Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1966 erkannte die Behörde dem Kläger aufgrund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 # nach den Sätzen des einfachen Dienstes neben einer Kapitalentschädigung eine Rente zu, die ab 1. April 1963 aufgrund eines Zuschlags von 5 Punkten zu dem Mittelwert wegen der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten aus einem Hundertsatz von 38 mit 194 DM und seit 1. November 1967 eingegangenen Jahreserklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und aus den von seinem Bevollmächtigten am 23* Januar 1968 vorgelegten Abschriften der Bescheide der Entschädigungsbehörde in Hamburg vom 18. Februar 1968, den Hundertsatz der Rente des Klägers ab 1. April 1963 auf 32,5 herab, errechnete für die Zeit bis März 1968 eine Überzahlung von 1.593 DM und ordnete an, daß dieser Betrag dadurch einzubehalten ist, daß die ab 1. Diesen Bescheid hob das Landgericht entsprechend dem Klagantrag auf, soweit die Rückzahlung von 1.593 UM im Wege der Verrechnung mit der ab 1. Das beklagte Land stützte seine Berufung zunächst auf den Leistungsvorbehalt, der die Einbehaltung des überzahlten Betrages rechtfertige. In der Schlußverhandlung machte es geltend, daß der Kläger die Rente seiner Ehefrau verschwiegen und damit zu demindest grob fahrlässig durch unlautere Mittel eine höhere Entschädigung erlangt oder wenigstens unrichtige Angaben gemacht habe, auf denen der erste Bescheid beruhe; die Rückforderung sei angesichts des Verhaltens des Klägers in dem einen wie dem anderen Fall nach § 7 BEG gerechtfertigt, da dem Kläger nur das genommen werde, was er aufgrund unrichtiger Angaben erlangt habe. April 1966 wegen der Annahme einer in Wahrheit nicht bestehenden Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Ehefrau ab 1. Das gelte aber nicht, wenn die Behörde wie hier in der Klageerwiderung darauf hingewiesen habe, daß das Land von der Vorschrift des § 7 BEG keinen Gebrauch gemacht, sondern nur den Hundertsatz rückwirkend festgesetzt habe. Sie ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 7 Abs. 2 und 3, §§ 201 Abs.1, 203, 204 Abs.’ 2 BEG gerechtfertigt. April 1963 teilweise entzogen und bereits bewirkte Leistungen in Höhe von 1.593 DM dadurch zurückgefordert, daß er die entsprechende Herabsetzung der Rente von April 1968 bis Juni 1969 angeordnet hat. Nach diesem Inhalt ist der angefochtene Bescheid ein Widerrufs- und Rückforderungsbescheid im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 204 BEG, selbst wenn er sich nicht so bezeichnet. Er ist darauf gestützt, daß der Kläger die im Juni 1962 seiner Ehefrau bewilligte BerufsSchadensrente entgegen seiner Verpflichtung nicht unverzüglich angezeigt habe. Damit ist der Vorwurf erhoben, der Kläger habe die Anzeige seit der Anmeldung seines Gesundheitsschadens über den Erlaß des Bescheids vom 26. Unrichtige Angaben im Sinne des § 7 BEG liegen nicht nur vor, wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter positiv etwas Unrichtiges vorgebracht haben, sondern auch dann, wenn die Angaben unvollständig sind. Auf den unrichtigen Angaben des Klägers beruhte der Bescheid vom 26. April 1966 (§7 Abs. 2 2.Alternative BEG), soweit der Beklagte ihn widerrufen und bereits erbrachte Leistungen zurückgefordert hat. Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts waren dem Kläger für die Zeit vom 1. März 1968 1.593 DM zu viel gewährt worden, weil der Beklagte wegen der unzutreffenden Darstellung des Klägers eine nicht bestehende Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau der Entscheidung vom 26. Bereits in diesem Bescheid hat die Behörde von ihrer sich aus dem Sachverhalt ergebenden Ermächtigung, eine Ermessensentscheidung zu treffen, Gebrauch gemacht. Die Heranziehung dieser Vorschrift war zwar falsch, weil sie nur anwendbar 1st, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Erlaß des Ausgangsbescheids wesentlich geändert haben (§ 206 BEG; vgl. Eine solche Entscheidung zu dem Nachteil des durch den Ausgangsbescheid Begünstigten haben die Gerichte daraufhin zu prüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen ln einer Weise Gebrauch gemacht hat, die dem Zweck der Ermächtigung widerspricht (§ 211 Abs. 1 BEG). Denn sie hat nur den Zweck, dem Gericht die Nachprüfung der Ausübung des Ermessens zu ermöglichen. Demgemäß kann der Beklagte auch noch im gerichtlichen Verfahren das den Widerruf begründende Verhalten anders werten, seine Entscheidung auf einen bisher nicht genannten rechtlichen Gesichtspunkt stützen und die Darlegung der Ermessensgründe nachbringen (BGH RzW 1966, 319). Diesem Nachschieben der Gründe der nunmehr auf § 7 BEG gestützten Entscheidung steht nicht entgegen, daß der Beklagte vor dem Landgericht erklärt hatte, er habe von der Vorschrift des § 7 BEG keinen Gebrauch gemacht, sondern nur den Hundertsatz rückwirkend festgesetzt. Mit dieser Erklärung hat das Land nur auf die ohnehin offenkundige Tatsache hingewiesen, daß es im Bescheid vom 9* Februar 1968 die Ermächtigung, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, nicht aus § 7 BEG hergeleitet hatte. Die falsche rechtliche Begründung des Bescheids vom 9* Februar 1968 und ihre Wiederholung in der Klageerwiderung können diesem die Eigenschaft eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheids nicht nehmen, Ob es sich um einen solchen handelt, bestimmen der Inhalt der Entscheidung und die zur Begründung angeführten tatsächlichen Umstände. Der Kläger hat das Vorbringen der Ermessensgründe in der Schlußverhandlung vor dem Tatrichter nicht beanstandet und ihre Einführung in den Rechtsstreit auch im Revisionsverfahren nicht gerügt.
2445 019 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24. Oktober 1974 Pohl, AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 45/73 URTEIL ln dem EntSchädigungsrechtsstreit Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str« 1, Pro z eßbevollmächt igt er: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 1972 aufgehoben und unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers das Urteil der 8. Zivilkammer -Entschädigungskammer - des Landgerichts Koblenz vom 27« November 1970 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1905 in Oberbieber/Kreis Neuwied geborene jüdische Kläger wanderte 1937 nach Palästina aus. Er ist seit 1947 kinderlos verheiratet. Zusammen mit seiner Prau betrieb er ab 1954 eine kleine Farm. Im April 1964 beantragte er Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Die Prägen im B-Bogen nach Personen, denen er Unterhalt gewähre, und nach den Einkünften der Ehefrau beantwortete er: "Meine Prau arbeitet mit.” Auf die Bitten der Behörde vom 10. Juni 1964, Unterlagen über das Bruttoeinkommen von 1961 bis heute einzureichen, vom 4. August 1964, amtliche Unterlagen über das Bruttoeinkommen von allen mit im Haushalt lebenden Personen vom 1. November 1953 bis heute vorzulegen, und vom 20. September 1965, die Steuerbescheide der Eheleute für die Steuerjahre vom 1. April 1963 bis 31« März 1965 zu übersenden, reichte der Bevollmächtigte des Klägers Bescheinigungen des israelischen Finanzministeriums vom 6. Juli 1964, 1* September 1964 und 13. März 1966 über das von den Eheleuten in der Landwirtschaft bis 31« März 1964 erzielte Einkommen ein. Lurch Bescheid vom 26. April 1966 erkannte die Behörde dem Kläger aufgrund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 # nach den Sätzen des einfachen Dienstes neben einer Kapitalentschädigung eine Rente zu, die ab 1. April 1961 auB einem Hundertsatz von 30 und ab 1. April 1963 aufgrund eines Zuschlags von 5 Punkten zu dem Mittelwert wegen der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten aus einem Hundertsatz von 38 mit 194 DM und seit 1. Oktober 1964 in Höhe von 209 IM errechnet ist. Der Bescheid enthält Leistungsvorbehalte. Aufgrund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG wurde die Rente durch Mitteilung vom 18. Oktober 1966 ab 1. September 1965 auf 242 IM, ab 1. Januar 1966 auf 252 DM und ab 1. Oktober 1966 auf 262 DM linear erhöht. Aus der am 23. November 1967 eingegangenen Jahreserklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und aus den von seinem Bevollmächtigten am 23* Januar 1968 vorgelegten Abschriften der Bescheide der Entschädigungsbehörde in Hamburg vom 18. Juni 1962 und 18. Juli 1966 erfuhr der Beklagte, daß die Ehefrau des Klägers wegen Berufsschadens 59.507 IM rückständige Beträge erhalten hat und seit 1. August 1962 eine laufende Rente von 618 DM je Monat bezieht, die seit 1. Januar 1966 auf 642 IM und ab 1. Oktober 1966 auf 668 IM erhöht ist. Daraufhin setzte der Beklagte im Bescheid vom 9. Februar 1968, zugestellt am 23. Februar 1968, den Hundertsatz der Rente des Klägers ab 1. April 1963 auf 32,5 herab, errechnete für die Zeit bis März 1968 eine Überzahlung von 1.593 DM und ordnete an, daß dieser Betrag dadurch einzubehalten ist, daß die ab 1. April 1968 laufende Rente von 224 UM um jeweils 112 DM monatlich bis 31. Mai 1969 und um 25 UM im Monat Juni 1969 gekürzt wird. Denn der Berechtigte oder sein Bevollmächtigter seien der Pflicht nach § 19 der 2. DV-BEG, die am 18. Juni 1962 der Ehefrau zuerkannte Berufsschadensrente unverzüglich anzuzeigen, nicht nachgekomaen. In Anwendung des § 21 der 2. DV-BEG sei deshalb die Rente ab 1. August 1962 unter Berücksichtigung des § 15 a Abs. 1 Ziff. la der 2. DV-BEG neu festzusetzen. Diesen Bescheid hob das Landgericht entsprechend dem Klagantrag auf, soweit die Rückzahlung von 1.593 UM im Wege der Verrechnung mit der ab 1. April 1968 zu leistenden Rente angeordnet worden war. Das beklagte Land stützte seine Berufung zunächst auf den Leistungsvorbehalt, der die Einbehaltung des überzahlten Betrages rechtfertige. In der Schlußverhandlung machte es geltend, daß der Kläger die Rente seiner Ehefrau verschwiegen und damit zu demindest grob fahrlässig durch unlautere Mittel eine höhere Entschädigung erlangt oder wenigstens unrichtige Angaben gemacht habe, auf denen der erste Bescheid beruhe; die Rückforderung sei angesichts des Verhaltens des Klägers in dem einen wie dem anderen Fall nach § 7 BEG gerechtfertigt, da dem Kläger nur das genommen werde, was er aufgrund unrichtiger Angaben erlangt habe. Das Oberlandesgericht wies das Rechtsmittel des Beklagten zurück und verurteilte ihn auf die Anschlußberufung des Klägers, 1.593 IM nebst Zinsen nach § 169 Abs. 2 und 3 BEG zu zahlen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Behörde im Bescheid vom 26. April 1966 wegen der Annahme einer in Wahrheit nicht bestehenden Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Ehefrau ab 1. April 1963 den Hundertsatz um fünf Punkte zu hoch angesetzt und deshalb bis 31« März 1968 1.595 DM zu viel an Rente geleistet hat. Es ist jedoch der Auffassung, daß der angefochtene Änderungsbescheid zu Unrecht die Rückzahlung dieses Betrages angeordnet habe. Der Leistungsvorbehalt im Bewilligungsbescheid könne die Rückforderung nicht tragen. Sie lasse sich auch nicht auf § 206 BEG in Verbindung mit §§ 19, 21 der 2. DV-BEG stützen. Danach komme eine Rückforderung nur unter den Voraussetzungen des § 7 BEG in Betracht. Der Bescheid vom 9. Februar 1968 sei aber nicht als Widerrufsbescheid anzusehen. Zwar hänge die Annahme eines Widerrufsbescheids nicht davon ab, daß er als solcher benannt worden sei. Entscheidend sei vielmehr, ob er im Ergebnis eine Entziehung ausgesprochen habe und ob die formellen und sachlichen Voraussetzungen des Widerrufs erfüllt seien. Das gelte aber nicht, wenn die Behörde wie hier in der Klageerwiderung darauf hingewiesen habe, daß das Land von der Vorschrift des § 7 BEG keinen Gebrauch gemacht, sondern nur den Hundertsatz rückwirkend festgesetzt habe. Das Land habe keinen Widerrufsbescheid erlassen wollen. Dann sei es recht- lieh nicht zulässig, den Änderungsbescheiä äooh als Widerruf sbesoheid aufzufassen* Der einmal ln einer bestimmten Weise erteilte Besoheid könne nicht nachträglich umgestaltet werden* Ob einer der LeistungsVorbehalte des Bescheids vom 26. April 1966 die Rückforderung der 1*593 IM tragen könnte, braucht nicht entschieden zu werden. Sie ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 7 Abs. 2 und 3, §§ 201 Abs. 1, 203, 204 Abs.’ 2 BEG gerechtfertigt. Der Bescheid vom 9. Februar 1968 hat nach seinem Inhalt die am 26. April 1966 zuerkannten Rentenansprüche durch rückwirkende Minderung des Hundertsatzes ab 1. April 1963 teilweise entzogen und bereits bewirkte Leistungen in Höhe von 1.593 DM dadurch zurückgefordert, daß er die entsprechende Herabsetzung der Rente von April 1968 bis Juni 1969 angeordnet hat. Nach diesem Inhalt ist der angefochtene Bescheid ein Widerrufs- und Rückforderungsbescheid im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 204 BEG, selbst wenn er sich nicht so bezeichnet. Er enthält tatsächliche Feststellungen, die die Behörde ermächtigten (§7 Abs. 2 und 3, § 204 Abs. 2 BEG), nach pflichtgemäßem Ermessen über die Entziehung und Rückforderung zu entscheiden. Er ist darauf gestützt, daß der Kläger die im Juni 1962 seiner Ehefrau bewilligte BerufsSchadensrente entgegen seiner Verpflichtung nicht unverzüglich angezeigt habe. Damit ist der Vorwurf erhoben, der Kläger habe die Anzeige seit der Anmeldung seines Gesundheitsschadens über den Erlaß des Bescheids vom 26. April 1966 hinaus pflichtwidrig unterlassen. Dieser Vorwurf trifft zu. Der Kläger war im B-Bogen nach seinen Unterhaltspflichten und den Einkünften seiner Ehefrau gefragt sowie mit Schreiben vom 4* August 1964 aufgefordert worden, amtliche Unterlagen über das Bruttoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen seit 1. November 1953 vorzulegen* Die verlangten Auskünfte mußte der Kläger wahrheitsgemäß erteilen. Er war verpflichtet, nicht nur das Einkommen aus der Landwirtschaft, sondern auch die Rentenbezüge seiner Ehefrau anzugeben, die seine Unterhaltspflicht ihr gegenüber ausschlossen. Seine Antworten waren unvollständig und deshalb unrichtig. Unrichtige Angaben im Sinne des § 7 BEG liegen nicht nur vor, wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter positiv etwas Unrichtiges vorgebracht haben, sondern auch dann, wenn die Angaben unvollständig sind. Unvollständige Angaben sind unrichtig, wenn sie der Begründung des Anspruchs dienen oder wie hier die Höhe des Anspruchs beeinflussen können und sollen (BGH RzW 1966, 319). Auf den unrichtigen Angaben des Klägers beruhte der Bescheid vom 26. April 1966 (§7 Abs. 2 2.Alternative BEG), soweit der Beklagte ihn widerrufen und bereits erbrachte Leistungen zurückgefordert hat. Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts waren dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1963 bis 31. März 1968 1.593 DM zu viel gewährt worden, weil der Beklagte wegen der unzutreffenden Darstellung des Klägers eine nicht bestehende Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau der Entscheidung vom 26. April 1966 zugrunde gelegt hatte. Von diesem Widerrufsgrund erlangte die Behörde erstmals am 23. November 1967 Kenntnis. Der Widerrufsbescheid wurde am 23. Februar 1968, demnach innerhalb der Prist des § 203 Abs. 2 BEG zugestellt. Bereits in diesem Bescheid hat die Behörde von ihrer sich aus dem Sachverhalt ergebenden Ermächtigung, eine Ermessensentscheidung zu treffen, Gebrauch gemacht. Sie hat als rechtliche Grundlage der Rückforderung § 21 der 2. DV-BEG angeführt. Die Heranziehung dieser Vorschrift war zwar falsch, weil sie nur anwendbar 1st, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Erlaß des Ausgangsbescheids wesentlich geändert haben (§ 206 BEG; vgl. BGH RzW 1968, 400 Kr. 7); so liegen die Dinge hier gerade nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt. Das ändert jedoch nichts daran, daß die rechtsirrtümliche Anwendung des § 21 der 2. DV-BEG auf den festgestellten Sachverhalt eine Ermessensentscheidung der Behörde anzeigt. Sie kaum unter den in Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift bezeichnet en Voraussetzungen die Rückgewähr zuviel gezahlter Beträge anordnen; sie muß dies aber nicht. Ob sie es tut, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Eine solche Entscheidung zu dem Nachteil des durch den Ausgangsbescheid Begünstigten haben die Gerichte daraufhin zu prüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen ln einer Weise Gebrauch gemacht hat, die dem Zweck der Ermächtigung widerspricht (§ 211 Abs. 1 BEG). Diese Prüfung erfordert, daß der Beklagte die Erwägungen darlegt, die ihn zur Entziehung und Rückforderung veranlaßt haben. Der angefochtene Bescheid enthält zwar keine Darlegung der für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gründe. Sie kann jedoch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Denn sie hat nur den Zweck, dem Gericht die Nachprüfung der Ausübung des Ermessens zu ermöglichen. Für sie gilt daher, anders als für den Widerruf selbst und die Angabe der die Ermächti- gung tragenden Tatsachen, die verfahrensrechtliche Schranke des § 203 BEG nicht. Demgemäß kann der Beklagte auch noch im gerichtlichen Verfahren das den Widerruf begründende Verhalten anders werten, seine Entscheidung auf einen bisher nicht genannten rechtlichen Gesichtspunkt stützen und die Darlegung der Ermessensgründe nachbringen (BGH RzW 1966, 319). Das hat er in der mündlichen Verhandlung getan, auf die das angefochtene Urteil verkündet wurde. Diesem Nachschieben der Gründe der nunmehr auf § 7 BEG gestützten Entscheidung steht nicht entgegen, daß der Beklagte vor dem Landgericht erklärt hatte, er habe von der Vorschrift des § 7 BEG keinen Gebrauch gemacht, sondern nur den Hundertsatz rückwirkend festgesetzt. Mit dieser Erklärung hat das Land nur auf die ohnehin offenkundige Tatsache hingewiesen, daß es im Bescheid vom 9* Februar 1968 die Ermächtigung, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, nicht aus § 7 BEG hergeleitet hatte. Darin liegt, wie auch das Berufungsgericht erkennt, kein Verzicht, Ermessensgründe unter dem zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt darzulegen. Die falsche rechtliche Begründung des Bescheids vom 9* Februar 1968 und ihre Wiederholung in der Klageerwiderung können diesem die Eigenschaft eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheids nicht nehmen, Ob es sich um einen solchen handelt, bestimmen der Inhalt der Entscheidung und die zur Begründung angeführten tatsächlichen Umstände. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nach dem vom Revisionsgericht zu beurteilenden Sachund Streitstand (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO) zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Kläger hat das Vorbringen der Ermessensgründe in der Schlußverhandlung vor dem Tatrichter nicht beanstandet und ihre Einführung in den Rechtsstreit auch im Revisionsverfahren nicht gerügt. Sie tragen die Entscheidung des Beklagten, die aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Antragstellers zu Unrecht gewährten Leistungen zu entziehen und zurückzufordern. Die der Ausübung des Ermessens gesetzten Grenzen (§ 211 Abs. 1 BBG) sind nicht verletzt. Die Klage ist unbegründet. Mai Zorn Henkel Fuchs Br. Thumm