Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
24. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 24. Mai 2005 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Streithelfers des Klägers nach einem Wert von 47.285,31 €(92.482,03 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Anfechtung von Verrechnungen, die eine Bank im Rahmen eines vertraglich eingeräumten Kreditrahmens vornimmt, nur solange und soweit gemäß § 142 InsO eingeschränkt, wie die Annahme der Leistung nicht der Deckung eigener Forderungen des Empfängers dient, sondern der Erfüllung von Vertragspflichten gegenüber sachlich betroffenen Auftraggebern (BGHZ 150, 122, 128, 130; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, WM 2004, 1575, 1576; vom 17. Juni
2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577). Belastungsbuchungen, die eigene Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Fischer
Neskovic
Vill
Cierniak
Lohmann