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BGH · IX ZR 46/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 46/76

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. April 1972 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Denn wie die Revision mit Recht rügt, verletzt das Berufungsurteil bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BEG materielles Recht. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft im Sinne von §§ 31 Abs, 2, 42 Abs. 2 BEG war. Sie hat daher die Rücknahme des Anspruchs für Gesundheitsschaden nach Art. III Nr. 3 mit Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG wirksam an-gefochten, wenn die weitere Voraussetzung des § 31 Abs. 2 BEG, nämlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr, vorliegt. Für die Anwendung der Vermutung sind lediglich die Feststellungen erforderlich, daß der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft im Sinne von § 42 Abs. 2 BEG war und im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 11 a Abs. 1 der 2. Es ist Jedoch nicht Aufgabe der Klägerin, Beweise dafür anzubieten oder auch nur Angaben darüber zu machen, daß die von ihr geltend gemachten Leiden im zeitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung stehen oder mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückzuführen sind. Stellt er dies fest, geht es zu Lasten des Landes, wenn die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG nicht mit dem Nachweis zu widerlegen ist, daß ein Teil der festgestellten Leiden nicht auf der Verfolgung beruht und der verbleibende Teil keine Erwerbsminderung von 25 % ausmacht. In der erneuten Verhandlung hat die Klägerin, die nach Auffassung des Senats ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat, Gelegenheit, ihre Beanstandungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 176 Abs. 1 BEG durch das Berufungsgericht, vorzutragen. Wenn das Berufungsgericht im neuen Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BEG bei der Klägerin feststellen sollte, wäre ihr Anspruch nicht auf Rente wegen einer 25 #igen Erwerbsminderung beschränkt Zwar reicht das Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 3 mit Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG nur soweit wie die Beweisregel des § 31 Abs. 2 BEG; ein weitergehender Anspruch kann jedoch geltend gemacht werden, wenn vorher ein rechts wirksamer Antrag vorlag (vgl. Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit war wirksam angemeldet und durch die Rücknahme von 1961, die im Dezember 1965 an-gefochten wurde, geregelt worden.

Zitierte Normen: § 31 BEG
wirksamVerfolgungBerufungsgerichtBEGAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 46/76	URTEIL	Verkündet	am
7. Februar 1980 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ester Stella B
geh. Bi l/lsrael,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, itraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 1972 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1936 in Eggenberg/Österreich geborene Jüdische Klägerin, nach ihrem Vorbringen staatenlos oder polnische Staatsangehörige, wurde 1938 aus Österreich ausgewiesen und lebte bei Jüdischen Pflegeeltern in Dieren/Holland. Sie mußte ab 1942 den Judenstern tragen und wurde ab September 1943 in den Konzentrationslagern Westerbork und Bergen-Belsen inhaftiert.
 
Im März 1958 meldete die Klägerin u. a. Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an, nahm diese aber 1961 wieder zurück. Mit Globalantrag machte sie im Dezember 1965 erneut die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend. Diese substantiierte sie im Februar 1967 und stützte den Antrag vorsorglich auch auf § 31 Abs. 2 BEG. In dem beigefügten B-Bogen führte sie als Gesundheitsschäden infolge der Verfolgung ein Ohrenleiden (Schwerhörigkeit), Schwäche der Gelenke, Zahnausfall und Augenschwäche an.
Mit Bescheid vom 6. April 1967 lehnte die Behörde den Antrag ab, weil die Klägerin 1961 auf die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verzichtet habe und diesen Verzicht nicht wirksam habe anfechten können.
Die Klage, mit der die Klägerin Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 sowie Rente und Heilverfahren verlangte, blieb beim Landgericht erfolglos. Das Berufungsgericht erkannte ihr nur einen Anspruch auf Heilverfahren wegen des Ohrenleidens zu. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Es kann offenbleiben, ob die Verfahrensrügen nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO ausreichend ausgeführt sind. Denn wie die Revision mit Recht rügt, verletzt das Berufungsurteil bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BEG materielles Recht.
 
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft im Sinne von §§ 31 Abs, 2, 42 Abs. 2 BEG war. Sie hat daher die Rücknahme des Anspruchs für Gesundheitsschaden nach Art. III Nr. 3 mit Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG wirksam an-gefochten, wenn die weitere Voraussetzung des § 31 Abs. 2 BEG, nämlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr, vorliegt.
Dies verneint das Berufungsgericht, weil das Ohrenleiden der Klägerin nach dem vertrauensärztlichen Gutachten des Dr. Sacher nur eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 10 v. H. zur Folge habe. Zwar wäre das Maß der allgemeinen - und damit gemäß § 31 Abs. 2 BEG auch das der verfolgungsbedingten - Minderung der Erwerbsfähigkeit höher einzuschätzen gewesen, wenn die Klägerin weitere verfolgungsbedingte Leiden hätte. Für deren Feststellung habe die Klägerin aber die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Um ihre Gesamterwerbsminderung zu beweisen, hätte sie ihre Krankheitsgeschichte geschlossen darlegen müssen. Zu ihren weiter, geltend gemachten Leiden habe sie keinen Arzt benannt, der in zeitlicher Nähe zu ihrem Verfolgungsschicksal gestanden habe und aus dessen Angaben daher die Wahrscheinlichkeit eines Verfolgungszusammenhanges erhellen könnte.
Damit verkennt der Berufungsrichter die materiell-rechtliche Regelung des § 31 Abs, 2 BEG. Für die Anwendung der Vermutung sind lediglich die Feststellungen erforderlich, daß der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft im Sinne von § 42 Abs. 2 BEG war und im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 11 a Abs. 1 der 2. DV-BEG)
 
in seiner Erwerbsfähigkeit, ganz gleich aus welchem Grunde, um mindestens 25 vom Hundert gemindert ist.
Diese Voraussetzung prüft das Berufungsgericht nicht, weil es einen ursächlichen Zusammenhang der zusätzlich zu dem Ohrenleiden behaupteten Gesundheitsschäden mit der Verfolgung nicht feststellen kann. Es ist Jedoch nicht Aufgabe der Klägerin, Beweise dafür anzubieten oder auch nur Angaben darüber zu machen, daß die von ihr geltend gemachten Leiden im zeitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung stehen oder mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückzuführen sind. Vielmehr hat der Tatrichter mit Hilfe ärztlicher Sachverständiger zu prüfen, ob die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung um mindestens 25 v. H. gemindert ist. Stellt er dies fest, geht es zu Lasten des Landes, wenn die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG nicht mit dem Nachweis zu widerlegen ist, daß ein Teil der festgestellten Leiden nicht auf der Verfolgung beruht und der verbleibende Teil keine Erwerbsminderung von 25 % ausmacht.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. In der erneuten Verhandlung hat die Klägerin, die nach Auffassung des Senats ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat, Gelegenheit, ihre Beanstandungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 176 Abs. 1 BEG durch das Berufungsgericht, vorzutragen. Das Berufungsgericht wird ermitteln müssen, ob und seit wann die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 25 v. H. oder mehr gemindert ist.
Wenn das Berufungsgericht im neuen Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BEG bei der Klägerin feststellen sollte, wäre ihr Anspruch nicht auf Rente wegen einer 25 #igen Erwerbsminderung beschränkt Zwar reicht das Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 3 mit Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG nur soweit wie die Beweisregel des § 31 Abs. 2 BEG; ein weitergehender Anspruch kann jedoch geltend gemacht werden, wenn vorher ein rechts wirksamer Antrag vorlag (vgl. BGH RzW 1977» 105 Nr. 20). Das war hier der Fall. Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit war wirksam angemeldet und durch die Rücknahme von 1961, die im Dezember 1965 an-gefochten wurde, geregelt worden. Durch die Anfechtung wird, wenn sie durchgreift, der Zustand wiederhergestellt, der vor der Rücknahme des Anspruchs bestand.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs	Dr.	Lang