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BGH · IX ZR 46/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 46/70

April 1945 und - wegen der nach § 9 Abs. 5 BEG zu berücksichtigenden allgemeinen Vertreibung aus den deutschen Ostgebieten -die des mittleren und gehobenen Dienstes seit 1. Im September 1966 beantragte er unter Hinweis auf Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG, §§ 92 Abs. 2, 9 Abs. 5 BEG np die Berufsschadensrente mit der Behauptung, er sei schon zur Zeit der früheren Entscheidung nicht mehr als 50 v. Denn das BEG-Schlußgesetz hat an den Voraussetzungen des § 94 BEG für das Wahlrecht nichts geändert; also steht es ihm nicht erstmalig auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG zu. Nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG kann der Kläger die Rente verlangen, wenn ihm nach bisherigen Vorschriften ein Wahlrecht zustand und sich die Rente als die nichtgewählte Entschädigung auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erhöht hat. Nach § 94 BEG stand dem Kläger ein Wahlrecht zu, wenn er im Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung (November 1957) 65 Jahre alt oder im zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 v. Für die Entscheidung im Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, daß der Kläger die Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht im November 1957 erfüllt hat. Der Berufungsrichter hat ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG mit der Begründung ver- neint, dem Kläger habe nach bisherigem Recht der Höchstbetrag der Rente zugestanden; es sei daher ausgeschlossen, daß die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG zu einer Erhöhung der Rente geführt haben. Es kann offen bleiben, ob sich dies, wie die Revision meint, aus den Änderungen der §§ 92 Abs. 2, 9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6, 56 a BEG-SchlußG ergibt. Denn die Erhöhung des Höchstbetrages der BerufsSchadensrente in § 95 Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 57 a BEG-SchlußG seit 1. Januar 1966 von bisher 785 DM auf 1.000 DM ist eine Erhöhung der Rente im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG, wenn dem Berechtigten bis 31* Dezember 1965 der Höchstbetrag der Rente von 785 DM zu zahlen gewesen wäre und die nach § 93 BEG, 33 der 3. DV-BEG errechnete Rente den Höchstbetrag von 785 DM um einen Betrag überstiegen hätte, der über die lineare Erhöhung des Höchstbetrages hinausgegangen wäre (BGH RzW 1970, 282 Nr. 29). Grundlage für die Berechnung der nach bisherigem Recht zustehenden Rente ist die nach § 92 BEG bis zu dem Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung errechnete Kapitalentschädigung, nicht deren Höchstbetrag (BGH aaO). Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen in den früheren Bescheiden zu dem Vorverfolgungseinkommen und zur Berufsausbildung ist der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe der höheren Dienstes einzureihen. Ebensowenig kam nach bisherigem Recht eine Kürzung der Kapitalentschädigung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 9 Abs. 5 BEG durch eine niedrigere Einreihung während bestimmter Zeiträume in Betracht (vgl. Daraus errechnet sich nach § 93 BEG, § 33 der 3* DV-BEG für die Zeit bis 31* Dezember I960 bei der Teilungszahl 6 eine Monatsrente von 1.061 DM und seit 1. Der Kläger kann daher das Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG erneut ausüben, wenn er die Voraussetzungen in § 94 BEG im November 1957 erfüllte.

Zitierte Normen: § 9 BEG
Recht30BEGRenteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2421 ICO
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 46/70	URTEIL	Verkündet	am
14» Oktober 1971
SP»
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamtar der GeachlfiaateUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Fritz
B
»
Auf der
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Recht aanwa.11 Br»
gegen
 Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, MflU, kj^platz®,
Beklagten und Revisionsbeklagten
^0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 14. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maa6, von der Mühlen und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Dezember 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der am 30. März 1905 geborene jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Schaden im Beruf des Geschäftsführers in der väterlichen Firma. Durch die Bescheide vom 13* April und 15. November 1957 wurden ihm 40.000 DM Kapitalentschädigung zuerkannt. Die errechnete Kapitalentschä-
 
digung betrug für die Zeit vom 1. Juli 1935 bis 30. Juni 1957 44.741 DM; zugrunde gelegt waren die Vergleichsbezüge des höheren Dienstes für die Zeit vom 1. Juli 1935 bis 30. April 1945 und - wegen der nach § 9 Abs. 5 BEG zu berücksichtigenden allgemeinen Vertreibung aus den deutschen Ostgebieten -die des mittleren und gehobenen Dienstes seit 1. Mai 1945» jeweils ohne Zuschlag für die fehlende Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§92 Abs. 2 BEG aP). Eine Erklärung zur Rentenwahl gab der Kläger nicht ab.
Im September 1966 beantragte er unter Hinweis auf Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG, §§ 92 Abs. 2, 9 Abs. 5 BEG np die Berufsschadensrente mit der Behauptung, er sei schon zur Zeit der früheren Entscheidung nicht mehr als 50 v. H. arbeitsfähig gewesen.
Die Behörde hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Klage auf Zahlung des Höchstbetrages der Rente seit 1. November 1957 ist in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Anspruchsgrundlage ist Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG.
Der Berufungsriehter hat ein erstmaliges Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG verneint, weil
 
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der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen schon bei Erlaß des Bescheides im November 1957 mehr als 50 v. H. "erwerbsgemindert” gewesen und damit schon damals zur Rentenwahl berechtigt gewesen sei. Dem ist im Ergebnis beizutreten. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung gewußt hat, daß er im zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 v. H. arbeitsfähig ist. Denn das BEG-Schlußgesetz hat an den Voraussetzungen des § 94 BEG für das Wahlrecht nichts geändert; also steht es ihm nicht erstmalig auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG zu.
Nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG kann der Kläger die Rente verlangen, wenn ihm nach bisherigen Vorschriften ein Wahlrecht zustand und sich die Rente als die nichtgewählte Entschädigung auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erhöht hat. Nach § 94 BEG stand dem Kläger ein Wahlrecht zu, wenn er im Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung (November 1957) 65 Jahre alt oder im zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 v. H. arbeitsfähig war. Der Kläger ist 1905 geboren, erfüllt also das Alterserfordemis nicht. Er behauptet aber, er sei seit 1. November 1957 nicht mehr als 50 v. H. arbeitsfähig. Hierüber hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Für die Entscheidung im Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, daß der Kläger die Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht im November 1957 erfüllt hat.
Der Berufungsrichter hat ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG mit der Begründung ver-
neint, dem Kläger habe nach bisherigem Recht der Höchstbetrag der Rente zugestanden; es sei daher ausgeschlossen, daß die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG zu einer Erhöhung der Rente geführt haben.
Diese Auffassung widerspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dem Kläger kann ein Anspruch auf eine höhere Rente als bisher zustehen. Es kann offen bleiben, ob sich dies, wie die Revision meint, aus den Änderungen der §§ 92 Abs. 2, 9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6, 56 a BEG-SchlußG ergibt. Denn die Erhöhung des Höchstbetrages der BerufsSchadensrente in § 95 Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 57 a BEG-SchlußG seit 1. Januar 1966 von bisher 785 DM auf 1.000 DM ist eine Erhöhung der Rente im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG, wenn dem Berechtigten bis 31* Dezember 1965 der Höchstbetrag der Rente von 785 DM zu zahlen gewesen wäre und die nach § 93 BEG, 33 der 3. DV-BEG errechnete Rente den Höchstbetrag von 785 DM um einen Betrag überstiegen hätte, der über die lineare Erhöhung des Höchstbetrages hinausgegangen wäre (BGH RzW 1970, 282 Nr. 29). Diese Voraussetzung liegt hier vor.
Grundlage für die Berechnung der nach bisherigem Recht zustehenden Rente ist die nach § 92 BEG bis zu dem Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung errechnete Kapitalentschädigung, nicht deren Höchstbetrag (BGH aaO). Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen in den früheren Bescheiden zu dem Vorverfolgungseinkommen und zur Berufsausbildung ist der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe der höheren Dienstes einzureihen. Dafür, daß er vom Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG aF ausgeschlossen gewesen wäre, fehlt jeder
 
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Anhalt. Ebensowenig kam nach bisherigem Recht eine Kürzung der Kapitalentschädigung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 9 Abs. 5 BEG durch eine niedrigere Einreihung während bestimmter Zeiträume in Betracht (vgl. BGH RzW 1962, 510 Nr. 23; 1965, 223 Nr. 18).
Bei einem Jahre s-/ftonatsb et rag der Entschädigung von 6.396/533 RM/DM (Besoldungsübersicht Anlage 2 der 3* DV-BEG, 1. Lebensaltersstufe) ergibt sich für die Zeit
 vom 1. 7* 1935 - 30. 6. 1948 =13 Jahre zu 6.396 RM = 83.H8 RM
umgestellt 10 : 2	=	16.629,60	DM
vom 1. 7. 1948 - 30. 10. 1957
112 Monate zu 533 DM =	59-696,— DM
eine Kapitalentschädigung von	76.325,60	DM.
Daraus errechnet sich nach § 93 BEG, § 33 der 3* DV-BEG für die Zeit bis 31* Dezember I960 bei der Teilungszahl 6 eine Monatsrente von 1.061 DM und seit 1. Januar 1961 bei der Teilungszahl 5,4 eine Monatsrente von 1.178 DM. Sie übersteigt den Höchstbetrag von 785 DM einschließlich dessen linearer Erhöhung.
Der Kläger kann daher das Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG erneut ausüben, wenn er die Voraussetzungen in § 94 BEG im November 1957 erfüllte.
Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Mai	Wüstenberg	Maaß
 von der Mühlen
 Henkel