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BGH · IX ZK 45/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZK 45/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Lang für Recht erkannt: 1« Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der am 13« September 1966 eingereichte Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit unzulässig« Die Änderungen in Art« I BEG-SchluöG haben nach dem Vortrag des Klägers einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht erstmals begründet und die Durchsetzung des Anspruchs auch nicht erleichtert« Deshalb steht dem Kläger nach Art« III Nr« 1 BEG-SchlußG kein bis 30« September 1966 erstrecktes Antragsrecht zu« Der Kläger hatte mit der Anmeldung des 1934 beschiedenen Anspruchs auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nach § 31 BErgG einen Antrag auf Entschädigung nach § 189 Abs« 1 BEG rechtswirksam gestellt« Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs« 1 Satz 2 BEG scheidet mithin von vornherein aus« § 189a Abs« 1 und 2 BEG bestimmen allein» ob der Kläger den Gesundheitsschadensanspruch wirksam nachgemeldet hat (vgl« BGH RzW 1976, 150)« Da der Kläger den Gesundheitsschadensanspruch am 13» September 1966 angemeldet habe, hätten die ihn stützenden Tatsachen nach dem 12« September 1965 eingetreten sein müssen« Das sei nicht der Fall, Als neue Tatsache im Sinne des § 189a Abs, 2 BEG könne nicht etwa die Kenntnis des Klägers vom Zusammenhang seines Leidens mit der Verfolgung oder von der Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs angesehen werden; denn dabei handele es sich um die rechtliche oder medizinische Würdigung bereits vorliegender Tatsachen, Eine Tatsache könne nur das Leiden selbst sein. Dieses müsse nach dem 31* Dezember 1964 und innerhalb eines Jahres vor der Anmeldung aufgetreten sein. Weil der Gesundheitsschadensanspruch ein einheitlicher sei und ein Anspruch auf Heilverfahren schon bestehe, wenn die Erwerbsfähigkeit noch nicht um 25 % herabgesetzt sei, könne das überschreiten der 25-Prozent-Schwelle nicht als die nach § 189a Abs. 2 BEG entscheidende Tatsache angesehen werden. Das 1972 vom Kläger vorgelegte Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychoanalyse nenne zwar eine chronisch reaktive Depression mit einer Erwerbsminderung von 25 % als Verfolgungsschaden, Wenn diese überhaupt bestehen sollte, fehle jedoch jeder Anhalt dafür, daß sie in der entscheidenden Zeit aufgetreten sei. Das ist im Ergebnis richtig Nach $ 189a Abs« 2 Satz 1 BEG konnte ab 1« Januar 1966 ein weiterer Anspruch nur noch insoweit angemeldet werden, als der Anspruch auf Tatsachen gestützt wurde, die erst nach dem 31. Weiterer Anspruch im Sinne der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 189a Abs. 2 BEG ist der bei der Entschädigungsbehörde anzu demeldende Anspruch auf Entschädigung für Schäden einer bestimmten Schadensart, über die in einem Verfahren zu entscheiden ist. Januar 1965 Tatsachen eingetreten, die einen Anspruch auf Heilverfahren wegen einer nicht unerheblichen Schädigung im Sinne des § 28 BEG begründeten, so konnte mithin der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auch dann nicht mehr nach § 189a Abs. 2 BEG angemeldet werden, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit erst nach dem 31. Die Beurteilung eines Gesundheitsschadens als verfolgungsbedingt ist keine Tatsache im Sinne des § 189a Abs. 2 BEG (BGH Beschluß vom 19.

Zitierte Normen: § 189a BEG Art. 3 GG § 189 BEG
TatsacheBEGAnspruchBeschlußKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
b

v
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZK 45/76	URTEIL	Verkündet	am
7• Februar 1980 Pohl,
J us t i zamt s Inspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Hans-Joachim
f
K
Straße
- Prozeßbevollmächtigters
 Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, itraße0. Wl
 Beklagten und Revisionsbeklagten

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1917 geborene Kläger galt nach den Nürnberger Gesetzen als Mischling zweiten Grades. Seit Abbruch des Studiums der Rechtswissenschaften im Jahre 1949 ist er bei Versorgungsäm-tera tätig, zuletzt als Regierungsamtmann. Er erhielt für Schaden in der Ausbildung durch Bescheide von 1954 und 1965 10 000,— DM Kapitalentschädigung.
Am 9. April 1965 stellte der Kläger beim Versorgungsamt Frankfurt/Main "Antrag auf Versorgungsbezüge - Heilbehandlung nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) •••N. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 25* Februar 1966 abgelehnt, weil die vorhandenen Herz- und Kreislaufstörungen bei nervöser Übererregbarkeit sowie eine beginnende Bandscheibenschädigung anlage- und
 
schicksalsbedingte Leiden, also keine Schädigungsfolgen im Sinne des § 1 BVFG seien«
Am 13« September 19$6 beantragte der Kläger bei der zuständigen Entschädigungsbehörde Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit« Später bat er um Wiedereinsetzung« Am 15« März 1972 legte er ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychoanalyse und am 27« Juli 1972 den B-Bogen mit einer Schilderung seiner Erlebnisse während der Herrschaft des Nationalsozialismus vor« Die Verfolgung habe seit ihrem Beginn zu Schlafstörungen und seelischen Depressionen, seit 1964/65 zu Herzbeschwerden und seit 1967 zu nervösen Magenbeschwerden geführt« Durch Bescheid vom 26« März 1973 lehnte die Behörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als unzulässig ab, weil die Fristen des § 189 Abs« 1, des § 189a Abs« 1 und 2 versäumt seien, eine Wiedereinsetzung nicht zu erteilen und im übrigen der Anspruch nicht ausreichend bis 31« März 1967 substantiiert worden sei« Das Landgericht wies die Klage auf Rente ab 1« Januar 1966 ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter«
Entscheidungsgründe
1« Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der am 13« September 1966 eingereichte Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit unzulässig«
Die Änderungen in Art« I BEG-SchluöG haben nach dem Vortrag des Klägers einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht erstmals begründet und die
 Durchsetzung des Anspruchs auch nicht erleichtert« Deshalb steht dem Kläger nach Art« III Nr« 1 BEG-SchlußG kein bis 30« September 1966 erstrecktes Antragsrecht zu«
Der Kläger hatte mit der Anmeldung des 1934 beschiedenen Anspruchs auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nach § 31 BErgG einen Antrag auf Entschädigung nach § 189 Abs« 1 BEG rechtswirksam gestellt« Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs« 1 Satz 2 BEG scheidet mithin von vornherein aus« § 189a Abs« 1 und 2 BEG bestimmen allein» ob der Kläger den Gesundheitsschadensanspruch wirksam nachgemeldet hat (vgl« BGH RzW 1976, 150)«
a) Innerhalb der Frist des § 189aAbs« 1 BEG hat der Kläger keine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach dem Bundesentschädigungsgesetz beantragt« Am 9« April 1965 hat er lediglich einen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz gestellt« Darin fehlt jeder Anhalt, daß auch Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz verlangt werde« Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt« Im übrigen hätte die Nachmeldung eines Entschädigungsanspruchs bei einem Versorgungsamt die Frist des § 189a Abs« 1 BEG nicht gewahrt (vgl« BGH RzW 1979, 65)« Eine Wiedereinsetzung in die Ausschlußfrist des § 189a Abs« 1 BEG ist nicht statthaft (BGH RzW 1969, 505 Nr. 51 und ständig).
b) Zu § 189a Abs« 2 BEG führt das Berufungsgericht aus:
Da der Kläger den Gesundheitsschadensanspruch am 13» September 1966 angemeldet habe, hätten die ihn stützenden Tatsachen nach dem 12« September 1965 eingetreten sein müssen« Das sei
 
nicht der Fall, Als neue Tatsache im Sinne des § 189a Abs, 2 BEG könne nicht etwa die Kenntnis des Klägers vom Zusammenhang seines Leidens mit der Verfolgung oder von der Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs angesehen werden; denn dabei handele es sich um die rechtliche oder medizinische Würdigung bereits vorliegender Tatsachen, Eine Tatsache könne nur das Leiden selbst sein. Dieses müsse nach dem 31* Dezember 1964 und innerhalb eines Jahres vor der Anmeldung aufgetreten sein. Dabei könne es nicht darauf ankommen, von welchem Zeitpunkt an das Leiden derart schlimm geworden sei, daß es die Erwerbsfähigkeit um 25 % gemindert habe. Weil der Gesundheitsschadensanspruch ein einheitlicher sei und ein Anspruch auf Heilverfahren schon bestehe, wenn die Erwerbsfähigkeit noch nicht um 25 % herabgesetzt sei, könne das überschreiten der 25-Prozent-Schwelle nicht als die nach § 189a Abs. 2 BEG entscheidende Tatsache angesehen werden. Aus den ärztlichen Unterlagen ergebe sich klar, daß die Herzbeschwerden schon vor dem 13. September 1965, nämlich bereits im Dezember 1964 aufgetreten seien und sich bis 1970 nicht wesentlich verschlimmert hätten. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob ein organischer Herzfehler vorliege oder es sich um nervöse Herz- und Kreislaufbeschwerden auf der Grundlage einer neuro-vegetativen Dystonie handele. Das 1972 vom Kläger vorgelegte Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychoanalyse nenne zwar eine chronisch reaktive Depression mit einer Erwerbsminderung von 25 % als Verfolgungsschaden,
 Wenn diese überhaupt bestehen sollte, fehle jedoch jeder Anhalt dafür, daß sie in der entscheidenden Zeit aufgetreten sei.
Das ist im Ergebnis richtig
 Nach $ 189a Abs« 2 Satz 1 BEG konnte ab 1« Januar 1966 ein weiterer Anspruch nur noch insoweit angemeldet werden, als der Anspruch auf Tatsachen gestützt wurde, die erst nach dem 31. Dezember 1964 eingetreten waren. Weiterer Anspruch im Sinne der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 189a Abs. 2 BEG ist der bei der Entschädigungsbehörde anzu demeldende Anspruch auf Entschädigung für Schäden einer bestimmten Schadensart, über die in einem Verfahren zu entscheiden ist. Das trifft auf die in § 28 BEG umschriebenen Gesundheitsstörungen zu. Den hierfür zu gewährenden Leistungen liegt ein einheitlicher Anspruch zugrunde (BGH RzW 1973, 96J. Über ihn haben die Entschädigungsorgane in einem Verfahren zu befinden und dabei eingetretene Änderungen der Sachlage im Rahmen der Anträge zu berücksichtigen, die bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsrichter erweitert werden können (BGH RzW 1975, 174 Nr. 6). Waren vor dem 1. Januar 1965 Tatsachen eingetreten, die einen Anspruch auf Heilverfahren wegen einer nicht unerheblichen Schädigung im Sinne des § 28 BEG begründeten, so konnte mithin der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auch dann nicht mehr nach § 189a Abs. 2 BEG angemeldet werden, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit erst nach dem 31. Dezember 1964 25 vH erreichte (BGH RzW 1977, 72). Ein Gesundheitsschadensanspruch war auch unabhängig davon entstanden, ob er von dem Verfolgten oder dritten Personen erkannt worden war (BGH RzW 1969, 505 Nr. 51). Die Beurteilung eines Gesundheitsschadens als verfolgungsbedingt ist keine Tatsache im Sinne des § 189a Abs. 2 BEG (BGH Beschluß vom 19. Dezem-
 
ber 1974 - IX ZB 442/74). Das Ereignis, das die Jahresfrist in Lauf setzt, nämlich das Eintreten anspruchsbegründender Tatsachen erst nach dem 31. Dezember 1964, muß als Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift festgestellt sein (BGH RzW 1975, 178). Fehlt es, so bleibt es bei der Frist des § 189a Abs. 1 BEG (BGH RzW 1976, 150).
So liegen die Dinge hier. Der Kläger hat im B-Bogen erhebliche auf die Verfolgung zurückzuführende Beschwerden aus der Zeit bis Ende 1964 geschildert lind der Tatrichter seit Dezember 1964 auftretende Herzbeschwerden festgestellt. Die Revision macht nicht geltend, daß vor dem 1. Januar 1965 kein Anspruch auf Heilverfahren erwachsen gewesen sei. Dadurch, daß der Kläger seit Erhebung der Klage im Juni 1973 nur noch Rente ab 1. Januar 1966 verlangt, kann er den § 189a Abs. 2 BEG nicht umgehen.
2. Entgegen den Ausführungen der Revision sind die Vorschriften der §§ 189 Abs. 1, 189a Abs. 1 BEG nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungswidrig. Das hat der Senat wiederholt entschieden (BGH RzW 1962, 424; Beschluß vom 8. Juli 1976 - IX ZB 120/76).
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung (Beschluß vom 3. November 1976 - 2 BvR 1027/76) und im Einzelfall die strikte Anwendung des § 189 BEG (Beschluß vom 13. Dezember 1978 - 1 BvR 1261/78) und die des § 189a BEG (Beschlüsse vom 10. April 1973 - 1 BvR 81/73 und 11. Januar 1976 - 1 BvR 1017/77) nicht beanstandet.
Zorn
 Dr. Thumm
 Fuchs
Dr. Lang
 Henkel