Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 27« Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannte Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3» Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 280 November 1967 aufgehobene Der Rechtsstreit v/ird zu anderv/eiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en0 Der am 19o Juni 1896 in Bardejow/CSR geborene jüdische Kläger betrieb in seinem Heimatort bei Ausbruch des zweiten Weltkriegs eine Spirituosenfabrik sowie eine V/ein-und Bierhandlungo Er ist von 1940 bis 1945 verfolgt worden«, Er mußte in Bardejow den Judenstern tragen, sich 1942 einige Wochen im Lager Poprad aufhalten, und von 1944 bis zur Befreiung im April 1945 illegal im Wald leben, Nach dom Krieg betrieb er seine an ihn zurückgegebene Spirituosen- Im Berufungsrechtszug hat der Kläger zur Begründung seiner Anspruchsberechtigung noch vorgetragens Als die Kommunisten in der Tschechoslowakei an die Regierung gekommen seien, sei sein Betrieb als einer der ersten verstaatlicht und eine Verrechnung auf die beiden vorausgegangenen Jahre angeordnet worden«, Nach Y/erdegang und Einstellung sei er Antikommunist gewesene Er sei daher, nachdem er sich auf illegalem Weg einen Paß beschafft habe, ausgewandert;, weil er Schwierigkeiten befürchtet habe«, Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurüclcgewi e-senc Es hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG verneinto Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weitero Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«, Der Kläger fällt nicht unter die von den §§ 4 und 150 BEG- erfaßten Personenkreiseo Seine Entschädigungsberechtigung hängt sonach davon ab, ob er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes, also am Io Oktober 19539 Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war (§ 160 Abs» 1 BEG-)o In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Kläger in der Zeit zwischen 1948 und 1953 die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit verloren habe0 Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung des tschechoslowakischen Rechts \md ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs» 1 BEG; §§ 549 Abs» 1, 562 ZPO)«, Im Berufungsurteil ist dem Kläger ferner die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention aus folgenden Erwägungen abgesprochen worden; Flüchtling nach Arto I A Nr0 2.GK sei nur derjenige, der aus begrün- deter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion , Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Randes seiner Staatsangehörigkeit befinde und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kenne oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wolleo Bas fehlende Einverständnis mit den politischen Verhältnissen iin Heimatland begründe noch nicht die Flüchtlingseigenschaft0 Dafür, daß der Kläger den Kommunismus aktiv bekämpft habe oder daß er durch die Verstaatlichung seines Betriebs die Existenzgrundlage verloren habe, sei nichts vorgetragen0 Bei dem nicht besonders großen Umfang seiner Likörfabrik habe er auch nicht zu den Großunternehmern gehört, denen Gefahr für Leib oder leben gedroht habe» Gegen seine Flüchtlingseigenschaft spreche, daß er bei seiner Auswanderung im Besitz eines von den Behörden als gültiges Reisedokument angesehenen tschechoslowakischen Passes gewesen sei, selbst wenn er diesen illegal erlangt haben sollte» Selbst wenn er aus den in der Genfer Konvention genannten Gründen ausgewandert wäre, sei er spätestens vom 200 September 1948 an nicht mehr als Flüchtling anzusehen<, Er habe nämlich diesen bis zun 11o August 1946 gültigen Paß am 20o September 1948 durch das tschechoslowakische Generalkonsulat in New York bis zu dem Io August 1949 verlängern lassen0 Damit habe er nach Verlassen der Tschechoslowakei den Schutz seines Heimatlandes erneut in Anspruch genommen ^^nd gezeigt, daß er weiterhin als tschechoslowakischer Staatsbürger gelten wolleo Dieser Schutz sei ihm auch ohne Schwierigkeiten gewährt worden,, Für einen späteren Wiedererwerb der Flüehtlingseigenschaft lägen keine Anhaltspunkte vor* Zumutbar war die Heimkehr, wenn festgestellt wird, daß der Geschädigte zu seinem Heimatlande in rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen stand, aus denen hervorgeht, daß er dessen innere Verhältnisse als einen Grund, sich außer Landes zu halten, nicht betrachtete« Dieser Schluß wird jedoch nicht schon dadurch gerechtfertigt, daß der Geschädigte die Auslandsbehörden seines Heimatstaates in Anspruch genommen hat, um Reisepapiere verlängern oder Urkunden beschaffen zu lassen.11 Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil im Widerspruch» Daher muß es aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die Plüchtlingseigenschaft des Klägers in Anwendung dieser Grundsätze sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klageanspruchs überprüfen kann» Es kommt sonach darauf an, ob im Jahre 1948 ein Verbleiben in der Tschechoslowakei im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar gewesen ist» Nur wenn das zu bejahen ist, kommt es entscheidend auf die besondere Lage der Juden in der Tschechoslowakei in dieser Zeit an« Das Berufungsgcrich wird ferner zu beachten haben, daß die Inanspruchnahme
2431 022 / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX_Q§/§2. URTEIL Verkündet am 13o Mars 1969 Broeske 3 Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Emanuel Mendel B Street? TJSA? Kläger und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz ? vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen9 Mainz9 platz Beklagten und Revisionsheklagten 2 (H / Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 27« Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannte Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3» Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 280 November 1967 aufgehobene Der Rechtsstreit v/ird zu anderv/eiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en0 Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei« Von Rechts wegen Tatbestand^ Der am 19o Juni 1896 in Bardejow/CSR geborene jüdische Kläger betrieb in seinem Heimatort bei Ausbruch des zweiten Weltkriegs eine Spirituosenfabrik sowie eine V/ein-und Bierhandlungo Er ist von 1940 bis 1945 verfolgt worden«, Er mußte in Bardejow den Judenstern tragen, sich 1942 einige Wochen im Lager Poprad aufhalten, und von 1944 bis zur Befreiung im April 1945 illegal im Wald leben, Nach dom Krieg betrieb er seine an ihn zurückgegebene Spirituosen- fabrik weiter0 Ende März 1948 wanderte er mit seiner Eamilie nach Kuba aus und 1950 weiter in die USA, wo er seither lebt« Seit 10«, Mai 1955 besitzt er die Staatsangehörigkeit der USA» Zu seiner Anspruchsberechtigung trug er im Verwaltungsverfahren vor, er sei aus seinem Heimatland geflüchtet und nicht mehr dorthin zurückgekehrt, weil er nicht unter kommunistischer Herrschaft habe leben'wollen,, Eür seinen Freiheitsschaden ist der Kläger von der Entschädigungsbehörde durch Vergleich mit 6o300 DM entschädigt worden«, Der Kläger hat weiter Ansprüche auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren für Schaden an Körper oder Gesundheit wegen verfolgungsbedingter Herz- und Nervenbeschwerden angemeldeto Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag aus medizinischen Gründen abgelehnto Aus den gleichen Gründen hat das Landgericht die gegen die Ablehnung dieser Ansprüche gerichtete Klage abgewiesen«, Im Berufungsrechtszug hat der Kläger zur Begründung seiner Anspruchsberechtigung noch vorgetragens Als die Kommunisten in der Tschechoslowakei an die Regierung gekommen seien, sei sein Betrieb als einer der ersten verstaatlicht und eine Verrechnung auf die beiden vorausgegangenen Jahre angeordnet worden«, Nach Y/erdegang und Einstellung sei er Antikommunist gewesene Er sei daher, nachdem er sich auf illegalem Weg einen Paß beschafft habe, ausgewandert;, weil er Schwierigkeiten befürchtet habe«, Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurüclcgewi e-senc Es hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG verneinto Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weitero Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«, Entseheidun«sgrtinde % Die Revision ist begründet» Der Kläger fällt nicht unter die von den §§ 4 und 150 BEG- erfaßten Personenkreiseo Seine Entschädigungsberechtigung hängt sonach davon ab, ob er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes, also am Io Oktober 19539 Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war (§ 160 Abs» 1 BEG-)o In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Kläger in der Zeit zwischen 1948 und 1953 die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit verloren habe0 Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung des tschechoslowakischen Rechts \md ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs» 1 BEG; §§ 549 Abs» 1, 562 ZPO)«, Im Berufungsurteil ist dem Kläger ferner die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention aus folgenden Erwägungen abgesprochen worden; Flüchtling nach Arto I A Nr0 2.GK sei nur derjenige, der aus begrün- deter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion , Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Randes seiner Staatsangehörigkeit befinde und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kenne oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wolleo Bas fehlende Einverständnis mit den politischen Verhältnissen iin Heimatland begründe noch nicht die Flüchtlingseigenschaft0 Dafür, daß der Kläger den Kommunismus aktiv bekämpft habe oder daß er durch die Verstaatlichung seines Betriebs die Existenzgrundlage verloren habe, sei nichts vorgetragen0 Bei dem nicht besonders großen Umfang seiner Likörfabrik habe er auch nicht zu den Großunternehmern gehört, denen Gefahr für Leib oder leben gedroht habe» Gegen seine Flüchtlingseigenschaft spreche, daß er bei seiner Auswanderung im Besitz eines von den Behörden als gültiges Reisedokument angesehenen tschechoslowakischen Passes gewesen sei, selbst wenn er diesen illegal erlangt haben sollte» Selbst wenn er aus den in der Genfer Konvention genannten Gründen ausgewandert wäre, sei er spätestens vom 200 September 1948 an nicht mehr als Flüchtling anzusehen<, Er habe nämlich diesen bis zun 11o August 1946 gültigen Paß am 20o September 1948 durch das tschechoslowakische Generalkonsulat in New York bis zu dem Io August 1949 verlängern lassen0 Damit habe er nach Verlassen der Tschechoslowakei den Schutz seines Heimatlandes erneut in Anspruch genommen ^^nd gezeigt, daß er weiterhin als tschechoslowakischer Staatsbürger gelten wolleo Dieser Schutz sei ihm auch ohne Schwierigkeiten gewährt worden,, Für einen späteren Wiedererwerb der Flüehtlingseigenschaft lägen keine Anhaltspunkte vor* Die geltend gemachte Beschränkung der Freizügigkeit in der Auswanderung durch Versagung eines Passes zur Über- - 6 Siedlung von Kuba in die USA rechtfertige nicht die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Konvention? Die Nichtinanspruchnahme des Schutzes seines Heimatstaates für diese Übersiedlung "beruhe auf keinem Zwang des tschechoslowakischen Staates? sondern auf dem freien Willen des Klägers» Das Berufungsgericht ist bei dieser rechtlichen Würdigung von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen? die der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 160 BEG und zu Art» I A Nr» 2 GK entwickelt hatteo Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seiner neuen Rechtsprechung (RzW 1968? 571 Nr0 54) die Entschädigungsberechtigung - hier eines Refugie sur place - anderweitig wie folgt umschrieben: '’Entschädigungsberechtigt nach § 160 BEG ist auch derjenige? der gleich aus welchen Gründen seinen Heimatstaat verlassen hat und in seinem Aufenthaltslande frei von Furcht vor Verfolgung durch seinen Heimatstaat oder durch dessen Bevölkerung lebt? dem aber bis zu dem 1e Oktober 1955 oder bis zu dem früheren Zeitpunkte? in dem er eine neue Staatsangehörigkeit erwarb? nach den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes maßgeblichen Anschauungen nicht hätte zugemutet werden können? in seinen Heimatstaat zurückzukehren? weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse? Religion? Nationalität? sozialen Stellung oder politischen Überzeugung I-lenschen in solchen Rechtsgütern gefährdet oder verletzt wurden? die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sindo Es ist nicht erforderlich, daß der Verfolgte (§ 1 BEG) der Gruppe angehört, deren Rechtsgüter in seinem Heimatstaat verletzt werden0 Unzu demutbar war eine Heimkehr insbesondere, wenn im Gebiete des HeimatStaates aus den genannten Gründen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, die öffentliche Religionsausübung und die wirtschaftliche Existenz ernsthaft bedroht waren«. Es genügt, daß der Heimat Staat nicht in der Lage war, die Verletzung solcher Lebensgüter einer Bevölkerungsgruppe durch eine andere zu Verhindern«. War die Heimkehr aus diesen Gründen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Beendigung des zv/eiten Weltkrie-ges und dem Inkrafttreten des Bundesontsehädigungsge-setzes oder der früheren Einbürgerung des Verfolgten (§ 1 BEG) in einem anderen Staat unzu demutbar, so wurde sie erst bei einem grundlegenden Wandel der Verhältnisse im Heimatland des Geschädigten wieder zu demutbar0 Zumutbar war die Heimkehr, wenn festgestellt wird, daß der Geschädigte zu seinem Heimatlande in rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen stand, aus denen hervorgeht, daß er dessen innere Verhältnisse als einen Grund, sich außer Landes zu halten, nicht betrachtete« Dieser Schluß wird jedoch nicht schon dadurch gerechtfertigt, daß der Geschädigte die Auslandsbehörden seines Heimatstaates in Anspruch genommen hat, um Reisepapiere verlängern oder Urkunden beschaffen zu lassen.11 Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Beurteilung der Präge, oh einem Refugid sur place die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann« Sie sind in gleicher Weise bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte» Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen? so ist der Verfolgte als Plücht-ling im Sinne des § 160 BEG anzusehen» Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil im Widerspruch» Daher muß es aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die Plüchtlingseigenschaft des Klägers in Anwendung dieser Grundsätze sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klageanspruchs überprüfen kann» Es kommt sonach darauf an, ob im Jahre 1948 ein Verbleiben in der Tschechoslowakei im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar gewesen ist» Nur wenn das zu bejahen ist, kommt es entscheidend auf die besondere Lage der Juden in der Tschechoslowakei in dieser Zeit an« Das Berufungsgcrich wird ferner zu beachten haben, daß die Inanspruchnahme der Auslandsbehörde der Tschechoslowakei zu dem Zwecke einer Paßverlängerung nicht den Verlust der Flüchtlingseigenschaft zur Folge haben mußt, Graf Maaß von der Mühlen Zorn Henkel