* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel am 19. Im Dezember 2000 hat die Finanzverwaltung 233.293 DM an den Kläger bezahlt, wodurch sich dessen Schaden nach dem Vortrag der Beklagten entsprechend verringert hat. Februar 2001 haben die Beklagten Revision gegen das Grundurteil des Oberlandesgerichts eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom 12. Die Beklagten haben beantragt, im Hinblick auf die vor Revisionseinlegung erfolgte Zahlung der Finanzverwaltung den Streitwert für die Revision auf 46.140,38 DM (279.433,38 DM ./.

Zitierte Normen: § 14 GKG
StreitgegenstandLeistungsklageZahlungFinanzverwaltungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
 am 19. Juli 2001 beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 279.433,38 DM festgesetzt.
Gründe:
1.	Der Kläger verlangt von den Beklagten wegen einer schuldhaften Verletzung des Anwaltsvertrages Schadensersatz. Er hat eine Leistungsklage über 279.433,38 DM erhoben, welche das Oberlandesgericht mit Urteil vom 15. November 2000 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Im Dezember 2000 hat die Finanzverwaltung 233.293 DM an den Kläger bezahlt, wodurch sich dessen Schaden nach dem Vortrag der Beklagten entsprechend verringert hat. Am 13. Februar 2001 haben die Beklagten Revision gegen das Grundurteil des Oberlandesgerichts eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom 12. Juli 2001 zurückgenommen haben.
Die Beklagten haben beantragt, im Hinblick auf die vor Revisionseinlegung erfolgte Zahlung der Finanzverwaltung den Streitwert für die Revision auf 46.140,38 DM (279.433,38 DM ./. 233.293 DM) festzusetzen.
2.	Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Leistung der Finanzverwaltung keinen Einfluß auf die Streitwertfestsetzung. Zwar haben die Be-
 
klagten zutreffend darauf hingewiesen, daß maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertfestsetzung die Einreichung der Revisionsschrift am 13. Februar 2001 ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. AufI., §14 GKG Rn. 7). Hierin liegt aber nicht das Problem des vorliegenden Falles.
Denn die Tatsache der Zahlung von 233.293 DM allein vermochte den Streitgegenstand nicht zu ändern. Erforderlich wäre vielmehr eine entsprechende prozessuale Erklärung des Klägers - etwa eine teilweise Erledigungserklärung oder eine teilweise Klagerücknahme - gewesen, wonach der Streitgegenstand der Leistungsklage um den Betrag der zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen vermindert werden sollte. Die Beklagten waren hingegen zur Disposition über den Streitgegenstand nicht befugt.
Kreft
 Ganter
Kirchhof
 Raebel
Zugehör