Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels. Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 68, 299) und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Die nach dem Erbbaurechtsvertrag erforderliche Zustimmung der Grundeigentümerin zu einer Veräußerung des Erbbaurechts steht der Anordnung der Zwangsversteigerung nicht entgegen (BGHZ 33, 76, 85 ff.). Es ist Sache der Grundeigentümerin, ihr Bestreben, einer spekulativen Veräußerung des Erbbaurechts entgegenzuwirken, zur Geltung zu bringen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 45/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Karl istraße - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen Hildegard fetraße - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. ÜHH - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29o Januar 1981 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe : Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 68, 299) und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die nach dem Erbbaurechtsvertrag erforderliche Zustimmung der Grundeigentümerin zu einer Veräußerung des Erbbaurechts steht der Anordnung der Zwangsversteigerung nicht entgegen (BGHZ 33, 76, 85 ff.). Es reicht aus, daß die Zustimmung bei der Entscheidung über den Zuschlag erteilt oder gerichtlich ersetzt worden ist. Es ist Sache der Grundeigentümerin, ihr Bestreben, einer spekulativen Veräußerung des Erbbaurechts entgegenzuwirken, zur Geltung zu bringen. Der Kläger kann sich beim Ausgleich der Interessen der geschiedenen Ehegatten untereinander darauf nicht berufen. Da auch die Verfahrensrüge nicht durchgreift, bietet das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg. Mai Dr. Lang