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BGH · IX ZR 46/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 46/12

Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 19. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt wird bei einem Verhalten Dritter nur dann unterbrochen, wenn eine gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs vor- Daher scheidet grundsätzlich eine Unterbrechung aus, wenn nach dem pflichtwidrig handelnden Rechtsberater eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist und noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, wenn sie die ihr obliegende Sorgfalt beachtet hätte. Auch insoweit ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Erstberaters und dem eingetretenen Schaden anzunehmen (vgl. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG
SchadenseintrittFischerVerhaltenZPORechtsberaterZRUnterbrechung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 46/12
vom 19. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 19. Dezember 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 41.302,81 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Der	Zurechnungszusammenhang	zwischen der Pflichtverletzung und
 dem Schadenseintritt wird bei einem Verhalten Dritter nur dann unterbrochen, wenn eine gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs vor-
 
liegt. Daher scheidet grundsätzlich eine Unterbrechung aus, wenn nach dem pflichtwidrig handelnden Rechtsberater eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist und noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, wenn sie die ihr obliegende Sorgfalt beachtet hätte. Nur dann, wenn der zweite Berater eine Entschließung trifft oder einen Hinweis erteilt, die schlechterdings unverständlich sind, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheinen, hat der erste Rechtsberater dafür nicht einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2884; vom 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2163; vom 13. März 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 853 f; Beschluss vom 26. Januar 2012 -IXZR 54/09, Rn. 3, nv; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1138). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es konnte annehmen, dass eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs im Hinblick auf die erneute Nichtbeachtung des Erfordernisses einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21a bb UStG vorliegend ausschied. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten vertraglichen Pflicht. Auch insoweit ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Erstberaters und dem eingetretenen Schaden anzunehmen (vgl. Zugehör/G. Fischer, aaO Rn. 1153).
3	Die	geltend	gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103
 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
 
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Lohmann	Fischer
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.10.2009 -13 0 342/08 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.01.2012 - 22 U 228/09 -