* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 9. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Aus ihnen ergibt sich, daß er von 1932 bis 1940 dem Versorgungsami gegenüber seine Einkünfte aus dem Maklergeschäft erheblich niedriger als später gegenüber der Entschädigungsbehörde angegeben hat und daß seine Versorgungsrente wiederholt wegen kleinerer Forderungen gepfändet worden ist. gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Arbeitsund Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom November 1969 machte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen geltend, die Widerrufsfrist des $ 203 BEG sei gegenüber der Klägerin 2) versäumt worden. Mit der Revision beantragen die Klägerinnen das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. März 1969 zugestellt worden; auch sie habe mit Schriftsatz vom 14. Daß der Klaggrund anhand der Entschädigungsakten oder des angefochtenen Bescheids für einen Rechtskundigen erkennbar gewop» en v ' ■%enüge nicht, Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. November 1968 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung dem Rechtsanwalt, den die Klägerin zu 1) am 25. Dfes trifft entgegen der Meinung des Berufungsgerichts für die Klägerin zu 2) jedoch nicht zu. Ihr gegenüber hatte die Zustellung an den Vertreter der Klägerin zu 1) am 29. Auch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Widerrufsbescheids ohne Gründe im Zwangsvollstreckungsverfahren (6 205 Abs. 2 BEG, $$ 724 ff, 750 ZPO) durch den Gerichtsvollzieher am 14. BGH RzW 1973, 352nach den Vorschriften des VwZG, die eine Bekanntgabe durch den Gerichtsvollzieher nicht vorsehen, zugestellt worden ist. Danach hat die Frist des § 212 Abs. 1 BEG für die Klägerin zu 2) nicht zu laufen begonnen. Februar 1969 eingegangene Klage ist zulässig; sie hat die Frist des $ 212 Abs. 1 BEG für die Klägerin zu 1) gewahrt. Das bedeutet, daß sie anzuwenden ist, soweit es sich mit den Besonderheiten des Entschädigungsverfahrens vereinbaren läßt (BGH RzW 1957, 203 Nr. 40). Die sinngemäße Anwendung des § 253 Abs. 2 zpo erlaubt es, über Mängel einer Klage hinwegzusehen, die weder für das Gericht und das beklagte Land eine erhebliche Erschwerung bedeuten noch die Klarheit der Sachund Rechtslage ernstlich in Frage stellen (BGH RzW 1964, 518 Nr. 29 Deshalb kann die Angabe des Grundes des Klaganspruchs durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid oder die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden; die Bezugnahme genügt nur dann nichtf wenn Bescheid und Akten über den Sachverhalt nichts ergeben (BGH RzW 1937» Davor r>eht auch das vom Berufungsgericht für seine Ansicht her&ngezogene Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1968, Nach dieser Entscheidung kann die Frage, ob durch eine Klage die Frist gewahrt worden ist, nicht ungeachtet des vorangegangenen Entschädigungsverfahrene und des Inhalts des erlassenen Bescheids beantwortet werden. Er enthält eine ausführliche Schilderung des Sachverhalts und gibt insbesondere auch die Einwendungen der Klägerin zu )) gegen die im Bescheid angeordneten Maßnahmen wieder. Februar 1969 eingereichte Klage den Anforderungen, die an eine ausreichende Darstellung des Klaggrundes zu stellen sind. Soweit das Berufungsgericht sachliche Gründe für die Abweisung der Klage hat einfließen lassen» gelten sie als nicht geschrieben. Bas Revisionsgericht darf auf sie in seiner Entscheidung nicht eingehen, die das die Klage als unzulässig abweisende Berufungsurteil aufhebt und den Rechtsstreit zur Sachentscheidung zurückverweist (BGHZ 11, 222, 224; 46, 281, 284; BGH Urteil vom 5.

Zitierte Normen: § 196 BEG § 253 ZPO
Klägerinnen$MärzZustellungHamburgKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

2475 051
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IXJ5R_46/72
URTEIL
Verkündet am
21. März 1974 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Prozeßbevollmächtigter s
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, Rechtsanwalt
 gegen
Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 22, Adolph-Schönfelder-Str. 5,
Beklagte und Revisionsbeklagte
2
Der j'X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts zu Hamburg vom 22. Dezember 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerinnen sind die Witwe und die Tochter des 1886 geborenen Siegfried v.	Dieser	beantragte Entschä-
digung für Berufsschäden und trug vor, er sei vom Februar bis Mai 1939 wegen des Verdachts, Juden geholfen zu haben, verhaftet gewesen und anschließend überwacht worden. Als Grundstücksund Hypothekenmakler habe er nicht mehr tätig sein dürfen. Sein Einkommen bezifferte er von 1933 bis 1938 auf jährlich 18.000 bis 24.000 RM und 1939 auf 8.000 RM.
 
Die Behörde bewilligte ihm durch Vergleich vom 23. April 1956 eine Entschädigung von 6.000 RM. 1957 focht er den Vergleich an und wählte die Rente. Er verglich sich am 5. März 1958 auf eine Berufsschadensrente einschließlich eines Rentenjahresbetrages nach den Sätzen des gehobenen Dienstes seit 1. November 1953. Seine Ehefrau verzichtete gleichzeitig auf die Geltendmachung eigener Entschädigungsansprüche.
Siegfried v.	verstarb	am	2.	März	1958.	Seine
 Erben sind die Klägerinnen. Die rückständigen Beträge wurden im Einverständnis der Klägerin zu 2) auf ein Konto der Klägerin zu 1 ^ überwiesen. Durch Bescheid vom 16. September 1958 wurde dieser die Witwenrente nach $ 85 Abs. 2 BKGr zuerkannt.
1965 machte die Klägerin zu 1) ererbten good-will-Schaden geltend. Die Entschädigungsbehörde zog am 10. Juni 1966 die Versorgungsakten des Erblassers bei. Aus ihnen ergibt sich, daß er von 1932 bis 1940 dem Versorgungsami gegenüber seine Einkünfte aus dem Maklergeschäft erheblich niedriger als später gegenüber der Entschädigungsbehörde angegeben hat und daß seine Versorgungsrente wiederholt wegen kleinerer Forderungen gepfändet worden ist. Die Klägerin zu 1) bestritt die Richtigkeit der Angaben, die ihr Ehemann gegenüber dem Versorgungsamt gemacht habe. Die Entschädigungsbehörde nahm daraufhin Ermittlungen über das Einkommen des Erblassers auf, die sich bis zu dem November 1968 hinzogen.
Durch Bescheid vom 28. November 1968, gerichtet an die Erbengemeinschaft nach Siegfried v.	nämlich	die
 Klägerinnen, und an die Klägerin zu 1) als Witwe, widerrief die Behörde die Vergleiche vom 23« April 1956 und vom
 
5. März 1958 sowie den Witwenrentenbescheid vom 16. September 1958 nebst Änderungsbescheiden und forderte die der Erbengemeinschaft gezahlten 21.378,- DM und die der Klägerin zu 1) entrichtete Witwenrente von 23.527 DM zurück; die Rückzahlungsverpflichtung erklärte sie für vorläufig vollstreckbar. Der Bescheid würde dem Bevollmächtigten der Klägerin zu 1) nach seinem dem Senat vorliegenden Empfangsbekenntnis am 29. November 1968, der Klägerin zu 2) in vollstreckbarer Ausfertigung ohne Gründe durch den Gerichtsvoll' zieher am 14. März 1969 zugestellt.
Me am 26. Februar 1969 beim Landgericht Hamburg einge gangene Klage hat folgenden Wortlaut:
,fAn die Entschädigungskammer des Landgerichts Hamburg 7,ippelhaus 5
Klage der Frau Dorothea von K(
geh. von Ha|
Istr.
und der
 Frau Dr. Dagmar G( HflBm ■, Lufl^Bstr.
i, geb. von K|
gegen die
 Freie und Hansestadt Hamburg,
 vertreten durch die Arbeitsund Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung
 gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom
28.11.1968.
Ich erhebe hiermit fristgemäß, zugleich in Vollmacht meiner Tochter Dr. Dagmar	gegen	den	Be-
scheid der Beklagten vom 28. November 1968 Klage, mit
N
 
dem Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die am 30.9.68 eingestellte Bente ab 1. Oktober 1968 weiterzugewähren, Die Rente betrug s.7.. DM 141,-.
Die Klage wird zunächst nur vorsorglich erhoben, da zwischen mir und dem Amt für Wiedergutmachung Vexgx ii chsVerhandlungen schweben. n
Sie ist von der Klägerin 1) unterschrieben. Der angefoch-tene Bescheid und die Vollmacht der Klägerin 2) waren beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 14. November 1969 machte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen geltend, die Widerrufsfrist des $ 203 BEG sei gegenüber der Klägerin 2) versäumt worden.
Das Landgericht wies die Klage aus sachlichen Gründen ab. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision beantragen die Klägerinnen das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte ist nicht vertreten.
Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter hält die Klage für unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Klagefrist begründet worden sei. Diese sei für die Klägerin zu 1) am 4. März 1968 abgelaufen. Sie habe erstmals in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 19. Januar 1971 Angaben zu dem Grund der Klage gemacht.
Der Klägerin zu 2) sei der Bescheid am 14. März 1969 zugestellt worden; auch sie habe mit Schriftsatz vom 14. November 1969 die Klage zu spät begründet* Die Klageschrift vom 26. Februar 1969 enthalte keine Begründung.
Daß der Klaggrund anhand der Entschädigungsakten oder des angefochtenen Bescheids für einen Rechtskundigen erkennbar gewop» en v '	■%enüge nicht,
 Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Die Behörde hat, wie der Senat festgestellt hat, den vollständigen Bescheid vom 28. November 1968 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung dem Rechtsanwalt, den die Klägerin zu 1) am 25. September 1968 zu dem Bevollmächtigten bestellt hatte, am 29. November 1968 zugestellt. Die Zustellung ist gemäß $$ 203 Abs. 1, 195, 196 Satz 2, 197 Abs. 1 BEG, $ 5 Abs. 2 VwZG wirksam. Sie hat die Notfrist des $ 212 Abs. 1 BEG in Lauf gesetzt ($ 212 Abs. 2, $ 210 Abs. 3 BEG).
Dfes trifft entgegen der Meinung des Berufungsgerichts für die Klägerin zu 2) jedoch nicht zu. Ihr gegenüber hatte die Zustellung an den Vertreter der Klägerin zu 1) am 29. November 1968 keine Wirkung; denn aus der Vollmachtsurkunde vom 25. September 1968 ergibt sich nicht, daß die Klägerin zu 2) einen Bevollmächtigten, sei es die Klägerin zu l) oder deren Vertreter, bestellt hatte. Deshalb war nur eine an die Klägerin zu 2) gerichtete Zustellung zulässig (§ 196 Satz 1 BEG). Auch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Widerrufsbescheids ohne Gründe im Zwangsvollstreckungsverfahren (6 205 Abs. 2 BEG, $$ 724 ff,
 750 ZPO) durch den Gerichtsvollzieher am 14. März 1969 erfüllt nicht die Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung.
 
Denn nach $ 203 Abs. 1, 195, 196, 197 Abs. 1 REG ist erforderlich, daß der vollständige Widerrufsbescheid einschließlich einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. BGH RzW 1973, 352nach den Vorschriften des VwZG, die eine Bekanntgabe durch den Gerichtsvollzieher nicht vorsehen, zugestellt worden ist. Die Mängel der Zustellung sind unheilbar ($ 9 Abs. 2 VwZG'). Danach hat die Frist des § 212 Abs. 1 BEG für die Klägerin zu 2) nicht zu laufen begonnen. Ihre Klage ist deshalb zulässig; der am 14. November 1969 eingereichte Schriftsatz genügt den Anforderungen des $ 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 ZPO.
Aber auch die am 26. Februar 1969 eingegangene Klage ist zulässig; sie hat die Frist des $ 212 Abs. 1 BEG für die Klägerin zu 1) gewahrt.
Nach dem Wortlaut der Klagschrift könnte allenfalls zweifelhaft sein, ob ausreichende Angäben zur Begründung der bestimmten Anträge gemacht sind. Nach § 253 Abs. 2 ZPO muß die Klagschrift im bürgerlichen Rechtsstreit ($ 13 GVG) außer der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie dem Antrag die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Vorschrift gilt sinngemäß auch für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten (6 209 Abs. 1 BEG). Das bedeutet, daß sie anzuwenden ist, soweit es sich mit den Besonderheiten des Entschädigungsverfahrens vereinbaren läßt (BGH RzW 1957, 203 Nr. 40). Die sinngemäße Anwendung des § 253 Abs. 2 zpo erlaubt es, über Mängel einer Klage hinwegzusehen, die weder für das Gericht und das beklagte Land eine erhebliche Erschwerung bedeuten noch die Klarheit der Sachund Rechtslage ernstlich in Frage stellen (BGH RzW 1964, 518 Nr. 29
 
fu a
i i
und Nr* 30). Deshalb kann die Angabe des Grundes des Klaganspruchs durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid oder die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden; die Bezugnahme genügt nur dann nichtf wenn Bescheid und Akten über den Sachverhalt nichts ergeben (BGH RzW 1937»
203 Nr. 40; 1958, 145; 1963, 423 Nr. 30; 1964, 518 Nr. 29,
30). Davor r>eht auch das vom Berufungsgericht für seine Ansicht her&ngezogene Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1968,
142 Nr. 39 aus. Nach dieser Entscheidung kann die Frage, ob durch eine Klage die Frist gewahrt worden ist, nicht ungeachtet des vorangegangenen Entschädigungsverfahrene und des Inhalts des erlassenen Bescheids beantwortet werden.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Angabe des angefochtenen Bescheids oder der Bezeichnung der Akten des behördlichen Verfahrens eine Bezugnahme gesehen und nie gefordert, daß diese Urkunden ausdrücklich zu dem Zweck der Begründung der Klage angeführt werden. Daran wird festgehalten.
%
Der Klagschrift war der angefochtene Bescheid ln Abschrift beigefügt. Er enthält eine ausführliche Schilderung des Sachverhalts und gibt insbesondere auch die Einwendungen der Klägerin zu )) gegen die im Bescheid angeordneten Maßnahmen wieder. Die übrigen Prozeßbeteiligten konnten ohne weiteres erkennen, worauf die Klaganträge gestützt waren. Ob dieser Sachverhalt das Klagbegehren rechtfertigt, ob er vom Gericht festgestellt werden kann und ob und wie das Vorbringen geändert wurde, 1st unerheblich (vgl. BGH RzW 1963, 470 Nr. 34). Danach genügt die fristgerecht am 26. Februar 1969 eingereichte Klage den Anforderungen, die an eine ausreichende Darstellung des Klaggrundes zu stellen sind.
Soweit das Berufungsgericht sachliche Gründe für die Abweisung der Klage hat einfließen lassen» gelten sie als nicht geschrieben. Bas Revisionsgericht darf auf sie in seiner Entscheidung nicht eingehen, die das die Klage als unzulässig abweisende Berufungsurteil aufhebt und den Rechtsstreit zur Sachentscheidung zurückverweist (BGHZ 11, 222, 224; 46, 281, 284; BGH Urteil vom 5. April 1973 - IX ZR 168/70).
Mai	Henkel	Fuchs
 Br. Thumm
 Portmann