis zu dem 1. Oktober 1953, sondern erst am 26. April 1965 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Vertreibungsgebiete verlassen. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 150 BEG aF erfülle und sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 (RzW 1971, 309) berufen könne. Das ist nicht richtig. Nach dieser Entscheidung ist nämlich § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes nur insoweit verfassungswidrig und nichtig, als durch die rückwirkende Einführung des Stichtages 1. Oktober 1953 Entschädigungsansprüche beseitigt würden, die nach dem früheren Recht bereits entstanden waren und auf deren Fortbestehen der Verfolgte vertrauen durfte. Dieses Vertrauen war nur bis zur Verabschiedung der Gesetzesänderung durch den Bundestag am 26. Mai 1965 schutzwürdig (BVerfG RzW 1970, 67; BGH RzW 1972, 101; 1975, 79). Bis zu diesem Zeitpunkt mußte der Verfolgte daher alle Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs erfüllt haben. Denn die Rückwirkung der Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG kann nur insoweit rechtsstaatswidrig sein, als die Betroffenen vor der Änderung anspruchsberechtigt waren (BVerfG RzW 1971, 309, 312) Die Anspruchsberechtigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz setzt auch einen wirksamen Entschädigungsantrag voraus (BGH RzW 1977, 214; Urteil vom 13. Oktober 1977 - IX ZR 103/76 zur Veröffentlichung bestimmt). § 189 Abs. 1 BEG, wonach der Entschädigungsantrag bis zu dem 1* April 1958 zu stellen war, hat nicht nur verfahrensrechtliche, sondern insoweit auch materielle Bedeutung, als der Anspruch nur bis zu dem Ablauf der Antragsfrist besteht und bei Versäumung dieser Frist nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 189 Abs. 3 BEG) Wiederaufleben kann (vgl. BGH RzW 1958, 455; 1961, 511 Nr. 30; 1964, 234, 235). Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 67 kann eine andere Umschreibung der geschützten Rechtsposition nicht entnommen werden. Unter der Mitwirkung des Bürgers, von der die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs abhängt, ist nicht nur die Erfüllung einer besonderen Anspruchsvoraussetzung - dort Zuzug in die Bundesrepublik -zu verstehen, sondern auch der nach dem Gesetz erforderliche rechtswirksame Entschädigungsantrag. Die Klägerin hat einen Entschädigungsantrag erstmals am 16. Juli 1965 gestellt. Ihr stand daher am 26. Mai 1965 noch kein durchsetzbarer Anspruch zu, auf dessen Fortbestand sie hätte vertrauen dürfen. Daran ändert auch nichts, daß die Behörde in dem Bescheid vom 9. Oktober 1973, durch den sie die Voraussetzungen des § 150 BEG aF verneint hat, über den Antrag sachlich entschieden und damit nach § 189 Abs# 3 Satz 2 BEG stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Dies hat nur zur Folge, daß der Anspruch nach dem nunmehr geltenden Recht nicht schon an der Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG scheitert, kann aber nicht rückwirkend das Vertrauen in das Fortbestehen oder ein Wiederaufleben des alten Rechts begründen. Dies hat der Senat in seiner Entscheidung RzW 1977, 214, die den Parteien bekannt-gegeben worden ist, dargelegt. Darauf wird verwiesen. Da die Klägerin somit ihren Entschädigungsanspruch auch nicht aus § 130 BEG aF herleiten kann» wird auf die Revision des Beklagten das klagabweisende Urteil des Land* gerichts wiederhergestellt. Der Schriftsatz der Klägerin vom 30. März 1978 gibt dem Senat keine Veranlassung» die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Dr. Thumm Zorn Henkel Portmann Dr. Lang