* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ix ZR 45/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ix ZR 45/78

Entschädigungsansprüche, die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23* März 1971 (BVerfGE 30, 367 = RzW 1971, 309) wiederaufgelebt waren, mußten bis zu dem 6. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. zung in die Antragsfrist nach* Er starb am 9« Dezember 1964* Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Köln ist er hinsichtlich seines in Deutschland belegenen Nachlasses nach ungarischem gesetzlichen Erbrecht von seinem Sohn, dem Kläger zu 2), beerbt worden; seiner Witwe, der Klägerin zu 1), steht der Nießbrauch am gesamten Nachlaß zu* Mit Formularschreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. Dezember 1971 verlangten die Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Der Berufungsrichter meint, es komme nicht darauf an, ob der Erblasser die Voraussetzungen des § 150 BEG aF erfüllt habe, also ein NötigungsZusammenhang zwischen seinem Deutschtum und dem Verlassen Ungarns festgestellt werden könne, und ob bei ihm eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. Der etwaige Gesundheitsschadensanspruch sei nach § 190 a in Verbindung mit § 189 a Abs. 2 BEG erloschen, weil die Kläger ihn nicht rechtzeitig substantiiert hätten. Der Erblasser sei seit dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht mehr anspruchsberechtigt gewesen. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Ein nach § 189 a Abs. 2 BEG nachgemeldeter Anspruch habe innerhalb der Anmeldefrist von einem Jahr substantiiert werden müssen. Selbst wenn ihnen dazu die gleiche Frist zur Verfügung gestanden hätte, wie denen, die ihren Anspruch rechtzeitig angemeldet hätten, sei diese Frist von etwa 18 Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 31. Der Anspruch sei mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht neu entstanden. Der Ablauf der dazu bestimmten Frist sei übergesetzlich gehemmt gewesen; sie habe mit dem Wegfall des Hindernisses erneut zu laufen begonnen. Das Berufungsurteil läßt offen, ob der Erblasser die Voraussetzungen für eine Entschädigungsberechtigung nach § 150 BEG aF (vgl. Der Erblasser hat den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG gestellt. Aus der auf den Antrag von 1963 erst im Februar 1976 gewährten Wiedereinsetzung folgt allerdings noch nicht, daß die Kläger schon vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag am 26. Der Anspruch der Kläger auf Entschädigung wegen Schadens des Erblassers an Körper oder Gesundheit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach § 190 a BEG erloschen. Der Erblasser hat den Antrag zwar nach §189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des auch den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalts gestellt. Deshalb hat auch das Bundesentschädigungsgesetz seit jeher ausdrücklich gefordert, daß der Entschädigungsantrag durch die in § 190 BEG aufgeführten Angaben erläutert wird. Daß die Kläger ihren Anspruch nicht in der in § 190 a Abs. 1 BEG genannten Frist erläutert haben, ist unschädlich. Januar 1980 (RzW 1980, 62) entschieden hat, nicht für solche Verfolgte, die nach der Stichtagsbestimmung in § 150 Abs. 2 BEG nF nicht mehr entschädigungsberechtigt waren, deren Ansprüche auf der Grundlage des § 150 BEG aF aber infolge der teilweisen Nichtigerklärung des §150 Abs. 2 BEG nF durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23* März 1971 (BVerfGE 30, 367 » RzW 1971, 309) wieder aufgelebt sind. Insoweit ist von einer Gesetzeslücke auszugehen, die die Entschädigungsgerichte verfassungskonform in der Weise schließen können, daß die Substantiie-rung binnen angemessener Frist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verlangt wird. In RzW 1980, 146 konnte er sie offen lassen, weil die Frist Jedenfalls dann nicht überschritten ist, wenn der Anspruch in einer den §§ 190 a Abs. 1 Satz 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG entsprechenden Weise bis zu dem 31. Für den Anspruch der Kläger gilt § 190 a Abs. 1 BEG nicht; es liegt eine Gesetzeslücke vor (BVerfG RzW 1980, 62). Gleichwohl hätte dieser Anspruch, wie der Berufungsrichter annimmt, erlöschen können, wenn die Kläger die fehlende Substantiierung nicht binnen angemessener Frist nachgeholt hätten. Das Rechtsstaatsprinzip nötigt nicht zu der Folgerung, daß für die Substantiierung der erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1965 in das Bundesentschädiungs-gesetz eingefügte, mit dem Ausschluß bewehrte Pflicht, den geltend gemachten Anspruch zu begründen, erfaßt alle Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig waren oder später anhängig wurden (BGH RzW 1979, 228). Die Frist zur Substantiierung begann mit der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Scheidung RzW 1979, 228 darauf hingewiesen, daß es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit ist, daß die einschneidende Folge des Rechtsverlustes bei Versäumung der Erläuterung eines Anspruchs nur eintreten kann, wenn der Rechtsunterworfene aus dem Gesetz klar ersehen kann, bis wann er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen muß. Der Senat hat geprüft, ob mit dem Oberlandesgericht Köln (RzW 1979, 217) die Zeitspanne zwischen der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes am 18. März 1967, wie auch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall erwogen hat, als die längste Frist angesehen werden kann, in der der Antragsteller den Anspruch bei Vermeidung des Ausschlusses erläutern mußte. Mit der erforderlichen Sicherheit konnte ein nach § 150 BEG aF wieder entschädigungsberechtigt gewordener Antragsteller aber dem Gesetz entnehmen, daß ihm zur Substantiierung des Anspruchs keine längere Frist zur Verfügung stand als die Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgeset-zes am 18.

Zitierte Normen: § 150 BEG
FristBEGRzWAnspruchSubstantiierungErblasserKläger

Volltext der Entscheidung

NACHSCHLAGEWERK: ja BGHZ:	nein
BEG §§ 150 aF, 190 a Abs. 1 Satz 1, 190 Nr. 1 bis 4
Entschädigungsansprüche, die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23* März 1971 (BVerfGE 30, 367 = RzW 1971, 309) wiederaufgelebt waren, mußten bis zu dem 6. Oktober 1975 erläutert werden.
BGH, Urt. v. 12. Februar 19Q1 - Ix ZR 45/78 - OLG Düsseldorf
- LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 45/78	URTEIL	Verkündet	am
12. Februar 1981
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1903 in Budapest geborene Emil A^ß war Jude. Er mußte während des Zweiten Weltkriegs in Ungarn in verschiedenen Lagern Zwangsarbeit leisten und wurde 1945 in das Konzentrationslager Mauthausen gebracht. Nach der Befreiung kehrte er nach Budapest zurück. Am 2. Juli 1963 wander-te er nach Kanada aus.
Der Verfolgte beantragte am 1. August 1963 bei dem Regierungspräsidenten in Köln nach § 150 BEG Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und, ohne ihn zu begründen, wegen Gesundheitsschadens. Zugleich suchte er um Wiedereinset-
 
zung in die Antragsfrist nach* Er starb am 9« Dezember 1964* Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Köln ist er hinsichtlich seines in Deutschland belegenen Nachlasses nach ungarischem gesetzlichen Erbrecht von seinem Sohn, dem Kläger zu 2), beerbt worden; seiner Witwe, der Klägerin zu 1), steht der Nießbrauch am gesamten Nachlaß zu* Mit Formularschreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. Dezember 1971 verlangten die Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 weitere Bearbeitung der Entschädigungsansprüche nach §150 BEG aF. Im Juni 1972 machte ein neuer Bevollmächtigter nähere Angaben zur Entschädigungsberechtigung des Erblassers, reichte dazu auch eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin ein und erklärte, daß die Gesundheitschäden gemäß dem Rundschreiben des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1972 im Verfahren bei der Landesrentenbehörde substantiiert werden würden. Der Regierungspräsident in Köln gewährte im Oktober 1974 Entschädigung wegen des Freiheitsschadens und leitete zur Bearbeitung des Gesundheitsschadensanspruchs die Akten der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen zu. Sie forderte unter dem 21. Oktober 1974 die Kläger auf, ärztliche Atteste aus der Krankheitsvorgeschichte des Erblassers einzureichen. Dem entsprachen die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. April 1973, der am 14. April 1973 einging.
Die Landesrentenbehörde lehnte den Anspruch aus medizinischen Gründen ab. Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Zinsen blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
~/i?J
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter meint, es komme nicht darauf an, ob der Erblasser die Voraussetzungen des § 150 BEG aF erfüllt habe, also ein NötigungsZusammenhang zwischen seinem Deutschtum und dem Verlassen Ungarns festgestellt werden könne, und ob bei ihm eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. bestanden habe. Der etwaige Gesundheitsschadensanspruch sei nach § 190 a in Verbindung mit § 189 a Abs. 2 BEG erloschen, weil die Kläger ihn nicht rechtzeitig substantiiert hätten. Die Angabe in dem Formularschreiben vom 22. Dezember 1971, der Verfolgte habe Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten, durch den die Arbeitsfähigkeit um mindestens 25 v. H. gemindert sei, und leide noch heute an organischen und psychischen Krankheiten, reiche nicht aus. Auch die im Juni 1972 eingereichte eidesstattliche Versicherung der Klägerin zu 1) könne nicht als ausreichende Erläuterung eines Gesundheitsschadens angesehen werden. Sie habe nur beiläufig erwähnt, der Erblasser und sie hätten wegen seiner verfolgungsbedingten Krankheiten nicht eher aus Ungarn flüchten können, sondern auf die Ausreisegenehmigung warten müssen. Die ausreichende Substantiierung sei erst durch die im April 1975 eingereichten ärztlichen Atteste erfolgt; das sei zu spät gewesen.
Der Erblasser sei seit dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht mehr anspruchsberechtigt gewesen. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 sei die Anspruchsberechtigung wieder in Betracht gekom-
 
men. Ein nach § 189 a Abs. 2 BEG nachgemeldeter Anspruch habe innerhalb der Anmeldefrist von einem Jahr substantiiert werden müssen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 sei im Bundesgesetzblatt vom 23. Juni 1971, in der RzW im Juli 1971 veröffentlicht worden. Damit habe die Anspruchsberechtigung des Erblassers erneut zur Diskussion gestanden. Davon hätten die Kläger spätestens im Zeitpunkt des Schreibens vom 22. Dezember 1971 Kenntnis erlangt. In entsprechender Anwendung von § 189 a Abs. 2 mit § 190 a BEG hätten sie deshalb den Anspruch spätestens am 23. Dezember 1972 substantiieren müssen. Weil sie diese Frist versäumt hätten, seien sie mit ihrem Entschädigungsbegehren ausgeschlossen, wie sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 190 a BEG ergebe. Selbst wenn ihnen dazu die gleiche Frist zur Verfügung gestanden hätte, wie denen, die ihren Anspruch rechtzeitig angemeldet hätten, sei diese Frist von etwa 18 Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 31. Dezember 1972 abgelaufen gewesen. Der Anspruch sei mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht neu entstanden. Deshalb seien die Kläger durch die verfassungswidrige Änderung des § 150 BEG von ihrer Substantiierungspflicht nicht endgültig befreit worden. Der Ablauf der dazu bestimmten Frist sei übergesetzlich gehemmt gewesen; sie habe mit dem Wegfall des Hindernisses erneut zu laufen begonnen. Wiedereinsetzung in die Frist zur Substantiierung schließe das Gesetz aus.
Mit dieser Begründung kann der Anspruch nicht verneint werden.
Der Erblasser der Kläger kann nur nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt gewesen sein. Er gehörte nicht zu
 
Y7f
den nach § 4 oder § 160 BEG anspruchsberechtigten Personen. Das Berufungsurteil läßt offen, ob der Erblasser die Voraussetzungen für eine Entschädigungsberechtigung nach § 150 BEG aF (vgl. BGH RzW 1978, 174 Nr. 8 m. w. Nachw.) erfüllt hat. Für die Revisionsinstanz ist das zu unterstellen.
Der Erblasser hat den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG gestellt. Daran scheitert der Anspruch nicht. Die Landesrentenbehörde hat durch den angefochtenen Bescheid, für die Gerichte bindend (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG), stillschweigend Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt.
Aus der auf den Antrag von 1963 erst im Februar 1976 gewährten Wiedereinsetzung folgt allerdings noch nicht, daß die Kläger schon vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag am 26. Mai 1965 eine Rechtsstellung erlangt gehabt hätten, wie sie die Anwendung des § 150 BEG aF über das Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes hinaus voraussetzt. Dazu gehört auch, daß bis zu dem 26. Mai 1965 ein wirksamer Entschädigungsantrag nach § 189 BEG gestellt war (vgl. BGH RzW 1978, 105). Das ist nicht der Fall, wenn einem bis dahin gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht hätte entsprochen werden dürfen; daß ihm nach dem 26. Mai 1965 entsprochen worden ist, genügt nicht. Der Wiedereinsetzungsantrag des Erblassers erfüllte unter den hier gegebenen Umständen die Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1979, 223 m. w. Nachw.) an ein solches Gesuch zu stellen sind. Er hat seinen am 1. August 1963 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag damit begründet, daß er Ungarn am 2. Juli 1963 verlassen habe und
 
deshalb ohne sein Verschulden an der Innehaltung der gesetzlichen Antragsfrist verhindert gewesen sei. Das hat er in der gleichzeitig eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 23. Juli 1963 glaubhaft gemacht.
Der Anspruch der Kläger auf Entschädigung wegen Schadens des Erblassers an Körper oder Gesundheit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach § 190 a BEG erloschen. Der Erblasser hat den Antrag zwar nach §189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des auch den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalts gestellt. Die fehlende Substantiierung ist weder mit dem Formularschreiben vom 22. Dezember 1971 noch mit der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin zu 1) nachgeholt worden. Es fehlt die Bezeichnung der Beeinträchtigungen und Beschwerden, die die Erwerbsfähigkeit des Erblassers herabsetzten (BGH, Beschluß vom 20. September 1973 - IX ZB 74/73 -bei Hoppenz RzW 1974, 225, 229; RzW 1975, 168 Nr. 2; ständig). Die fehlende Substantiierung ist erst am 14. April 1975 nachgeholt worden.
Daß ein Antragsteller, der Leistungen der öffentlichen Hand fordert, seinen Anspruch darlegen muß, ist selbstverständlich. Deshalb hat auch das Bundesentschädigungsgesetz seit jeher ausdrücklich gefordert, daß der Entschädigungsantrag durch die in § 190 BEG aufgeführten Angaben erläutert wird. Dabei handelte es sich allerdings um eine Sollvorschrift. Ihre Verletzung blieb zunächst ohne rechtliche Folgen. Erst das BEG-Schlußgesetz erhob den wesentlichen Teil der Sollvorschrift unter den in § 190 a BEG genannten Voraussetzungen zur zwingenden Norm und knüpfte an die Nichterfüllung der Substantiierungspflicht den Verlust des Anspruchs.
8
/£

Daß die Kläger ihren Anspruch nicht in der in § 190 a Abs. 1 BEG genannten Frist erläutert haben, ist unschädlich. Sie gilt, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 16. Januar 1980 (RzW 1980, 62) entschieden hat, nicht für solche Verfolgte, die nach der Stichtagsbestimmung in § 150 Abs. 2 BEG nF nicht mehr entschädigungsberechtigt waren, deren Ansprüche auf der Grundlage des § 150 BEG aF aber infolge der teilweisen Nichtigerklärung des §150 Abs. 2 BEG nF durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23* März 1971 (BVerfGE 30, 367 » RzW 1971, 309) wieder aufgelebt sind. Insoweit ist von einer Gesetzeslücke auszugehen, die die Entschädigungsgerichte verfassungskonform in der Weise schließen können, daß die Substantiie-rung binnen angemessener Frist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verlangt wird.
Der Senat brauchte die Frage, wie die vom Bundesverfassungsgericht für zulässig gehaltene Begründungsfrist auszugestalten, insbesondere zu bemessen wäre, bisher nicht zu entscheiden. In RzW 1980, 146 konnte er sie offen lassen, weil die Frist Jedenfalls dann nicht überschritten ist, wenn der Anspruch in einer den §§ 190 a Abs. 1 Satz 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG entsprechenden Weise bis zu dem 31. Dezember 1972 begründet worden ist. Weil die Kläger den Anspruch erst am 14. April 1975 begründet haben, bedarf die Frage hier der Entscheidung.
Für den Anspruch der Kläger gilt § 190 a Abs. 1 BEG nicht; es liegt eine Gesetzeslücke vor (BVerfG RzW 1980,
 62). Gleichwohl hätte dieser Anspruch, wie der Berufungsrichter annimmt, erlöschen können, wenn die Kläger die fehlende Substantiierung nicht binnen angemessener Frist nachgeholt hätten. Das Rechtsstaatsprinzip nötigt nicht zu der
 Folgerung, daß für die Substantiierung der erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 wiederaufgelebten Ansprüche keinerlei Frist gelten sollte. Das würde den Zielen des Wiedergutmachungsrechts widerstreiten, durch Fristenregelungen vielfältiger Art eine beschleunigte Abwicklung der geltend gemachten Ansprüche und einen endgültigen Abschluß der Wiedergutmachung innerhalb eines vertretbaren Zeitraums zu ermöglichen (BVerfG RzW 1980, 62, 67). Die mit Wirkung vom 18. September 1965 in das Bundesentschädiungs-gesetz eingefügte, mit dem Ausschluß bewehrte Pflicht, den geltend gemachten Anspruch zu begründen, erfaßt alle Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig waren oder später anhängig wurden (BGH RzW 1979, 228). Es gibt keinen sachlichen Grund, die unter die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 fallenden Ansprüche, die nur dann wiederaufgelebt sind, wenn sie bereits am 26. Mai 1965 angemeldet gewesen waren (BGH, Urteil vom 6. November 1980 - IX ZR 62/79, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. Dezember 1980 - 1 BvR 1222/80), anders zu behandeln. Davon konnte ein Antragsteller nicht ausgehen.
Die Frist zur Substantiierung begann mit der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 im Bundesgesetzblatt vom 23. Juni 1971 (BGBl I 827). Von diesem Zeitpunkt an unterlag der wieder entschädigungsberechtigt gewordene Antragsteller der Pflicht, den bis zu dem 26. Mai 1965 angemeldeten Anspruch in einer den §§ 190 a Abs. 1 Satz 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG entsprechenden Weise zu begründen. Tat er das innerhalb einer angemessenen Frist nicht, erlosch der Anspruch. Der Senat hat in der Ent-
10 -
Scheidung RzW 1979, 228 darauf hingewiesen, daß es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit ist, daß die einschneidende Folge des Rechtsverlustes bei Versäumung der Erläuterung eines Anspruchs nur eintreten kann, wenn der Rechtsunterworfene aus dem Gesetz klar ersehen kann, bis wann er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen muß. Wie das Bundesverfassungsgericht dargelegt hat (RzW 1980, 62, 67), liegt es nahe, in Fällen der vorliegenden Art rechtlich ähnliche Fristenregelungen des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechend auf die Dauer der Substantiierungsfrist anzuwenden. Der Senat hat geprüft, ob mit dem Oberlandesgericht Köln (RzW 1979, 217) die Zeitspanne zwischen der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes am 18. September 1965 und dem 31. März 1967, wie auch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall erwogen hat, als die längste Frist angesehen werden kann, in der der Antragsteller den Anspruch bei Vermeidung des Ausschlusses erläutern mußte. Er nimmt das nicht an, weil das Bundesentschädigungsgesetz bei nach dem 31. März 1967 gestellten Entschädigungsanträgen, die mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden waren, eine Erläuterung bis zu dem 31. Dezember 1969 zuläßt (BGH RzW 1979, 228), so daß sich unter Umständen eine längere Substantiierungsfrist ergibt.
Mit der erforderlichen Sicherheit konnte ein nach § 150 BEG aF wieder entschädigungsberechtigt gewordener Antragsteller aber dem Gesetz entnehmen, daß ihm zur Substantiierung des Anspruchs keine längere Frist zur Verfügung stand als die Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgeset-zes am 18. September 1965 und dem in Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG für die Stellung eines Entschädigungsantrages bestimmten Schlußtermin vom 31. Dezember 1969. Diese am 23. Juni 1971 beginnende Frist von vier Jahren, drei Monaten und zwölf Tagen endete mithin am Montag, dem 6. Oktober 1975. Die Kläger haben sie gewahrt.
Weil der Anspruch nicht erloschen ist, wird der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststei lungen an das Berufungsgericht zurUckverwiesen.
Mai
 Henkel	Portmann
 Gärtner
Dr. Jähnke