Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Berechnung der Leistungen soll nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes erfolgen; spätere gesetzliche Rentenerhöhungen sollen nicht ausgeschlossen sein. Juni 1966 erließ die Behörde eine "Mitteilung über Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit", die in Ausführung des Vergleichs entsprechend den dort vereinbarten Berechnungselementen die Höhe der zuerkannten Leistungen feststellte und diese teilweise ult einer Überzahlung auf die LebensSchadensrente der Klägerin ver-rechnete, Hiergegen erhob die Klägerin Klage und machte geltend, die Rente müsse nach dem mittleren Hundertsatz von 27f5 berechnet werden, weil wegen Vollendung des 45. Mit der Revision erstrebt die Klägerin in erster Linie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Da die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs im Jahre 1966 schon 45 Jahre alt gewesen sei und da ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit bereits damals bei der Bemessung des Hundertsatzes nicht mehr habe berücksichtigt werden dürfen, die Parteien aber dennoch auch für die Zeit nach Vollendung des 45* Lebensjahres eine Erhöhung des Hundertsatzes nicht vereinbart hätten, sei davon auszugehen, daß eine Änderung des Hundertsatzes für die Zukunft, insbesondere für die Zeit nach Vollendung des 45. Daraus ergebe sich weiter, daß auch eine Änderung des Vergleichsinhalts auf Grund der §§ 206, daß Abhilfe nicht in Betracht komme, weil die Klägerin sich der Ansprüche in einem Vergleich begeben habe, der auch bei heutiger Beurteilung im Ergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft sei, lasse keinen Ermessensfehler erkennen. Das Oberlandesgericht hat nicht geprüft, ob der Klägerin nach Art. II Abs.4 der 7. Die Klägerin kann die Neufestsetzung eines Rentenanspruchs nach einem höheren als dem vereinbarten Hundertsatz verlangen, wenn für sie §§ 15, 15 a i.d.F. des Art. I der 7. BGH RzW 1976, 116 Nr. 31) kann dem Vergleich nicht entnommen werden; nach Ziffer 3 a waren die Parteien sich darüber einig, daß spätere gesetzliche Rentenerhöhungen nicht ausgeschlossen sind. darauf an, ob sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der durch die Änderung des § 15, bzw. die Einfügung des § 15 a der 2« DV-BEG geänderten Rechtslage ergibt , daß der Klägerin eine höhere Rente als nach bisherigem Recht zusteht und der Vergleich für die Zeit nach dem 51« August 1965 tatsächlich festgelegt hat« Bei dieser Gegenüberstellung der Ansprüche alten und neuen Umfangs bleibt der Anspruchsgrund unberührt; die Beseitigung des Vergleichs ist nicht Voraussetzung der Leistungsverbesserung« Seine Verbindlichkeit steht einer erneuten Entscheidung vielmehr nur insoweit nicht entgegen» als sie auf Grund dieser Verordnung ergeht (Art« II Abs« 4 und 1 aaO). Danach sind der Gegenüberstellung die vereinbarten Berechnungselemente der Rente zugrunde zu legen» die durch die Änderung des § 15» bzv« die Einfügung des § 15 a der 2« DV-BEG nicht berührt werden« Das sind die Einreihung in eine der Beamtengruppen und die durch den Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung bestimmte Hundertsatzspanne (§31 Abs« 6 BEG)« Lediglich die für die Bemessung des Hundertsatzes innerhalb dieser Spanne erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (§ 31 Abs« 4 BEG) sind für die Zeit nach dem 31* August 1965 zu ermitteln« Auf dieser Grundlage ist dann zu prüfen» ob §§ 15» 15 a der 2« DV-BEG n« F« einen höheren Hundertsatz rechtfertigen» als § 15 der 2« DV-BEG a« F« und die durch die Gerichte gebilligte Verwaltungsübung des beklagten Landes vor Inkrafttreten der 7« ÄndVO gewährt hatten und im Vergleich für die Zeit ab 1« September 1965 tatsächlich vereinbart worden ist (BGH RzV 1976, 117). Für die Klägerin ergibt diese Prüfung: Schon nach bisherigem Recht blieb der Arbeitsverdienst einer Verfolgten, die das 45. ÄndVO hat diese Herabsetzung beseitigt und damit für die Klägerin - die Richtigkeit ihres Vortrags unterstellt - eine Leistungsverbesserung vorgesehen. Im übrigen rügt die Klägerin zu Recht, daß das Berufungsgericht sich mit dem Vortrag der Klägerin, die Wahl des Hundertsatzes von 15 beruhe bezüglich der Zeit ab Vollendung ihres 45. Lebensjahres auf einem beiderseitigen Irrtum der Parteien über die Anrechenbarkeit ihres Arbeitsverdienstes, nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise auseinandergesetzt hat. DV-BEG verlangt, also für August 1965, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob der Klägerin insoweit ein Festhalten am Vergleich nicht zuzu demuten ist. Von Bedeutung kann die Frage auch im übrigen sein, falls die erneute tatrichterliche Prüfung ein Recht der Klägerin auf erneute Entscheidung nach Art. II der 7.
2444 027 ZH BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES IX ZR 46/7$ URTEIL Verkündet am 16, Dezember 1976 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Alina Avenue, geborene M 9 USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinlan d - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Oktober 1974 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 1920 geborene Klägerin ist Jüdin. Über ihren Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden schloß sie am 3. Februar 1966 mit der Behörde einen gerichtlichen Vergleich. Danach stehen ihr ein Heilverfahren für reaktive Depression und bei Einreihung in den höheren Dienst und 30 v.H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung seit 1. Januar 1949 Kapitalentschädigung und Rente zu. Der Vergleich legt wechselnde Hundertsätze fest, ab 1. Januar 1961 einen Hundertsatz von 15. Die Berechnung der Leistungen soll nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes erfolgen; spätere gesetzliche Rentenerhöhungen sollen nicht ausgeschlossen sein. Unter dem 2. Juni 1966 erließ die Behörde eine "Mitteilung über Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit", die in Ausführung des Vergleichs entsprechend den dort vereinbarten Berechnungselementen die Höhe der zuerkannten Leistungen feststellte und diese teilweise ult einer Überzahlung auf die LebensSchadensrente der Klägerin ver-rechnete, Hiergegen erhob die Klägerin Klage und machte geltend, die Rente müsse nach dem mittleren Hundertsatz von 27f5 berechnet werden, weil wegen Vollendung des 45. Lebensjahrs ihr Arbeitsverdienst seit 1. August 1965 nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die angegriffene "Mitteilung" vom 2. Juni 1966 in Ausführung des Vergleichs ergangen und kein selbständig anfechtbarer Bescheid sei. Im Berufungsverfahren beantragte die Klägerin hilfsweise Abhilfe. Das Oberlandesgericht bejahte die Zulässigkeit der Klage, hielt sie aber für unbegründet. Mit der Revision erstrebt die Klägerin in erster Linie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klage ist zulässig. Die Erwägungen des Berufungsgerichts hierzu sind richtig. Der Berufungsrichter entnimmt dem Vergleich vom 3. Februar 1966 die eindeutige Regelung, daß die Gesundheitsschadensrente seit 1. Januar 1961 nach dem Hundertsatz 15 festzusetzen ist. Für ihn ist nicht ersichtlich, daß dies für die Zukunft habe geändert werden sollen. Die Vereinbarung, wonach die Berechnung der Leistungen nach den Bestimmungen des BEG zu erfolgen habe (Ziffer 3a) des Vergleichs), habe nur eingreifen sollen, wo nicht schon im Vergleich ausdrückliche Abmachungen getroffen worden seien. Da die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs im Jahre 1966 schon 45 Jahre alt gewesen sei und da ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit bereits damals bei der Bemessung des Hundertsatzes nicht mehr habe berücksichtigt werden dürfen, die Parteien aber dennoch auch für die Zeit nach Vollendung des 45* Lebensjahres eine Erhöhung des Hundertsatzes nicht vereinbart hätten, sei davon auszugehen, daß eine Änderung des Hundertsatzes für die Zukunft, insbesondere für die Zeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht gewollt gewesen sei. Daraus ergebe sich weiter, daß auch eine Änderung des Vergleichsinhalts auf Grund der §§ 206, 35 BEG nicht in Betracht komme. Der Berufungsrichter meint weiter, die Klägerin könne die weitergehende Entschädigung auch nicht im Zweitverfahren erhalten. Die Ermessensausübung des beklagten Landes, daß Abhilfe nicht in Betracht komme, weil die Klägerin sich der Ansprüche in einem Vergleich begeben habe, der auch bei heutiger Beurteilung im Ergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft sei, lasse keinen Ermessensfehler erkennen. Es handle sich um einen echten Vergleich, bei dem kein zwingendes Gebot zu späterer Umgestaltung bestehe, wenn nicht allgemeine rechtliche Gesichtspunkte wie die Anfechtung oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage dazu nötigten. Die Anfechtung habe die Klägerin nicht erklärt; Anhaltspunkte für einen Fortfall der Ge-schäftsgrundlage seien nicht vorhanden. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. Das Oberlandesgericht hat nicht geprüft, ob der Klägerin nach Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ein Recht auf erneute Entscheidung über den Anspruch zusteht. Das rügt die Revision mit Recht. Der Anspruch war durch den Vergleich vom 3. Februar 1966 vor Verkündung der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG am 4. Mai 1966 geregelt worden. Die Klägerin kann die Neufestsetzung eines Rentenanspruchs nach einem höheren als dem vereinbarten Hundertsatz verlangen, wenn für sie §§ 15, 15 a i.d.F. des Art. I der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG eine Leistungsverbesserung gebracht haben, es sei denn, daß ausdrücklich die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen worden ist. Ein solcher Ausschluß (vgl. BGH RzW 1976, 116 Nr. 31) kann dem Vergleich nicht entnommen werden; nach Ziffer 3 a waren die Parteien sich darüber einig, daß spätere gesetzliche Rentenerhöhungen nicht ausgeschlossen sind. Es kommt also A* darauf an, ob sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der durch die Änderung des § 15, bzw. die Einfügung des § 15 a der 2« DV-BEG geänderten Rechtslage ergibt , daß der Klägerin eine höhere Rente als nach bisherigem Recht zusteht und der Vergleich für die Zeit nach dem 51« August 1965 tatsächlich festgelegt hat« Bei dieser Gegenüberstellung der Ansprüche alten und neuen Umfangs bleibt der Anspruchsgrund unberührt; die Beseitigung des Vergleichs ist nicht Voraussetzung der Leistungsverbesserung« Seine Verbindlichkeit steht einer erneuten Entscheidung vielmehr nur insoweit nicht entgegen» als sie auf Grund dieser Verordnung ergeht (Art« II Abs« 4 und 1 aaO). Danach sind der Gegenüberstellung die vereinbarten Berechnungselemente der Rente zugrunde zu legen» die durch die Änderung des § 15» bzv« die Einfügung des § 15 a der 2« DV-BEG nicht berührt werden« Das sind die Einreihung in eine der Beamtengruppen und die durch den Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung bestimmte Hundertsatzspanne (§31 Abs« 6 BEG)« Lediglich die für die Bemessung des Hundertsatzes innerhalb dieser Spanne erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (§ 31 Abs« 4 BEG) sind für die Zeit nach dem 31* August 1965 zu ermitteln« Auf dieser Grundlage ist dann zu prüfen» ob §§ 15» 15 a der 2« DV-BEG n« F« einen höheren Hundertsatz rechtfertigen» als § 15 der 2« DV-BEG a« F« und die durch die Gerichte gebilligte Verwaltungsübung des beklagten Landes vor Inkrafttreten der 7« ÄndVO gewährt hatten und im Vergleich für die Zeit ab 1« September 1965 tatsächlich vereinbart worden ist (BGH RzV 1976, 117). Für die Klägerin ergibt diese Prüfung: Schon nach bisherigem Recht blieb der Arbeitsverdienst einer Verfolgten, die das 45. Lebensjahr vollendet hatte, unberücksichtigt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 mit Abs. 3 Nr. 2 der 2. DV-BEG a. F.). Insoweit hat sich die Rechtslage nicht geändert. Eine Leistungsverbesserung kann der Klägerin aber aus der Änderung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG erwachsen sein. Bisher gehörten zu den Umständen, die bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen waren, alle Vermögenserträgnisse. Zu diesen rechnete der Bundesgerichtshof (zuletzt RzW 1965, 129) auch Zinseinnahmen, die aus der Anlage nachgezahlter Entschädigungsleistungen herrührten. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 i.d.F. des Art. I der 7. ÄndVO bleiben Zinsen und Erträgnisse aus der Anlage solcher Leistungen nunmehr außer Betracht. Im Berufungsurteil fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu. Die Klägerin hat vorgetragen, Zinseinkünfte und Vermögenserträgnisse hätten im Jahre 1965 monatlich 67,08 DM betragen. In ihrer bei der Entschädigungsbehörde am 20. Juli 1967 eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. Januar 1965 bis 31. Dezember 1966 sind Einkünfte aus "angelegten Entschädigungsleistungen" für 1966 mit 1 144,48 $ angegeben. Da der Arbeitsverdienst wegen der Vollendung des 45. Lebensjahres seit 1. August 1965 für die Hundertsatzbestimmung keine Rolle mehr spielte, konnten die Vermögenserträgnisse nach bisherigem Recht seit 1. Januar 1966 zu einer Herabsetzung des Hundertsatzes (seines Mittelwertes von 27,5) führen. § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG i.d.F. des Art. I der 7. ÄndVO hat diese Herabsetzung beseitigt und damit für die Klägerin - die Richtigkeit ihres Vortrags unterstellt - eine Leistungsverbesserung vorgesehen. Der Hundertsatz ist dann ohne Rücksicht auf die frühere Vereinbarung nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG zu bestimmen und die Rente entsprechend neu festzusetzen. Schon wegen dieses Rechtsfehlers wird das Berufungsurteil aufgehoben, soweit Leistungen ab 1. September 1965 verlangt werden. Im übrigen rügt die Klägerin zu Recht, daß das Berufungsgericht sich mit dem Vortrag der Klägerin, die Wahl des Hundertsatzes von 15 beruhe bezüglich der Zeit ab Vollendung ihres 45. Lebensjahres auf einem beiderseitigen Irrtum der Parteien über die Anrechenbarkeit ihres Arbeitsverdienstes, nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise auseinandergesetzt hat. Insoweit kommt eine Anwendung der Grundsätze in BGH RzW 1975, 151 in Betracht. Auf diesem Mangel kann das Berufungsurteil beruhen. Soweit die Klägerin höhere Leistungen für die Zeit vor Inkrafttreten der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG verlangt, also für August 1965, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob der Klägerin insoweit ein Festhalten am Vergleich nicht zuzu demuten ist. Von Bedeutung kann die Frage auch im übrigen sein, falls die erneute tatrichterliche Prüfung ein Recht der Klägerin auf erneute Entscheidung nach Art. II der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG nicht ergeben sollte. Das Berufungsurteil wird deshalb insgesamt aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dr. Thumm von der Mühlen Zorn Fuchs Dr. Lang