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BGH · IX ZR 45/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 45/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Januar 1979 lehnte die Behörde den Antrag auf Umstellung der Rente, auch im Wege des Zweitverfahrens, ab* Mit seiner Klage begehrt der Kläger unter Berufung auf § 206 BEG Zahlung einer Rente ab 1. DV-BEG ergangenen unanfechtbaren Bescheids vom 25» Juni 1969 der Überleitung der Mindestrente in die errechnete Rente entgegensteht (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22)0 Auch Abhilfe scheidet aus, weil der Kläger nicht geltend macht, daß ihm bis zu dem 31o Dezember 1969 Rentenansprüche zu Unrecht vorenthalten worden sind. Januar 1970 seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so wesentlich geändert hätten, daß ihm ab diesem Zeitpunkt gemäß §§ 35, 206 BEG mindestens die mittlere Hundertsatzrente der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes statt der Mindestrente bei einer vMdE von 25 v. Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen der §§ 35, 206 BEG, weil der Hundertsatz der Rente im Bescheid vom 25o Juni 1969 nicht nach §§ 15, 15 a der 2. MDR 1982, 931 Nr. 59 und ständig) ist § 206 BEG entsprechend anzuwenden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich geändert haben, die für den Antragsteller dafür maßgebend waren, sein Einverständnis mit der Mindestrente zu erklären« Hat er das getan, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohnehin keine höhere als die Mindestrente erwarten durfte, ist es ihm nicht verwehrt, sich nunmehr auf eine Änderung dieser Verhältnisse zu berufen. Der Kläger hat zwar bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter nicht behauptet, er habe wegen der vorgetragenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Erklärung des Einverständnisses keine höhere als die Mindestrente beanspruchen können. Der Kläger hat weder vorgetragen, daß für seine Einverständniser-klärung der Wunsch nach beschleunigter Erledigung ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente maßgebend gewesen sei, noch daß er nicht bereit sei, an der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuwirken. Ob der Kläger von dem vertrauensärztlichen Gutachten, das seine vMdE mit 20 v. Da er sich zur Bemessung der vMdE bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 25. Juni 1969 nicht geäußert hat, kann Jedenfalls eine Beschränkung seines Antrages auf die im Bescheid zuerkannte Mindestrente bei einer vMdE von 25 bis 39 v. Die Behörde hat dennoch von einer Bemessung des Hundertsatzes der Rente ausdrücklich abgesehen, weil der Kläger sich mit der Mindestrente einverstanden erklärt habe. Dieser Fall kann im Hinblick auf eine Abänderungsmöglichkeit nach § 206 BEG nicht anders behandelt werden als der einer wirksamen Beschränkung des Antrags auf den im Bescheid zuerkannten Betrag. Geschah dies, weil er sich durch den Vortrag seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Verbesserung der Rente versprach, so waren seine damaligen Verhältnisse maßgebend für die Bemessung der Rente im Sinne des § 206 BEG (BGH aaO). Der Kläger hat auch durch Vorlage der Einkommensbescheinigungen substantiiert vorgetragen, daß sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit Erlaß des Bescheides vom 25o Juni 1969 wesentlich geändert haben. Wenn sich auch die Einkünfte des Klägers aus Erwerbstätigkeit - abgesehen vom Jahr 1970 - bis zu dem Jahr 1975 ziffernmäßig ständig erhöht haben, so läßt sich wegen Fehlens der entsprechenden Kaufkraftwerte der uruguayischen Währung für das Revisionsgericht nicht ausschließen, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bereits ab 1. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zunächst prüfen müssen, ob den Kläger seine damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse veranlaßt haben, sich mit der Mindestrente einverstanden zu erklären. Die entsprechende Anwendung des § 206 BEG führt dazu, daß danach beachtliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse -anders als nach § 323 Abs.3 ZPO - ab Eintritt der Veränderung und nicht etwa erst ab Antragstellung geltend gemacht werden können (§21 der 2.

Zitierte Normen: § 206 BEG
MindestrenteBEGBerufungsgerichtRenteVerhältnisKlägerpersönlichBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 45/82	URTEIL	Verköndet	am
3. Februar 1983 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Wolf A
/Uruguay,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	Otto
 und Gerold
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
-Straße 1, MI
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Mai 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1922 geborene Jüdische Kläger meldete fristgemäß Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Er gab u. a. an, daß er verheiratet und Vater einer 1954 geborenen Tochter sei und wechselnde Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zwischen 3.014,64 urug. Pesos im Jahre 1953 und 35.989,14 urug. Pesos im Jahre 1965 (bis 15. November) erzielt habe. Am 2. September 1968 teilte er mit, daß er mit der Zuerkennung der Mindestrente einverstanden sei. Die vertrauensärztliche Untersuchung vom
 
4, April 1969 ergab ab 1, November 1953 eine laufende vMdE von 20 v. H. Das beratungsärztliche Gutachten des Behördenarztes vom 20. Mai 1969 schlug eine HeraufSetzung der vMdE auf 25 v. H. vor. Dem folgte die Behörde im Bescheid vom 25» Juni 1969 und erkannte dem Kläger Kapitalentschädigung und ab 1. November 1953 die laufende Mindestrente für eine vMdE von 25 v. H. zu* Die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und die Festsetzung eines Hundertsatzes der Rente unterblieben unter Hinweis auf die Einverständniserklärung des Klägers mit der Mindestrente* Die Mindestrente wurde in der Folgezeit laufend linear erhöht.
Am 28* Juni 1976 bat der Kläger, ihm ab 1* September 1965 eine Hundertsatzrente statt der Mindestrente zu gewähren, und wiederholte diesen Antrag 1977, 1978 und 1979. Dazu legte er Unterlagen über seine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit für die Jahre 1965 bis 1975 und über seine Pensionierung zu dem 4* April 1978 vor. Unter Vorlage einer Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt bat er außerdem, seine allgemeine MdE auf 80 v. H* festzusetzen.
Mit Bescheid vom 26. Januar 1979 lehnte die Behörde den Antrag auf Umstellung der Rente, auch im Wege des Zweitverfahrens, ab* Mit seiner Klage begehrt der Kläger unter Berufung auf § 206 BEG Zahlung einer Rente ab 1. Januar 1970 auf der Grundlage mindestens des mittleren Hundertsatzes der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes und beantragt hilfsweise Abhilfe gegen den Bescheid vom 25. Juni 1969. Klage und Berufung blieben erfolglos.
J2Z
 
Mit der Revision bittet der Kläger, unter Aufhebung des Berufungsurteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist mit Recht der Ansicht, daß die Bestandskraft des nach Inkrafttreten der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ergangenen unanfechtbaren Bescheids vom 25» Juni 1969 der Überleitung der Mindestrente in die errechnete Rente entgegensteht (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22)0 Auch Abhilfe scheidet aus, weil der Kläger nicht geltend macht, daß ihm bis zu dem 31o Dezember 1969 Rentenansprüche zu Unrecht vorenthalten worden sind.
Der Kläger stützt seinen Klageantrag in erster Linie darauf, daß sich ab 1. Januar 1970 seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so wesentlich geändert hätten, daß ihm ab diesem Zeitpunkt gemäß §§ 35, 206 BEG mindestens die mittlere Hundertsatzrente der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes statt der Mindestrente bei einer vMdE von 25 v. H. zustände. Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen der §§ 35, 206 BEG, weil der Hundertsatz der Rente im Bescheid vom 25o Juni 1969 nicht nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG bestimmt worden sei, sondern die Behörde allein auf Grund der Einverständniserklärung des Klägers
 
die Mindestrente festgesetzt habe. Der Kläger könne sich deshalb nicht darauf berufen, daß sich seine Vermögenslage gegenüber der bei Erlaß des Bescheides vom 25. Juni 1969 geändert habe.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. MDR 1982, 931 Nr. 59 und ständig) ist § 206 BEG entsprechend anzuwenden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich geändert haben, die für den Antragsteller dafür maßgebend waren, sein Einverständnis mit der Mindestrente zu erklären« Hat er das getan, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohnehin keine höhere als die Mindestrente erwarten durfte, ist es ihm nicht verwehrt, sich nunmehr auf eine Änderung dieser Verhältnisse zu berufen. Der Kläger hat zwar bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter nicht behauptet, er habe wegen der vorgetragenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Erklärung des Einverständnisses keine höhere als die Mindestrente beanspruchen können.
Das Berufungsgericht trifft aber keine Feststellungen, die eine solche Annahme des Regelfalles ausschließen. Der Kläger hat weder vorgetragen, daß für seine Einverständniser-klärung der Wunsch nach beschleunigter Erledigung ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente maßgebend gewesen sei, noch daß er nicht bereit sei, an der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuwirken.
Er hatte im Gegenteil vor Abgabe seiner Einverständniserklärung bereits umfangreiche Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Auch die Zurückdrängung von Zweifeln über den Grund des Anspruchs scheidet aus, da der ärztliche Beratungsdienst des Beklagten von sich aus
 
die Heraufsetzung der vMdJE von 20 auf 25 v. H. vorgeschlagen hatte, ohne daß eine Kenntnis des Klägers von diesem Vorgang ersichtlich ist.
Der Kläger hatte sich im Schriftsatz vom 30. August/ 2. September 1968 mit der Zuerkennung der Mindestrente einverstanden erklärt. Die vertrauensärztliche Untersuchung hatte zu dieser Zeit noch nicht stattgefunden, und der Kläger hatte auch nicht einen bestimmten Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit genannt. Seine Erklärung beschränkte den Antrag daher nur auf den Mindestbetrag bei 80 und mehr vom Hundert Minderung der Erwerbsfähigkeit der Tabelle des § 32 Abs. 1 BEG. Ob der Kläger von dem vertrauensärztlichen Gutachten, das seine vMdE mit 20 v. H. bemaß, und von dem beratungsärztlichen Gutachten, das eine vMdE von 25 v. H. vorschlug, Kenntnis erhalten hat, läßt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Da er sich zur Bemessung der vMdE bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 25. Juni 1969 nicht geäußert hat, kann Jedenfalls eine Beschränkung seines Antrages auf die im Bescheid zuerkannte Mindestrente bei einer vMdE von 25 bis 39 v. H. nicht angenommen werden.
Die Behörde hat dennoch von einer Bemessung des Hundertsatzes der Rente ausdrücklich abgesehen, weil der Kläger sich mit der Mindestrente einverstanden erklärt habe. Dieser Fall kann im Hinblick auf eine Abänderungsmöglichkeit nach § 206 BEG nicht anders behandelt werden als der einer wirksamen Beschränkung des Antrags auf den im Bescheid zuerkannten Betrag. Denn beiden Fällen ist gemeinsam, daß im Hinblick auf die Mindestrentenerklärung aus der Sicht des Antragstellers eine Prüfung der person-
 
liehen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterbleiben sollte. Geschah dies, weil er sich durch den Vortrag seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Verbesserung der Rente versprach, so waren seine damaligen Verhältnisse maßgebend für die Bemessung der Rente im Sinne des § 206 BEG (BGH aaO).
Der Kläger hat auch durch Vorlage der Einkommensbescheinigungen substantiiert vorgetragen, daß sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit Erlaß des Bescheides vom 25o Juni 1969 wesentlich geändert haben. Das Berufungsgericht trifft dazu keine Feststellungen. Wenn sich auch die Einkünfte des Klägers aus Erwerbstätigkeit - abgesehen vom Jahr 1970 - bis zu dem Jahr 1975 ziffernmäßig ständig erhöht haben, so läßt sich wegen Fehlens der entsprechenden Kaufkraftwerte der uruguayischen Währung für das Revisionsgericht nicht ausschließen, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bereits ab 1. Januar 1970 wesentlich verschlechtert haben.
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zunächst prüfen müssen, ob den Kläger seine damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse veranlaßt haben, sich mit der Mindestrente einverstanden zu erklären. Kann es sich davon nicht überzeugen, z. B. weil die damaligen Verhältnisse schon eine über dem Mindestbetrag liegende Hundertsatzrente ergeben hätten, geht die Nicht-feststellbarkeit zu Lasten des Klägers. Das gilt auch für die Nichtfeststeilbarkeit der damaligen, also der zur Zeit des Bescheiderlasses bestehenden Verhältnisse. Weiterhin hat der Berufungsrichter zu prüfen, ob sich die damaligen Verhältnisse inzwischen - und gegebenenfalls ab wann -
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im Sinne der §§ 35, 206 BEG wesentlich geändert haben. Dazu ist die Jeweils zuletzt festgesetzte Mindestrente mit der Rente zu vergleichen, die sich ergibt, wenn die geänderten Verhältnisse zugrunde gelegt werden. Die entsprechende Anwendung des § 206 BEG führt dazu, daß danach beachtliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse -anders als nach § 323 Abs. 3 ZPO - ab Eintritt der Veränderung und nicht etwa erst ab Antragstellung geltend gemacht werden können (§21 der 2. DV-BEG; vgl. BGH Urteil vom 15* April 1982 - IX ZR 26/81).
Fuchs
 Dr. Lang
 Zorn
Gärtner
 Henkel