BGH · IX ZR 46/07 vom 02.07.2009
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die gerügte Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach verbleibende Unklarheiten zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen (BGHZ 114, 87, 94; 124, 151, 160), liegt nicht vor. 3 Nach dem Vortrag des Klägers, den das Berufungsgericht zugrunde ge- Die Dar-legungs- und Beweislast dafür, dass eine schuldhafte Verletzung einer Bera-tungs-, Aufklärungs- oder Auskunftspflicht eines steuerlichen Beraters den geltend gemachten Schaden verursacht hat, trägt der Geschädigte; diese Last wird durch Anwendung des § 287 ZPO und die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins erleichtert (BGHZ 123, 311, 313; 126, 217, 223; Zugehör, in Zuge-hör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich eines beratungsgemäßen Verhaltens nicht angewandt, weil mehrere Handlungsalternativen für den geschädigten Kläger in Betracht kamen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt ein Verstoß gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Vorbringen zweiter Instanz nicht neu ist, wenn damit ein bereits in erster Instanz ausreichender Vortrag lediglich durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht o-der erläutert wird (BGHZ 159, 245, 251; BGH, Beschl. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, dass die Erklärungen des Klägers anlässlich seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht nicht geeignet waren, den fehlenden Vortrag zu ersetzen.