Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai land die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf diesem alten Schiff, das nicht zur Beförderung von Personen bestimmt gewesen sei, habe er sich mit mehr als fünfhundert Personen vom Mai bis Oktober 1940 aufgehalten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß der Kläger nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sei (BGH RzW 1968, 571). Für durch den Aufenthalt des Klägers auf Rhodos und in Ferramonti etwa verursachte Gesundheitsschäden stehe dem Kläger deshalb keine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu. Soweit bestehe auch keine Veranlassung, weitere Gutachten darüber einzuholen, ob die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsschäden tatsächlich durch die Internierung von Oktober 1940 bis September 1943 verursacht worden seien. Der Aufenthalt des Klägers auf dem Schiff "Pencho" sei zwar eine von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung (BGH RzW 1965, 68). Es lasse sich aber nicht feststellen, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dieser Verfolgung und dem Schaden an Körper oder Gesundheit wahrscheinlich sei. Es sei Jedoch nicht nachgewiesen, daß diese Leiden während des Aufenthalts auf der "Pencho” oder innerhalb von acht Monaten nach Verlassen des Schiffes entstanden seien. Wegen Fehlens von Brückensymptomen lasse sich auch nicht feststellen, daß das Hautleiden und das Zwölffingerdarmgeschwür des Klägers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch den Aufenthalt auf der MPenchoM verursacht worden seien. 28 BEG nicht nur darauf abgestellt werden kann, ob die Freiheitsentziehung, während der der Gesundheitsschaden entstanden ist, auf deutscher Veranlassung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG beruht hat. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann die ausländische Freiheitsentziehung gleichwohl den Anspruch auf Entschädigung für durch sie entstandene Gesundheitsschädeii begründen, wenn sie eine adäquate Folge der Verfolgung gewesen ist. Das kann auf den Kläger, der nach seiner Darstellung als Jude im Mai 1940 Preßburg verlassen hat, zutreffen. Durch die erneute Verhandlung erhält der Kläger Gelegenheit, auf die Einholung weiterer ärztlicher Gutachten und die Vernehmung des Dr. Frischer als sachverständigen Zeugen hinzuwirken.
9 77 0 L\j/ Q 079 5 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 46/75 URTEIL Verkündet am 12. Mai 1977 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter in dem Entschädigungsrechtsstreit ^er Geschäftsstelle Max K f Street, Apt. USA, t Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 £ Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai land die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Juni 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1909 in Scoeveriach (Slowakei) geborene Kläger wurde nach seinen Angaben wegen seiner jüdischen Abstammung während des zweiten Weltkrieges verfolgt. Bei Beginn der Verfolgung habe er in Pressburg gelebt und sich 1940 wegen der wdort unhaltbaren Lage” entschlossen, mit dem Donaudampfer wPenchoM nach Palästina auszuwandem. Auf diesem alten Schiff, das nicht zur Beförderung von Personen bestimmt gewesen sei, habe er sich mit mehr als fünfhundert Personen vom Mai bis Oktober 1940 aufgehalten. Das Schiff habe nirgendwo Landeerlaubnis erhalten und sei V/N schließlich an einer unbewohnten Insel in der Nähe von Zypern gekentert. Nach neun Tagen habe die italienische Regierung die Schiffbrüchigen zur Insel Rhodos gebracht. Dort seien sie in einem Lager bis September 1942 festgehalten und sodann in das Lager Ferramonti überführt worden. Im September 1943 seien sie befreit worden. Er habe sich während dieser Zeit u. a. eine schwere Hautkrankheit, Malaria, ein Zwölffingerdarmgeschwür und ein schweres Nervenleiden zugezogen. Wegen dieses Sachverhalts meldete der Kläger fristgemäß Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit an. Nachdem ihm durch Prozeßvergleich vom 17. Mai 1962 für Schaden an Freiheit 5.250,— DM Entschädigung gewährt worden waren, lehnte die Behörde nach Einholung vertrauensärztlicher Gutachten am 3. Oktober 1966 den Antrag wegen des Gesundheitsschadens aus medizinischen Gründen ab. Die Klage, mit der der Kläger Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente begehrte, blieb im ersten Rechts zug erfolglos, weil das Landgericht die Flüchtlingseigen-schaft des Klägers nach § 160 BEG verneinte. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Hilfsweise bittet er, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß der Kläger nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sei (BGH RzW 1968, 571). Er sei jedoch nicht durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG an seiner Gesundheit mehr als unerheblich geschädigt worden. Eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat könne hinsichtlich der durch sie ausgelösten GesundheitsSchäden nur dann wie eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gemäß § 2 BEG behandelt werden, wenn sie von der deutschen nationalsozialistischen Regierung zu vertreten sei. Die Internierung der Jüdischen Schiffsbrüchigen der "Pencho" auf der Insel Rhodos und in Ferramonti habe aber nicht auf deutscher Veranlassung beruht. Für durch den Aufenthalt des Klägers auf Rhodos und in Ferramonti etwa verursachte Gesundheitsschäden stehe dem Kläger deshalb keine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu. Soweit bestehe auch keine Veranlassung, weitere Gutachten darüber einzuholen, ob die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsschäden tatsächlich durch die Internierung von Oktober 1940 bis September 1943 verursacht worden seien. Der Aufenthalt des Klägers auf dem Schiff "Pencho" sei zwar eine von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung (BGH RzW 1965, 68). Es lasse sich aber nicht feststellen, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dieser Verfolgung und dem Schaden an Körper oder Gesundheit wahrscheinlich sei. Die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG komme dem Kläger nicht zugute. Nach den Befunden des Vertrauensarztes sei davon auszugehen, daß er 1966 an einem Ekzem litt und Narben eines Zwölffingerdarmgeschwürs aufwies. Es sei Jedoch nicht nachgewiesen, daß diese Leiden während des Aufenthalts auf der "Pencho” oder innerhalb von acht Monaten nach Verlassen des Schiffes entstanden seien. Das Attest des Dr. Frischer vom 10. Dezember 1964 sei kein geeignetes Beweismittel. Wegen Fehlens von Brückensymptomen lasse sich auch nicht feststellen, daß das Hautleiden und das Zwölffingerdarmgeschwür des Klägers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch den Aufenthalt auf der MPenchoM verursacht worden seien. Auch zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bestehe keine Veranlassung. Anhaltspunkte dafür, daß bei dem Kläger eine vegetative Dystonie bestehe, die mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückzuführen sei, lägen nicht vor. Endlich könne der Kläger auch kein Heilverfahren für die Malaria erhalten. Selbst wenn er in Ferramonti an Malaria erkrankt sein sollte, stehe ihm hierfür schon deswegen keine Entschädigung zu, weil der Aufenthalt in Ferramonti nicht auf deutscher Veranlassung beruhte. Diese Ausführungen tragen die Abweisung der Klage nicht. Das Oberlandesgericht verkennt, daß für die Entschädigung eines GesundheitsSchadens nach §§ 2, 28 BEG nicht nur darauf abgestellt werden kann, ob die Freiheitsentziehung, während der der Gesundheitsschaden entstanden ist, auf deutscher Veranlassung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG beruht hat. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann die ausländische Freiheitsentziehung gleichwohl den Anspruch auf Entschädigung für durch sie entstandene Gesundheitsschädeii begründen, wenn sie eine adäquate Folge der Verfolgung gewesen ist. Der Verfolgung steht dabei gleich, daß der Verfolgte aus berechtigter Furcht vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen geflohen ist, wobei auch die Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen eines vom Deutschen Reich abhängigen Staates, hier der Slowakei, ausreicht (vgl. BGH RzW 1966, 214). Das kann auf den Kläger, der nach seiner Darstellung als Jude im Mai 1940 Preßburg verlassen hat, zutreffen. Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen und Schäden an Körper oder Gesund- heit wird auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verwiesen (vgl. RzV 1962, 21; 116; 449; 1963, 493; 1964, 124; 1966, 72; 1974, 204; 1975, 265 Nr. 4; 1976, 136). Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Durch die erneute Verhandlung erhält der Kläger Gelegenheit, auf die Einholung weiterer ärztlicher Gutachten und die Vernehmung des Dr. Frischer als sachverständigen Zeugen hinzuwirken. Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Dr. Lang