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BGH · IX ZR 45/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 45/72

Ein vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes rechtswirksam angemeldeter, noch nicht geregelter Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden mußte auch dann nach §§ 190a Abs. 1 mit 190 Nr. 1-4 BEG bis 31. März 1967 erläutert werden, wenn der Verfolgte nunmehr die Rente nach § 31 Abs. 2 BEG verlangt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Im Dezember 1965 ließ der Kläger global die ihm nach dem BEG zustehenden Ansprüche anmelden, darunter auch den Anspruch auf Entschädigung für Ge-sundheitsschaden. Ent sehe idungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Entschädigungsanspruch für Gesundheitsschaden nach §189 Abs. 1 BEG wirksam angemeldet und bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes noch anhängig war. Der Kläger habe den Anspruch erstmals mit dem nebst Anlagen am 1. Der Kläger ist mit dem Anspruch ausgeschlossen, weil er die nach § 190 Nr. 1-4 BEG erforderlichen Angaben nicht innerhalb der Frist des § 190a Abs. 1 BEG - 31. Der Kläger hatte den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden schon vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nach § 189 Abs. 1 BEG rechtswirksam angemeldet. Er war noch nicht geregelt und deshalb nach § 190a Abs. 1 BEG bis 31. Das übersieht die Revision, wenn sie die Substantiierungs-frist nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs.4 und Abs. 5 BEG-SchlußG bestimmt. Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG scheidet hier aus und damit auch eine Fristverlängerung auf einen Zeitpunkt nach Verkündung der Rechtsverordnungen zu § 31 Abs. 2 BEG. Das hat der Bundesgerichtshof bereits im Beschluß vom 20. Auf die Erwägungen der Revision zur Bemessung der Substantiierungs frist bei einem auf die Verordnungen zu § 31 Abs. 2 BEG gestützten Erst- oder Neuantrag kommt es deshalb nicht an. März 1975 - IX ZR 103/74, zur Veröffentlichung vorgesehen), daß beim Gesundheitsschaden zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts die bestimmte Bezeichnung der einzelnen Beschwerden und Beeinträchtigungen gehört, an denen der Antragsteller leidet und die seine Erwerbsfähigkeit seit 1. Der Kläger macht selbst nicht geltend, daß er vor Dezember 1967 in dieser Weise den Gesundheitsschaden dargelegt habe.

Zitierte Normen: § 31 BEG
GesundheitsschadenBEGMärzAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2471 075
7 £7
Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:	nein
BEG §§ 31 Abs. 2, 189 Abs. 1, 190a Abs. 1; BEG-SchlußG Art. Ill Nr. 1 Abs. 5, Nr. 2 Abs. 6; 6. DV-BEG
Ein vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes rechtswirksam angemeldeter, noch nicht geregelter Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden mußte auch dann nach §§ 190a Abs. 1 mit 190 Nr. 1-4 BEG bis 31. März 1967 erläutert werden, wenn der Verfolgte nunmehr die Rente nach § 31 Abs. 2 BEG verlangt. Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG ist nicht anwendbar.
BGH, Urt. v. 17. April 1975 - IX ZR 45/72 - OLG Frankfurt/M.
LG Wiesbaden

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 45/72	URTEIL	Verkündet	am
17. April 1975 Pohl, Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Abram (Adam) C y Hi iflHH Street, S
.), USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Stuttgart -
gegen
 Land He s sen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 29. Oktober 1971 wird zurückgewie sen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger meldete 1950 Entschädigung für Freiheitsschaden an. 1954 erweiterte er den Antrag um den Gesundheitsschadensanspruch. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 1. November 1954 schilderte er seinen Haftweg; danach war er unter anderem von Ende 1943 bis 27. April 1945 in den Lagern Auschwitz, Golischau, Oranienburg, Flossenbuerg, Regensburg und Dachau festgehalten. Für Freiheitsentziehung und -bescbränkung von Ende 1939 bis 27. April 1945 wurde er entschädigt. Im
 
März 1958 meldete er formularmäßig den Gesundheitsschaden unter Vorbehalt genauerer Substantiierung nochmals an. Der Aufforderung der Behörde, den ausgefüllten Vordruck B und Unterlagen, vor allem ärztliche Behandlungsnachweise, einzureichen, kam er trotz Erinnerung und Fristsetzung nicht nach. Der Antrag blieb unbearbeitet. Im Dezember 1965 ließ der Kläger global die ihm nach dem BEG zustehenden Ansprüche anmelden, darunter auch den Anspruch auf Entschädigung für Ge-sundheitsschaden. Erstmals mit Schreiben vom 28. November 1967 bezeichnete er die gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen und legte neben medizinischen Unterlagen einen ausgefüllten B-Bogen vor.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag mangels rechtzeitiger Substantiierung (§§ 190a, 190 Nr. 1-4 BEG) ab. Die Klage auf die gesetzliche Mindestrente ist in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Der Beklagte ist nicht vertreten.
Ent sehe idungsgründe
 Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Entschädigungsanspruch für Gesundheitsschaden nach §189 Abs. 1 BEG wirksam angemeldet und bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes noch anhängig war. Deshalb sei er - so ist im Berufungsurteil dargelegt -
 
nach Maßgabe des Art. I BEG-SchlußG zu prüfen (Art,III Nr. 2 Abs. 6 BEG-SchlußG). Dazu gehöre auch § 190a BEG. Die Frist zu dem 31* März 1967 sei versäumt. Der Kläger habe den Anspruch erstmals mit dem nebst Anlagen am 1. Dezember 1967 eingegangenen Schriftsatz vom 28. November 1967 begründet. Die Substantiierung sei auch erforderlich gewesen; beim Gesundheitsschaden sei die Angabe der einzelnen Beschwerden und Leiden unerläßlich. Gleiches gelte, wenn der Anspruch auf § 31 Abs. 2 BEG gestützt werde. Die Vorschrift bringe lediglich eine Beweiserleichterung hinsichtlich der Kausalität. Erst die Darlegung der Beschwerden und sonstigen Gesundheits beeinträchtigungen setze die Entschädigungsorgane in die Lage, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen durch geziel te Ermittlungen zu beginnen.
Der Berufungsrichter hat richtig entschieden. Der Kläger ist mit dem Anspruch ausgeschlossen, weil er die nach § 190 Nr. 1-4 BEG erforderlichen Angaben nicht innerhalb der Frist des § 190a Abs. 1 BEG - 31. März 1967 - gemacht hat.
Der Kläger hatte den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden schon vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nach § 189 Abs. 1 BEG rechtswirksam angemeldet. Er war noch nicht geregelt und deshalb nach § 190a Abs. 1 BEG bis 31. März 1967 zu erläutern. Das übersieht die Revision, wenn sie die Substantiierungs-frist nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 5 BEG-SchlußG bestimmt. Die Anwendung des Art. III
 
Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG scheidet hier aus und damit auch eine Fristverlängerung auf einen Zeitpunkt nach Verkündung der Rechtsverordnungen zu § 31 Abs. 2 BEG.
Sie wäre nur bei erstmaliger Anspruchsanmeldung nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes in Betracht gekommen.
Das hat der Bundesgerichtshof bereits im Beschluß vom 20. September 1973 - IX ZB 74/73 (bei Hoppenz RzW 1974, 225, 229) entschieden. Daran wird festgehalten. Auf die Erwägungen der Revision zur Bemessung der Substantiierungs frist bei einem auf die Verordnungen zu § 31 Abs. 2 BEG gestützten Erst- oder Neuantrag kommt es deshalb nicht an.
Im Beschluß vom 20. September 1973 ist auch ausgesprochen (vgl. Urteil vom 20. März 1975 - IX ZR 103/74, zur Veröffentlichung vorgesehen), daß beim Gesundheitsschaden zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts die bestimmte Bezeichnung der einzelnen Beschwerden und Beeinträchtigungen gehört, an denen der Antragsteller leidet und die seine Erwerbsfähigkeit seit 1. November 1953 herabsetzen. Der Kläger macht selbst nicht geltend, daß er vor Dezember 1967 in dieser Weise den Gesundheitsschaden dargelegt habe.
Der Anspruch ist daher mit Ablauf des 31. März 1967 erloschen. Die Nachholung der fehlenden Angaben ändert daran nichts. Denn damit vervollständigte der Kläger einen unzureichenden Antrag erst nach Fristablauf.
Mai
 Zorn
Henkel
 Fuchs
Portmann