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BGH · IX ZR 46/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 46/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Von Rechts wegen Tatbestand Den Antrag des Klägers vom September 1965 auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit beschied die Behörde am 25* April 1968: "Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger wegen verfolgungsbedingter psycho-reaktiver Störungen Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren vom 1. Oktober 1953 und von diesem Zeitpunkt ab auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 35 unter Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu gewähren. Februar 1971 beantragte der Kläger beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sydney, ihm Arzt-, Arznei- und Transportkosten von insgesamt 2.549 SA zu erstatten, die durch die Behandlung des am 25. Mit der Revision bittet der Kläger, den Beklagten zur Erstattung von 9.760,97 DM (das entspricht 2.534 $>A bei einem Umrechnungskurs von einem $A - 2,852 DM) nebst Zinsen zu verurteilen. 2. Das Kammergericht meint ohne nähere Begründung, der Kläger sei nicht beschwert, soweit er Erstattung der nach dem 31. Der Beklagte hat dem Kläger zwar den Betrag der Rechnung des Dr. vom Januar 1970 er- Dementsprechend hat der Kläger im ersten und zweiten Rechtszug aus der Zeit nach dem Ende des Jahres 1968 nur den Ersatz des Honorars des Dr. Bauer verlangt, wie die Anträge und ihre Begründung ausweisen. Januar 1969 durchgeführten Heilverfahren hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil ihn der Kläger erst nach Ablauf der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG angemeldet habe. Dann begründet das Kammergericht seine Auffassung, daß die Ausnahmeregelung in Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG nicht lückenhaft sei, insbesondere nicht einer Ergänzung bedürfe, die den Grundsatz des Satz 1 aaO weiter einschränke. In Übereinstimmung mit dem Landgericht sei festzustellen, daß die vom Bescheid abweichende Bezeichnung des Verfolgungsleidens keine sachliche Änderung enthalte. Da der Kläger keine Globalanmeldung eingereicht hat, in der ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer bereits durchgeführten Heilbehandlung genannt war, ist auf die erste vom Kammergericht aufgeworfene Frage hier nicht einzugehen. PNach dem Wortlaut, Sinn und Zweck des Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG gilt der Endtermin des Satzes 1 aaO auch für die Anmeldung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens für einen am 31. Soweit Heilverfahren für diese Leiden vor dem Beginn des Jahres 1969 durchgeführt worden waren, hätte der Kläger die Ansprüche auf Erstattung der dadurch erwachsenen Kosten bis zu dem Ende dieses Jahres anmelden müssen.

Zitierte Normen: § 30 BEG
KostenKammergerichtHeilverfahrenErstattungAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2378 096
) -cy
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 46/74	URTEIL
I
in dem Entschädigungsrechtsstreit Peter Georg L ppm^p ,
iP	Rd#, Vppp, NPPP, Australien,
 Verkündet am 23. Juni 1977 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Ecker, Dr« und
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin, Potsdamer Str. 186,
Beklagten und Revisionsbeklagten
n
od
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. August 1973 wird verworfen, soweit der Kläger Zinsen verlangt.
Aui* das Rechtsmittel wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Kammergericht zurückverwiesen, soweit es die Klage in Höhe von 109,56 DM als unzulässig abgewiesen hat.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Den Antrag des Klägers vom September 1965 auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit beschied die Behörde am 25* April 1968:
”1. Als verfolgungsbedingte Leiden werden anerkannt:
Im Sinne der Entstehung (bzw. im Sinne der wesentlichen Mitverursachung) anhaltender Angstzustand eines
 jugendlichen Verfolgten mit anlagebedingter Zyklothymie. Die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) beträgt hierfür vom 1.1.1935 bis 31.12.1956 10 v.H., vom 1.1.1957 an 25 v.H..
II. Als Entschädigung werden gewährt:
a) Heilverfahren (§30 BEG) nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten,
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j ....
Vor dem Landgericht verlangte der Kläger neben Kapitalentschädigung und einer höheren Rente Heilverfahren ab
1.	Januar 1935 für psychoreaktive Störungen (reaktive Depression bzw. Zyklothymie und ab 1. Juli 1940 auch für weitere körperliche Leiden zu gewähren. Am 16. Februar 1970 schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
"Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger wegen verfolgungsbedingter psycho-reaktiver Störungen Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren vom 1. Januar 1935 fortlaufend auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 15 bis zu dem 31. Oktober 1953 und von diesem Zeitpunkt ab auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 35 unter Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu gewähren. ..."
Am 12. Februar 1971 beantragte der Kläger beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sydney, ihm Arzt-, Arznei- und Transportkosten von insgesamt 2.549 SA zu erstatten, die durch die Behandlung des am 25. April 1968 und 15. April 1970 anerkannten anhaltenden Angstzustandes eines jugendlichen Verfolgten mit anlagebedingter Zyklothymie in
 
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der Zeit von 1946 bis 1970 entstanden seien. Durch Teilbescheid vom 13. Dezember 1971 lehnte der Beklagte die Erstattung der in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis Ende 1968 angefallenen Heilverfahrenskosten ab und entschied am 29. Dezember 1971, daß von den beiden seit 1. Januar 1969 erwachsenen Auslagen der Betrag der Rechnung des Dr. Schmalzbach vom 27. Januar 1970 über 15t $A in Höhe von 61,02 DM erstattet, das von Dr. Bauer am 9. März 1970 berechnete Honorar von 30 $A aber nicht ersetzt wird.
Das Landgericht wies die Klage auf Zahlung von 2.534 $A ab, das Kammergericht die Berufung zurück. Mit der Revision bittet der Kläger, den Beklagten zur Erstattung von 9.760,97 DM (das entspricht 2.534 $>A bei einem Umrechnungskurs von einem $A - 2,852 DM) nebst Zinsen zu verurteilen.
Entscheidungsgründe
1.	Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger mit ihr erstmals Zinsen begehrt. Im Revisionsrechtszug darf die Klage nicht erweitert werden (BGH NJW 1961, 1467).
2.	Das Kammergericht meint ohne nähere Begründung, der Kläger
 sei nicht beschwert, soweit er Erstattung der nach dem 31. Dezember 1968 erwachsenen Heilverfahrenskosten fordere. Das trifft nicht zu. Der Beklagte hat dem Kläger zwar den Betrag der Rechnung des Dr.	vom	Januar	1970	er-
setzt, die Erstattung der von Dr. B^J) am 9. März 1970 berechneten 30 $A aber verweigert, weil ein EKG samt Konsultation für die Behandlung der anerkannten Verfolgungsleiden nicht notwendig gewesen sei. Dementsprechend hat der Kläger im ersten
 und zweiten Rechtszug aus der Zeit nach dem Ende des Jahres 1968 nur den Ersatz des Honorars des Dr. Bauer verlangt, wie die Anträge und ihre Begründung ausweisen. Insoweit blieb der Kläger beschwert. Auch mit der Revision fordert er diese Kosten von umgerechnet 109,56 DM.
In diesem Umfang ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen.
3.	Im übrigen ist die Revision nicht begründet.
Den Anspruch auf Erstattung der Kosten der vor dem 1. Januar 1969 durchgeführten Heilverfahren hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil ihn der Kläger erst nach Ablauf der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG angemeldet habe. Es erörtert zunächst, ob die Erwähnung des Anspruchs auf Heilkostenerstattung in einer rechtzeitigen Globalanmeldung oder ob ein vor dem Ablauf der Frist gestellter Antrag auf Gewährung eines Heilverfahrens für eine fristgerechte Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ausreichen, und gelangt zu dem Ergebnis, daß nur seine substantiierte Anmeldung die Frist des Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG wahre. Dann begründet das Kammergericht seine Auffassung, daß die Ausnahmeregelung in Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG nicht lückenhaft sei, insbesondere nicht einer Ergänzung bedürfe, die den Grundsatz des Satz 1 aaO weiter einschränke. An dieser Rechtslage, so führt der Tatrichter abschließend aus, werde durch den Vergleich vom 16. Februar 1970 nichts geändert. In Übereinstimmung mit dem Landgericht sei festzustellen, daß die vom Bescheid abweichende Bezeichnung des Verfolgungsleidens keine sachliche Änderung enthalte.
Dem kann der Senat nur im Ergebnis folgen
 faj
 
Da der Kläger keine Globalanmeldung eingereicht hat, in der ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer bereits durchgeführten Heilbehandlung genannt war, ist auf die erste vom Kammergericht aufgeworfene Frage hier nicht einzugehen.
PNach dem Wortlaut, Sinn und Zweck des Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG gilt der Endtermin des Satzes 1 aaO auch für die Anmeldung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens für einen am 31. Dezember 1968 bereits als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder^Gesundheit, wenn das Heilverfahren zu diesem Zeitpunkt schon durchgeführt war .j Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen konnten Erstattungsansprüche im Sinne des § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG seit dem 1, Januar 1970 nicht mehr wirksam angemeldet werden.
So liegen die Dinge hier. Der Bescheid vom 25. April 1968 hatte als verfolgungsbedingten Schaden an Körper oder Gesundheit im Sinne der Entstehung oder der wesentlichen Mitverursachung einen anhaltenden Angstzustand des in jungen Jahren verfolgten Klägers mit einer anlagebedingten Zyklothymie anerkannt. Soweit Heilverfahren für diese Leiden vor dem Beginn des Jahres 1969 durchgeführt worden waren, hätte der Kläger die Ansprüche auf Erstattung der dadurch erwachsenen Kosten bis zu dem Ende dieses Jahres anmelden müssen.
Der Vergleich vom 16. Februar 1970 hat den im Bescheid vom 25. April 1968 zuerkannten Anspruch auf Heilverfahren nicht erweitert. Wie das Berufungsgericht, gestützt auf die Erwägungen des Landgerichts, festgestellt hat, enthält die vom Bescheid abweichende Bezeichnung des Verfolgungsleidens
 keine sachliche Änderung. Die gegen diese tatrichterliche Feststellung des VergleichsInhalts gerichtete Rüge der Revision greift nicht durch. Einer Begründung hierfür ist der Senat enthoben (§ 565 a Satz 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 mit § 92 Abs. 2 ZPO, §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG. Da der Teil der Forderung, zu dem die Revision Erfolg hat, im Verhältnis zu dem abgewiesenen Anspruch geringfügig ist und keine besonderen Kosten veranlaßt hat, erscheint es gerechtfertigt, die bisher erwachsenen außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
Dr. Thumm	Henkel	Fuchs
 Portmann	Dr.	Lang
*--v