Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7- Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin und ihr Ehemann reichten 1963 Anträge auf Härteausgleich ein, begründeten sie aber nicht. Der Prozeßbevollmächtigte teilte den Tod mit und gab an, die Witwe führe das Verfahren als Klägerin fort. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf der Höhe nach gestaffelte monatliche Härteausgleichsleistungen ab 1. Die Parteirolle ihres Ehemannes hat die Klägerin vielmehr mit der Begründung übernommen, er habe auch ihren Anspruch auf Härteausgleich verfolgt. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe erst durch die «Aufnahme" des Rechtsstreits im Jahre 1975, also nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG, eigene Ansprüche auf Härteausgleichsleistungen geltend gemacht. Mai 1968 bei der Behörde eingegangene Antrag ihres Ehemannes auf Zahlung von Härteausgleich könne nicht als Antrag der Klägerin gewertet werden. Mit dieser Begründung kann ein eigener Anspruch der Klägerin auf Härteausgleich nach § 165 BEG nicht verneint werden. Die Auslegung des 1968 gestellten Antrages durch das Berufungsgericht, damit sei nur ein Härteausgleichsanspruch des Ehemannes angemeldet worden, haftet am Wortlaut der Erklärung. Wenn ein nach § 165 BEG Anspruchsberechtigter um einen Härteausgleich zur Versorgung für sich und seine ebenfalls zu dem Kreise der verfolgten und entschädigten Flüchtlinge zählende Ehefrau nachgesucht hat, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß er damit nicht nur seinen An- Hierfür spricht nicht nur die Anführung der Klägerin im Antrag selbst, sondern auch der Hinweis in der eidesstattlichen Erklärung, daß der Antragsteller verheiratet sei und seine Rente aus der Sozialversicherung für "unseren" Lebensunterhalt nicht ausreiche.
BUNDESGERICHTSHOF 15! NAMEN DES VOLKES IX ZR 45/77 URTEIL Verkündet am --------------------------------------------------- 12« Juni 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Rachel HflMstraße 33, RJ Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^^^-F^BHI^^-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten .. ,r * V Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7- Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe des am 8. Februar 1975 in Ramle/Israel verstorbenen Sabat Nissim Beide wurden während des Zweiten Weltkrieges in Bulgarien als Juden verfolgt und haben für ihren Freiheitsschaden Entschädigung erhalten (§§ 160, 162, 43 ff BEG). Die Klägerin und ihr Ehemann reichten 1963 Anträge auf Härteausgleich ein, begründeten sie aber nicht. Am 24. Mai 1968 ging bei der Behörde folgender Antrag des Ehemannes ein: "Betrifft: Reg.Nr. 354 456 Koblenz Name: Vorname: Sabat Geburtsort und Datum: Küstendil. Bulgarien Personalausweis Nr. Adresse: R^IB, Str. 35» Ehefrau: Rachel Israel Reg.Nr, 355 395 Koblenz 26.1.1902 Hierdurch erhebe ich auch noch Ansprüche laut § 165 BEG, da der mir zugesprochene Betrag nicht ausreicht und ich mich in einer Notlage befinde. Dem Anträge ist beigegeben: Eidesstattliche Erklärung." Die beigefügte eidesstattliche Erklärung vom 4. April 1968 lautet: "Ich bin verheiratet und habe zwei Söhne. Einer meiner Söhne befindet sich in Bulgarien. Den Entschädigungsbetrag für meinen Freiheitsschaden habe ich für meinen Lebensunterhalt ausgegeben. Infolge meines schlechten Gesundheitszustandes bin ich zu keiner Arbeit fähig. Ich beziehe eine Rente von der Sozialversicherung, die für unseren Lebensunterhalt nicht ausreich*. Da ich mich in einer Notlage befinde, bitte ich mir eine Beihilfe laut § 165 BEG gewähren zu wollen." Mit Bescheid vom 4. Oktober 1971 lehnte die Behörde den Antrag ab, weil der Antragsteller nicht hilfsbedürftig sei. Die Klage dagegen blieb beim Landgericht ohne Erfolg. Nach der Einlegung der Berufung starb der Ehemann der Klägerin, der den Prozeß als Partei geführt hatte. Der Prozeßbevollmächtigte teilte den Tod mit und gab an, die Witwe führe das Verfahren als Klägerin fort. Dazu sei sie befugt, weil die beantragte Entschädigung auch für sie bestimmt gewesen sei. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf der Höhe nach gestaffelte monatliche Härteausgleichsleistungen ab 1. Juni 1968 weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Klägerin führt den von ihrem Ehemann bis in die Berufungsinstanz gebrachten Rechtsstreit nicht als dessen Erbin fort. Sie erkennt ebenso wie das Berufungsgericht, daß der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG vor behördlicher Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht vererblich ist und deshalb nicht im Erbwege auf sie übergegangen sein kann (vgl. BGH RzW 1979, 183 Nr. 17). Die Parteirolle ihres Ehemannes hat die Klägerin vielmehr mit der Begründung übernommen, er habe auch ihren Anspruch auf Härteausgleich verfolgt. Das veranlaßt keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage. Der Klägerwechsel ist als Klageänderung auch im zweiten Rechtszug unter den VoraussetZungen des § 263 ZPO (= § 264 ZPO aF) zulässig (BGHZ 65, 264, 268). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in der einseitigen mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 1976 auf die abgeänderte Klage eingelassen (§§ 264, 269 ZPO aF, § 209 Abs. 1 BEG). Einen Harteausgleichsanspruch der Klägerin aus eigenem Recht verneint das Berufungsgericht. Insoweit führt es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, auf ihren Antrag aus dem Jahre 1963 könnten deshalb keine Leistungen gewährt werden, weil dieser Antrag nicht bis zu dem 31. März 1967 nach §§ 190 Nr. 1 - 4, 190 a BEG substantiiert worden sei. Das ist richtig (BGH RzW 1975, 180). Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe erst durch die «Aufnahme" des Rechtsstreits im Jahre 1975, also nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG, eigene Ansprüche auf Härteausgleichsleistungen geltend gemacht. Das Berufungsgericht führt dazu aus, der am 24. Mai 1968 bei der Behörde eingegangene Antrag ihres Ehemannes auf Zahlung von Härteausgleich könne nicht als Antrag der Klägerin gewertet werden. Gegen eine solche Auslegung spreche schon der Wortlaut der Erklärungen, dem ein Wille des damaligen Klägers, einen Anspruch auf Härteausgleichsleistungen auch für seine Ehefrau anzu demelden, nicht entnommen werden könne. Mit dieser Begründung kann ein eigener Anspruch der Klägerin auf Härteausgleich nach § 165 BEG nicht verneint werden. Das Revisionsgericht stellt den Gegenstand einer Anmeldung selbständig fest (BGH RzW 1967, 425). Die Auslegung des 1968 gestellten Antrages durch das Berufungsgericht, damit sei nur ein Härteausgleichsanspruch des Ehemannes angemeldet worden, haftet am Wortlaut der Erklärung. Sie ist zu eng. Wenn ein nach § 165 BEG Anspruchsberechtigter um einen Härteausgleich zur Versorgung für sich und seine ebenfalls zu dem Kreise der verfolgten und entschädigten Flüchtlinge zählende Ehefrau nachgesucht hat, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß er damit nicht nur seinen An- Spruch auf Beihilfe, sondern auch den seiner Ehefrau mit deren Zustimmung geltend gemacht hat. Dem wird in der Übung der Entschädigungsbehörden des beklagten Landes seit Jahren Rechnung getragen. Auch der Senat hält diese Auslegungsregei Jedenfalls dann für richtig, wenn - wie hier -der Antrag erkennen läßt, daß der Bedürftigkeit von in Gemeinschaft lebenden Ehegatten abgeholfen werden soll (BGH RzW 1976, 103). Hierfür spricht nicht nur die Anführung der Klägerin im Antrag selbst, sondern auch der Hinweis in der eidesstattlichen Erklärung, daß der Antragsteller verheiratet sei und seine Rente aus der Sozialversicherung für "unseren" Lebensunterhalt nicht ausreiche. Mai Zorn Portmann Dr. Lang Gärtner