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BGH · IX ZR 45/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 45/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Die von ihnen geforderte Entschädigung für Schaden an Freiheit ihres Sohnes lehnte die Behörde ab, da nach Abschnitt II Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien im Falle des Todes des Verfolgten eine erneute Entscheidung nur zu Gunsten seiner Kinder oder seines Ehegatten, nicht aber zu Gunsten fernstehender Erben erfolgen könne. Ent sehe idungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß in der Person des Erblassers ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit (§§ 43, 45 BEG) erwachsen sein kann. Februar 1969 abgelehnte Entschädigung könne den Klägern als Erben ihres Sohnes nicht im Zweitverfahren gewährt werden: Die vom Be- Das Berufungsgericht nimmt anscheinend an, daß die Zweitverfahrensrichtlinien die EntschädigungsOrgane binden, unter den dort umschriebenen Voraussetzungen Abhilfe nicht zu gewähren, es sei denn, die eine Entschädigung ausschließende Richtlinie sei willkürlich, also mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar oder aus sonstigen Gründen unbillig. Wenn die Behörde, wie hier, ihr Ermessen nach Maßgabe einer der Richtlinien zu dem Nachteil des Antragstellers ausübt, ist wie sonst auch gemäß § 211 Abs, 1 BEG zu prüfen, ob die Ablehnung pflichtgemäßem Ermessen entspricht. Ob der Beklagte mit der auf Abschnitt II Nr. 2 der Richtlinien gestützten Verweigerung einer Abhilfe gegenüber den erbberechtigten Eltern des Verfolgten das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, also die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, kann offen bleiben. Der Beklagte hat jedenfalls von seiner Ermächtigung, nach pflichtgemäßem Ermessen dem den Freiheitsschadensanspruch des Erblassers zu Unrecht ablehnenden Bescheid vom 4. Zweck der Ermächtigung zur Abhilfe ist es, der materiellen Gerechtigkeit im Sinne der Erfüllung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gegen eine unrichtige, aber bestandskräftige Entscheidung Genüge zu tun, soweit nicht eine Abwägung von Umständen im Einzelfall gute Gründe für das Festhalten an der ErstentScheidung ergibt (vgl. Dem wird die auf Abschnitt II Nr. 2 der Richtlinien gegründete Entscheidung des Beklagten nicht gerecht. Sie verweigert die Erfüllung des den Eltern des Verfolgten nach dem Gesetz zustehenden Anspruchs allein deshalb, weil sie als fernerstehende Erben ihn im Abhilfeverfahren nicht durchsetzen könnten. Sonst könnte wider dessen Zweck trotz unrichtiger Vorentscheidung ein nach dem Gesetz zustehender Anspruch abgelehnt werden, ohne daß die Behörde Umstände des Einzelfalls abgewogen und daraus gute Gründe für das Festhalten an der Erstentscheidung hergeleitet hat. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils steht zwar fest, daß rumänische Stellen den Sohn der Kläger von Juli 1941 bis August 1944 im Lager Poklisa festgehal-ten haben, im Falle einer Freiheitsentziehung also von ihrer Veranlassung durch die nationalsozialistische deutsche Regierung auszugehen ist (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG). Umstände, die dem Revisionsgericht den Schluß erlauben, daß der Erblasser mit seiner Mutter im Lager Poklisa zu demindest unter haftähnlichen Bedingungen (Abs.3 aaO) leben mußte, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.

Zitierte Normen: § 43 BEG Art. 3 GG § 211 BEG Art. 3 GG § 46 BEG § 1924 BGB § 46 BEG
ElternBehördeAbhilfeBEGKoblenzRichtlinieKlägerErbe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG §§ 46 Abs* 2, 210 (Zweitverfahren)
Entgegen Abschnitt II Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder können Eltern als Erben ihres Kindes ebenso wie Kinder als Erben ihrer Eltern den zu Unrecht abgelehnten Freiheitsschadensanspruch durchsetzen.
BGH, Urt. v. 2. April 1981 - IX ZR 45/79 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 45/79
URTEIL
Verkündet am
2. April 1981 Pohl
 Justizamt sinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1. Josef
 Hi
)/ Israel,
2. Chaja SflM, RIM Hl
 Israel,
als Erben nach ihrem am 20. Mai 1970 verstorbenen Sohn Hersch (Zwi) SflM
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Dr. 0. flHHB und G,
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KM-MMStraßeA MM
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Mai 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am flHHHHHHP in Lonea-Petrila/Rumänien geborene Jude Hersch SflHP mußte mit seinen Eltern im Juli 1941 das Lager Poklisa aufsuchen, wo er mit seiner Mutter bis zur Befreiung im August 1944 blieb. 1949 wanderte er in Israel ein.
Seinen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit lehnte die Behörde durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 4. Februar 1969 ab, weil Poklisa kein geschlossenes Lager gewesen sei und dort keine haftähnlichen Bedingungen geherrscht hätten.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied durch Urteil vom 28. Juni 1973» daß die Insassen des Lagers Poklisa (zu demindest) unter haftähnlichen Bedingungen (§43 Abs. 3 BEG) gelebt haben. Noch im Juli 1973 beantragte die Bevollmächtigte des Hersch SfHBden Erlaß eines Zweitbescheids, zeigte aber im Januar 1974 unter Vorlage der Sterbeurkunde an, daß ihr Mandant am 20. Mai 1970 verstorben ist. Er wurde von seinen Eltern, den in Israel lebenden Klägern, beerbt. Die von ihnen geforderte Entschädigung für Schaden an Freiheit ihres Sohnes lehnte die Behörde ab, da nach Abschnitt II Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien im Falle des Todes des Verfolgten eine erneute Entscheidung nur zu Gunsten seiner Kinder oder seines Ehegatten, nicht aber zu Gunsten fernstehender Erben erfolgen könne.
Das Landgericht gab der Klage der Erben auf 5.500 DM Kapitalentschädigung für die Freiheitsentziehung vom 15. Juli 1941 bis 22. August 1944 statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der Revision beantragen die Kläger, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Ent sehe idungsgründe
 Das Berufungsgericht geht davon aus, daß in der Person des Erblassers ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit (§§ 43, 45 BEG) erwachsen sein kann. Es meint jedoch, diese durch den bestandskräftigen Bescheid vom 4. Februar 1969 abgelehnte Entschädigung könne den Klägern als Erben ihres Sohnes nicht im Zweitverfahren gewährt werden: Die vom Be-
 
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klagten auf Abschnitt II Nr. 2 der Zweitverfahrens-richtlinien der Länder (RzW 1973, 50) gestützte Ablehnung einer Abhilfe sei nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsvorschrift, im Falle des Todes des Verfolgten die Abhilfe auf Leistungen zu Gunsten seiner Ehegatten und seiner Kinder zu beschränken, möge zwar gegenüber erbberechtigten Eltern hart erscheinen; willkürlich oder unbillig sei sie jedoch nicht.
Die Regelungen des BEG, die auch die Eltern des Verfolgten als Erben begünstigten, seien für das Abhilfe verfahren nicht zwingend. Denn das Zweitverfahren stelle eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung der Entschädigungsansprüche dar. Daß diese Rechtsfortbildung durch das Bundesverfassungsgericht sich an das erbrechtliche Schema des Gesetzes halten müsse, sei nicht zwingend.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.
Das Berufungsgericht nimmt anscheinend an, daß die Zweitverfahrensrichtlinien die EntschädigungsOrgane binden, unter den dort umschriebenen Voraussetzungen Abhilfe nicht zu gewähren, es sei denn, die eine Entschädigung ausschließende Richtlinie sei willkürlich, also mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar oder aus sonstigen Gründen unbillig. Das trifft nicht zu. Die Richtlinien sind keine Rechtsvorschrift, sondern eine Verwaltungsanordnung, die eine gleichmäßige Ermessensausübung sicherstellen soll.
Sie haben für die gerichtliche Nachprüfung einer Ermessensentscheidung nach § 211 Abs. 1 BEG die Bedeutung, daß eine dem Antragsteller nachteilige Abweichung von ihnen für einen Ermessensfehler der Behörde spricht (vgl. BGH RzW 1980, 97). Wenn die Behörde, wie hier, ihr Ermessen nach Maßgabe einer der Richtlinien zu dem
 Nachteil des Antragstellers ausübt, ist wie sonst auch gemäß § 211 Abs, 1 BEG zu prüfen, ob die Ablehnung pflichtgemäßem Ermessen entspricht.
Ob der Beklagte mit der auf Abschnitt II Nr. 2 der Richtlinien gestützten Verweigerung einer Abhilfe gegenüber den erbberechtigten Eltern des Verfolgten das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, also die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, kann offen bleiben. Der Beklagte hat jedenfalls von seiner Ermächtigung, nach pflichtgemäßem Ermessen dem den Freiheitsschadensanspruch des Erblassers zu Unrecht ablehnenden Bescheid vom 4. Februar 1969 abzuhelfen, nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Zweck der Ermächtigung zur Abhilfe ist es, der materiellen Gerechtigkeit im Sinne der Erfüllung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gegen eine unrichtige, aber bestandskräftige Entscheidung Genüge zu tun, soweit nicht eine Abwägung von Umständen im Einzelfall gute Gründe für das Festhalten an der ErstentScheidung ergibt (vgl. BVerfG RzW 1970, 160; BGH RzW 1972, 341;	1976,	192).
Dem wird die auf Abschnitt II Nr. 2 der Richtlinien gegründete Entscheidung des Beklagten nicht gerecht. Sie verweigert die Erfüllung des den Eltern des Verfolgten nach dem Gesetz zustehenden Anspruchs allein deshalb, weil sie als fernerstehende Erben ihn im Abhilfeverfahren nicht durchsetzen könnten. Nach § 46 Abs. 2 BEG ist aber ohne Rücksicht darauf, daß Abkömmlinge gesetzliche Erben der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB), Eltern gesetzliche Erben der zweiten Ordnung (§ 1925 Abs. 1 BGB) sind, der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit ver-
 
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erblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. Eine abweichende Beurteilung der gleichgeordneten Anspruchsvoraussetzungen des § 46 Abs, 2 BEG ist dem Entschädigungspflichtigen auch im Abhilfeverfahren verwehrt. Sonst könnte wider dessen Zweck trotz unrichtiger Vorentscheidung ein nach dem Gesetz zustehender Anspruch abgelehnt werden, ohne daß die Behörde Umstände des Einzelfalls abgewogen und daraus gute Gründe für das Festhalten an der Erstentscheidung hergeleitet hat. Entgegen Abschnitt II Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien können mithin Eltern als Erben ihres Kindes ebenso wie Kinder als Erben ihrer Eltern den Freiheitsschadensanspruch durchsetzen. Ob das auch für Ansprüche aus anderen Schadensarten gilt, ist hier nicht zu entscheiden.
Das angeföchtene Urteil wird deshalb aufgehoben. Eine abschließende Entscheidung kann das Revisionsgericht nicht treffen. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils steht zwar fest, daß rumänische Stellen den Sohn der Kläger von Juli 1941 bis August 1944 im Lager Poklisa festgehal-ten haben, im Falle einer Freiheitsentziehung also von ihrer Veranlassung durch die nationalsozialistische deutsche Regierung auszugehen ist (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG). Umstände, die dem Revisionsgericht den Schluß erlauben, daß der Erblasser mit seiner Mutter im Lager Poklisa zu demindest unter haftähnlichen Bedingungen (Abs. 3 aaO) leben mußte, hat das Berufungsgericht jedoch
 nicht festgestellt. Der Rechtsstreit wird daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai		Zorn		Fuchs
	Portmann		Dr. Jähnke