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BGH

Gericht: BGH

Hierfür hat sie dem Kläger ein zeitlich unbegrenztes Heilverfahren und 600,- DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land, unter Anrechnung der 600.- DM, zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung und für die Folgezeit eine laufende Rente zu zahlen, berechnet unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 $ und eines angemessenen Hundertsatzes des Diensteinkoramens eines Bundesbeamten des einfachen Dienstes. 1. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Krankenunterlagen des UNRRA-Sanatoriums Amberg und der Chirurgischen Klinik der Städtischen Krankenanstalten eine Feststellung, daß der Kläger über das Jahr 1946 hinaus an einem Erschöpfungszustand gelitten hat, nicht treffen können. Die Ohrenerkrankung hat es auf Grund des Gutachtens Dr. als verfolgungsbedingt angesehen und mit einer Erwerbsminderung von 15 $ bewertet. Für den Kläger streite auch nicht die Vermutung des § 31 Abs. 2 BBG. Zwar ist für diesen Fall bei der Bemessung der Höhe der Hente nur die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen* Biese Vorschrift ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzY/ 1961 , 67 Nr. 22 dargelegt hat, nicht dahin zu verstehen, daß die verfolgungsunabhängige Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ganz außer acht zu lassen und allein festzustellen ist, wie weit die Brwerbsfähigkeit durch das verfolgungobedingte Leiden beeinträchtigt wird. Biesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, Bas Berufungsgericht hat die Feststellung des verfolgungsbedingten Brwerbsrainderungsgrades auf das Gutachten des Sachverständigen Br. KafBP gestützt. Dabei hat er jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, die vom Kläger bei den Untersuchungen erwähnten krampfartigen Schmerzen im oberen Teil des Leibes außer acht gelassen. Desgleichen hat er die auf die Verfolgung zurückzuführenden Pleuraadhäsionen mit der Bemerkung unberücksichtigt gelassen, daß sie - von 1947 an - eine nennenswerte Erwerbsminderung nicht verursacht hätten. Auch hat der Sachverständige die vom Kläger geklagten Kopfschmerzen nicht erörtert. Das Berufungsgericht hat allerdings aus dem Gutachten entnommen, daß der Sachverständige insoweit einen Gesundheitsschaden nicht habe bejahen wollen. Diese an sich mögliche tatrichterliche Auslegung des Gutachtens läßt aber, wie die Revision mit Recht rügt, außer acht, daß der Sachverständige in seinem Gutachten unter der Überschrift 11 Jetzige Beschwerden” die Kopfschmerzen nicht einmal erwähnt hat. Die Berücksichtigung dieses Umstandes führt möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob der Sachverständige die Kopfschmerzen des Klägers in seine Beurteilung mit einbezogen hat. Im Ergebnis hat somit der Sachverständige die durch das verfolgungsbedingte Ohrenleiden verursachte Erwerbsminderung isoliert für sich geschätzt. Es läßt 3ich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die nach den vorstehenden Darlegungen gebotene Berücksichtigung aller Leiden des Klägers zu einer anderen tatrichterlichen Beurteilung der Höhe des verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrades des Klägers führt. Es kann sonach für den Kläger die - widerlegbare - Vermutung des § 31 Abs. 2 B2G in Betracht kommen, sofern der Kläger, was noch tatrichterlich zu klären ist, mindestens ein Jahr lang in Konsentrationslagerhaft war (vgl.

Zitierte Normen: § 31 BBG § 287 ZPO
KopfschmerzenErwerbsminderungverfolgungsbedingtenverfolgungsbedingteGutachtenErwerbsfähigkeitBeurteilungKlägerLeid

Volltext der Entscheidung

2524 094
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX„ 2R 46/6?
URTEIL
Verkündet «m
5. Dezember 1968 IJhrenberger, Justizangestellter •Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Ent3chädigungsreehtsstreit
 des Schneiders Harry (LI m ®rd Street, Br(
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9
Klägers und Revisionsklägers,
 Frozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr.
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gegen
 das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13*
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 28. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Br. Graf, von der Mühlen, Zorn und Br. Woesner
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 10. Dezember 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist gebühren- und auslagenfrei*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1916 in Polen geborene jüdische Kläger wohnte 1939 in	Während	des	zweiten Weltkriegs
 war er in verschiedenen Zwangsarbeitslagern und Konzentrationslagern inhaftiert* Hach der Befreiung im Frühjahr 1945 blieb er in Deutschland. Im Januar 1950 wunderte er von	nach	den	USA	aus.
Der Kläger hat Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Er hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet und dazu
 
vorgetragen, er habe sich während der Verfolgungszeit eine Lungentuberkulose und einen Zahnschaden zugezogen, ferner eine Taubheit im rechten Ohr, weil ihm im KL Dachau ein SS-Mann mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen habe. Seit diesem Schlag leide er auch an heftigen Kopfschmerzen.
Die Entschädigungsbehörde hat auf Grund eines von dem Vertrauensarzt Dr. KaBIH^ in New York unter Hinzuziehung des Facharztes für Hals-, Hasen- und Ohrenerkrankungen Dr. HiBB^B und cies Facharztes für Röntgenologie Dr. B^BHP erstatteten Gutachtens als verfolgungsbedingte Leiden Pleuraadhäsionen an beiden Zwerchfellhälften und eine chronische rechtsseitige Mittel ohrentzündung mit mittlerer Schwerhörigkeit im Sinne richtunggebender Verschlimmerung anerkannt. Hierfür hat sie dem Kläger ein zeitlich unbegrenztes Heilverfahren und 600,- DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zu dem 31. Dezember 1946 bewilligt. Sie hat den verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrad für die vorerwähnte Zeit auf 45 und für die Folgezeit auf 15 i* festgesetzt, den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und ihm einen Hundertsatz von 35 zugebilligt.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land, unter Anrechnung der 600.- DM, zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zu dem 31. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung und für die Folgezeit eine laufende Rente zu zahlen, berechnet unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 $ und eines angemessenen Hundertsatzes des Diensteinkoramens eines Bundesbeamten des einfachen Dienstes.
 
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Krankenunterlagen des UNRRA-Sanatoriums Amberg und der Chirurgischen Klinik der Städtischen Krankenanstalten	eine
 Feststellung, daß der Kläger über das Jahr 1946 hinaus an einem Erschöpfungszustand gelitten hat, nicht treffen können. Desgleichen hat es nicht für erwiesen erachtet, daß der Kläger im Jahre 1945 oder in der Folgezeit an einer Lungentuberkulose erkrankt war. Es hat sich der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers durch die Sachverständigen Dr, Ka^HHP und Dr.	an-
geschlossen. Die Auffassung Dr. Kamnitzers, daß die beim Kläger - als Folge einer im Oktober 1945 abgeheilten linksseitigen exsudativen Pleuritis - zurückgebliebenen Pleuraadhäsionen keine nennencv/erte Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachen, hat es gebilligt. Die Ohrenerkrankung hat es auf Grund des Gutachtens Dr.	als
 verfolgungsbedingt angesehen und mit einer Erwerbsminderung von 15 $ bewertet. Hinsichtlich der vom Kläger noch geklagten Kopfschmerzen hat es ausgeführt, beide Gutachter hätten sich zu diesen Schmerzen nicht geäußert. Der Kläger habe
 
gegenüber Dr. K
von Kopfschmerzen gesprochen,
 die besonders bei Witterungswechsel aufträten. Der Gutachter habe diesen Klagen aber nicht besonders nach-
Funktionen, das Nervensystem und den psychischen Zustand des Klägers geprüft, aber keine wesentlichen Störungen festgestellt. Es sei daher nicht anzunehmen, daß er eine besondere Würdigung der Kopfschmerzen vergessen habe. Sein sorgfältig erstattetes Gutachten lasse vielmehr erkennen, daß er insoweit einen Gesundheitsschaden des Klägers nicht habe bejahen wollen. Das gleiche gelte für das Gutachten des Sachverständigen Dr. HiflHBB. Das Vor liegen anderer Leiden, insbesondere psychischer Art, sei vom Kläger weder behauptet worden noch sonst erkennbar. Für den Kläger streite auch nicht die Vermutung des § 31 Abs. 2 BBG. Nach dom Gutachten Dr.	betrage	die	Gesamtminderung
 der Erwerbsfähigkeit beim Kläger lediglich 15 Es könne daher ungeprüft bleiben, ob der Kläger sich mindestens ein Jahr lang in Konzentrationslagerhaft befunden habe. Seinen bisherigen Angaben und dem übrigen bisherigen Akteninhalt sei dies nicht mit Sicherheit zu entnehmen, da der Kläger offenbar bis um die Jahreswende 1944/45 in Zwangsarbeitslagern inhaftiert gewesen sei.
2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Mach § 35 Abs. 1 Satz 1 BBG ist der Grad der - verfolgungsbedingten - Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit danach zu beurteilen, wie weit der Verfolgte im allgemeinen Erwerbsleben geistig und körperlich leistungsfähig ist.
Nach den vom Bundesgerichtshof in den Urteilen BzW 1961,
67 Nr. 22 und 211 Nr. 9; 1965, 28 Nr. 20; 1966, 267 Nr.18;
zugehen brauchen. Dr. K
habe die vegetativen
1968, 454 Hr. 11 dargelegten Grundsätzen setzt eine zutreffende Beurteilung des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Brwerbsfähigkeit eine Gesamtwürdigung aller Gesundheitsschäden des Verfolgten voraus. Es ist sonach eine Gesamtschau vorzunehmen und der verfolgungsbedingte Erwerbsminderungsgrad aus dem Gesamtleidenszustand zu entnehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit sowohl durch verfolgungsbedingte als auch durch verfol-gungounabhängige Leiden gemindert ist. Zwar ist für diesen Fall bei der Bemessung der Höhe der Hente nur die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen* Biese Vorschrift ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzY/ 1961 , 67 Nr. 22 dargelegt hat, nicht dahin zu verstehen, daß die verfolgungsunabhängige Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ganz außer acht zu lassen und allein festzustellen ist, wie weit die Brwerbsfähigkeit durch das verfolgungobedingte Leiden beeinträchtigt wird. Vielmehr ist, wenn die Brwerbsfähigkeit sowohl durch verfolgungsbedingte als auch durch verfolgungsunabhängige Leiden gemindert ist, zunächst die dadurch verursachte Gesamtminderung der Brwerbsfähigkeit zu ermitteln und dann, gegebenenfalls im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO, festzustellen, in welchen Grade die Erwerbsminderung verfolgungsbedingt ist. Es ist sonach unter Berücksichtigung aller Umstände des Binzelfalles zu entscheiden, wie hoch der verfolgungsbedingte Anteil an der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung ist (BGH, RzW I960, 505 Nr. 15).
Biesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, Bas Berufungsgericht hat die Feststellung des verfolgungsbedingten Brwerbsrainderungsgrades auf das Gutachten des Sachverständigen Br. KafBP gestützt. Dieser
 
hat die durch das verfolgungabedingte Ohrenleiden verur-sachte Erwerbsminderung auf 15 $ geschätzt und in gleicher Höhe auch die gesamte durch alle festgestellten Gesund“ heitsstörungen verursachte Erwerbsminderung bewertet. Dabei hat er jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, die vom Kläger bei den Untersuchungen erwähnten krampfartigen Schmerzen im oberen Teil des Leibes außer acht gelassen.
Das läßt seine Äußerung erkennen, es seien irgendwelche diesbezügliche Untersuchungen nicht angestellt worden, da ein Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen nicht in Frage komme. Desgleichen hat er die auf die Verfolgung zurückzuführenden Pleuraadhäsionen mit der Bemerkung unberücksichtigt gelassen, daß sie - von 1947 an - eine nennenswerte Erwerbsminderung nicht verursacht hätten. Auch hat der Sachverständige die vom Kläger geklagten Kopfschmerzen nicht erörtert. Das Berufungsgericht hat allerdings aus dem Gutachten entnommen, daß der Sachverständige insoweit einen Gesundheitsschaden nicht habe bejahen wollen. Diese an sich mögliche tatrichterliche Auslegung des Gutachtens läßt aber, wie die Revision mit Recht rügt, außer acht, daß der Sachverständige in seinem Gutachten unter der Überschrift 11 Jetzige Beschwerden” die Kopfschmerzen nicht einmal erwähnt hat. Die Berücksichtigung dieses Umstandes führt möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob der Sachverständige die Kopfschmerzen des Klägers in seine Beurteilung mit einbezogen hat. Im Ergebnis hat somit der Sachverständige die durch das verfolgungsbedingte Ohrenleiden verursachte Erwerbsminderung isoliert für sich geschätzt.
Das angefochtene Urteil, das dieser Schätzung gefolgt ist, kann daher keinen Bestand haben.
Es läßt 3ich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die nach den vorstehenden Darlegungen gebotene Berücksichtigung aller Leiden des Klägers zu einer anderen tatrichterlichen Beurteilung der Höhe des verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrades des Klägers führt.
Desgleichen kann bei der gebotenen Berücksichtigung aller Leiden des Klägers dessen allgemeine Minderung der Erv/erbofähigkeit mit mindestens 25 $ zu bewerten sein. Es kann sonach für den Kläger die - widerlegbare - Vermutung des § 31 Abs. 2 B2G in Betracht kommen, sofern der Kläger, was noch tatrichterlich zu klären ist, mindestens ein Jahr lang in Konsentrationslagerhaft war (vgl. Anlage zu § 1 der 6. DV-BEG von 23. Februar 1967, BGBl I, 233).
3. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Mai
 Zorn
Graf
 Woesner
von der Mühlen